Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts vom 25. November 2014 - L 3 U 145/10 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 24.3.2015 beim BSG sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung
des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg
gemäß §
73a SGG iVm §
114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) von einem Rechtsanwalt zulässig vorgetragen werden und gegeben sein könnte.
Die vom Kläger zugleich am 24.3.2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen
Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.