Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts
Hamburg vom 13. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2017, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 4.1.2018
beim BSG eingegangen ist, sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 15.12.2017 zugestellten Beschluss
des LSG vom 13.12.2017 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nicht vorgelegt.
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen
Beschwerdefrist, die am 15.1.2018 endete (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §
180 ZPO), hat die Klägerin zwar den sinngemäßen Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder
ersichtlich noch von der Klägerin ausreichend dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular
rechtzeitig vorzulegen.
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Sie kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Darauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.