Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird
als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 22.9.2014 - L 18 U 320/14 B - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim BSG eingegangenem Schreiben "Berufung" zum BSG eingelegt.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach §
177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des §
160a Abs
1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in §
177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war daher in entsprechender Anwendung des §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.