Anaphylaktischer Schock bei Geschäftsessen als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung
Gründe:
I. Umstritten ist, ob der vom Ehemann der Klägerin erlittene anaphylaktische Schock Folge eines Arbeitsunfalls war.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des im Jahre 1967 geborenen und am 13. Januar 2005 verstorbenen, bei der beklagten
Berufsgenossenschaft (BG) versichert gewesenen K. D. (im Folgenden: Versicherter). Dieser war bei der A. GmbH als Leiter der
Serviceabteilung beschäftigt. Während einer zweitägigen berufsbedingten Tagung in Budapest fand in der Kantine der die Tagung
organisierenden ungarischen Stromversorgungswerke am 8. September 2003 ein Abendessen statt. Während des Essens begann der
Versicherte sich unwohl zu fühlen und brach unmittelbar danach zusammen. Die sofort herbeigerufenen Rettungskräfte konnten
keine Atmung und keinen zentralen Puls feststellen. Nach Reanimation wurde der Versicherte künstlich beatmet in ein Krankenhaus
eingeliefert und schließlich nach Deutschland verlegt, wo ein hypoxischer Hirnschaden mit apallischem Syndrom diagnostiziert
wurde. Nach dem Bericht der Rettungskräfte hatte der Versicherte nach dem Verzehr einer Speise, die Walnüsse enthielt, einen
anaphylaktischen Schock erlitten.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es fehle an einem von außen einwirkenden Ereignis; bei dem Versicherten
habe eine schicksalsbedingte unfallunabhängige Erkrankung vorgelegen, weil er an einer Nussallergie gelitten habe (Bescheid
vom 23. Oktober 2003, Widerspruchsbescheid vom 27. November 2003).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 11. Mai 2004). Das Landessozialgericht (LSG) hat - nachdem der Versicherte im Laufe
des Berufungsverfahrens verstorben war und die Klägerin als seine Ehefrau und Sonderrechtsnachfolgerin den Prozess fortgeführt
hat - festgestellt, dass der von dem Versicherten am 8. September 2003 erlittene anaphylaktische Schock Folge eines Arbeitsunfalls
war (Urteil vom 31. Januar 2006). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Vorliegend sei die grundsätzlich
auch während einer Dienstreise unversicherte Nahrungsaufnahme der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Denn die Nahrungsaufnahme
habe im Rahmen eines Arbeitsessens stattgefunden, das ausweislich des Tagungsprotokolls als Plenarsitzung im Anschluss an
die einzelnen Arbeitsgruppen der Erörterung der anstehenden Aufgaben gedient habe und an dem der Versicherte habe teilnehmen
müssen. Das Essen des Gundel Palatschinkens mit Nüssen und die von deren Allergenen im Körperinneren des Versicherten hervorgerufene
krankhafte Störung, nämlich der anaphylaktische Schock mit Herz-Kreislaufstillstand, sei eine äußere Einwirkung, da hierfür
auch bei einem bewussten Handeln eine unfreiwillige Wirkung genüge. Entscheidend sei die Abgrenzung zur inneren Ursache, wie
Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15). Diese äußere Einwirkung sei zumindest eine wesentliche Mitursache für den anaphylaktischen Schock
des Versicherten gewesen. Neben der versicherten Ursache - Verzehr des Gundel Palatschinkens - habe zwar auch eine nichtversicherte
Ursache - die Nussallergie des Versicherten - den anaphylaktischen Schock herbeigeführt. Der unversicherten Ursache komme
aber gegenüber der versicherten keine überragende Bedeutung zu. Nicht jedes alltäglich vorkommende Ereignis hätte bei dem
Versicherten zu einem anaphylaktischen Schock führen können, sondern es habe einer besonderen, in ihrer Art unersetzlichen
Einwirkung, nämlich des Nahrungsmittelallergens bedurft (Hinweis auf BSGE 62, 220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10). Dem Versicherten sei seine Nussallergie und die Notwendigkeit einer Allergenkarenz bekannt
gewesen und er habe seine Speisen sorgfältig ausgewählt. Demgegenüber habe für ihn bei dem Abendessen ein deutlich höheres
Risiko bestanden, ungewollt nusshaltige Nahrung zu sich zu nehmen. Die elf Tagungsteilnehmer aus unterschiedlichen europäischen
Ländern hätten sich in Englisch verständigt und es könne davon ausgegangen werden, dass die Aufmerksamkeit des Versicherten
auf die Gesprächsinhalte gelenkt und seine Konzentration auf die Nahrungsaufnahme herabgesetzt gewesen sei. Unter diesen Umständen
komme der Nahrungsaufnahme nicht bloß die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zu.
Zur Begründung ihrer Revision trägt die Beklagte vor: Zwar sei das Arbeitsessen ausnahmsweise als versicherte Tätigkeit einzuordnen,
das LSG habe das Recht jedoch unrichtig angewandt, indem es bei der Frage, ob die Gefahr der Aufnahme eines Nahrungsmittelallergens
jederzeit bestanden habe, auf den Willen des Versicherten und nicht auf die objektive Gefährdungslage abgestellt habe. Der
Versicherte hätte bei dem Arbeitsessen mit den üblichen Vorsichtsmaßnahmen (Vermeiden verdächtiger Speisen, kein Risiko eingehen)
die Aufnahme des Allergens verhindern können, zumal er seit Jahren mit der Lebensmittelallergie gelebt habe. Ein Unfallereignis
sei gerade nicht durch den Willen des Versicherten steuerbar. Es habe sich kein betriebliches Risiko verwirklicht, sondern
eine jederzeit bestehende Gefahr, die dem privaten Bereich entstammt sei. Die rechtlich allein wesentliche Ursache für das
Geschehen sei die latente Allergiegefahr gewesen. Der Verzehr ordnungsgemäßer, mangelfreier Speisen sei eine alltägliche Belastung.
Jede andere im privaten Umfeld verzehrte Speise, die die Allergene enthalten hätte, hätte die gleiche Wirkung gehabt. Dass
vorliegend nur ausnahmsweise Essen als solches überhaupt als versicherte Tätigkeit anzusehen sei, könne nicht durch eine extensive
Auslegung des Begriffs der wesentlichen Ursache zu einer noch stärkeren Ausdehnung des Versicherungsschutzes führen. Der vorliegende
Fall werde nicht durch den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, zumal die Nahrung selbst nicht mangelhaft
gewesen sei (Hinweis auf BSGE 12, 247).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11. Mai 2004 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass der vom Ehemann der Klägerin am 8. September 2003 erlittene anaphylaktische Schock Folge
eines Arbeitsunfalls war.
Die auf die Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls ist, gerichtete Klage ist zulässig (§ 55
Abs 1 Nr 3 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und begründet, weil der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach §
8 Abs
1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten
zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung
zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität)
und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität)
ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteile
vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 5 und BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Diese Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsunfalls sind bei dem Versicherten erfüllt. Nach den nicht mit zulässigen
und begründeten Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG war der bei der Beklagten versicherte Ehemann der Klägerin während einer berufsbedingten
Tagung in Budapest beim Abendessen, das als Plenarsitzung ein Teil der Tagung war, als er Gundel Palatschinken mit Nüssen
zu sich nahm und aufgrund seiner Nussallergie einen anaphylaktischen Schock mit Herz-Kreislaufstillstand erlitt. Das Abendessen
- als Verrichtung zur Zeit dieses Ereignisses - stand in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Ehemannes
(nachfolgend 1.). Das Essen führte zu einer Einwirkung auf den Körper des Versicherten von außen durch eine allergische Reaktion
(2.), die von dem Essen wesentlich verursacht worden war (3.). Der weitere Ursachenzusammenhang zwischen der allergischen
Reaktion und dem anaphylaktischen Schock des Versicherten mit Herz-Kreislaufstillstand ergibt sich aus dem vom LSG festgestellten
und zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen Sachverhalt.
1. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit - hier der Tätigkeit als Leiter der Serviceabteilung der
A. GmbH - und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - hier dem Abendessen - ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird,
ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht. Bei einem nach §
2 Abs
1 Nr
1 SGB VII versicherten Beschäftigten, wie vorliegend, sind Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden
Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet
nicht, dass alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte
oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind und es einen sog Betriebsbann nur in der Schifffahrt
(§
10 SGB VII), nicht aber in der übrigen gesetzlichen Unfallversicherung gibt. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchst
persönliche Verrichtungen, wie zB Essen, oder eigenwirtschaftliche, wie zB Einkaufen. Maßgebliches Kriterium für die wertende
Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls
ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (stRspr
vgl nur Urteil des Senats vom 12. April 2005, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 6 bis 8 mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat ausnahmsweise den sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit
und einer Nahrungsaufnahme bejaht, wenn die versicherte Tätigkeit ein besonderes Hunger- oder Durstgefühl verursacht hat,
der Versicherte sich bei der Mahlzeit infolge betrieblicher Zwänge besonders beeilen musste, er veranlasst war, seine Mahlzeit
an einem bestimmten Ort oder in besonderer Form einzunehmen, die Essenseinnahme im Rahmen einer Kur angeordnet war oder dem
Kurerfolg dienlich sein sollte oder ganz allgemein, wenn bestimmte betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen,
aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort einzunehmen, betriebliche Umstände die Einnahme des Essens
also wesentlich mitbestimmten (vgl zusammenfassend BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 2 mwN). Die bloße Zurverfügungstellung einer Kantine
durch das Unternehmen genügt jedoch ebenso wenig wie der Umstand, dass der Versicherte sich auf einer Dienstreise befindet
(BSG, aaO mwN). Auch die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats (BSGE 12, 247 = SozR Nr 28 zu § 542
RVO) enthält insofern keine weiteren Ausführungen, sondern sieht es als möglich an, dass während einer Dienstreise ein Essen
unter bestimmten Voraussetzungen unter Versicherungsschutz steht.
Angesichts dieser Rechtsprechung des Senats hat das LSG zu Recht den sachlichen Zusammenhang zwischen dem Abendessen des Versicherten
und seiner versicherten Tätigkeit bejaht, weil das Abendessen nicht nur der Nahrungsaufnahme diente, sondern zugleich ein
Teil der Tagung war, an der der Versicherte im Auftrag seines Unternehmens teilnahm. Denn das Abendessen war als Arbeitsessen
zugleich eine Plenarsitzung im Rahmen der Tagung im Anschluss an die vorherigen Arbeitsgruppen. Vor dem Hintergrund dieser
besonderen Umstände ist es auch nicht möglich, zwischen der Teilnahme an der Plenarsitzung und dem Abendessen als solchem
iS einer gemischten Tätigkeit zu unterscheiden, weil der Versicherte während seiner Dienstreise essen musste und es sich um
ein typisches, durch die betrieblichen Umstände im obigen Sinne vorgegebenes Essen handelte. Der Versicherte war praktisch
gezwungen, an dem Abendessen teilzunehmen, wenn er etwas essen wollte, und konnte damit weder den Ort noch die näheren Umstände
des Essens bestimmen. Diese waren vielmehr durch die Tagungsorganisation vorgegeben.
2. Dieses Essen führte auch zu der als Unfallereignis zu bewertenden Einwirkung auf den Körper des Versicherten. Für das zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis nach §
8 Abs
1 Satz 2
SGB VII ist kein besonderes ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Diese Voraussetzung dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden
aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw sowie zur vorsätzlichen Selbstschädigung. Die Unfreiwilligkeit
der Einwirkung bei dem, den das Geschehen betrifft, ist dem Begriff des Unfalls immanent, weil ein geplantes, willentliches
Herbeiführen einer Einwirkung dem Begriff des Unfalls widerspricht (BSGE 61, 113, 115 = SozR 2200 § 1252 Nr 6 S 20). Hiervon zu unterscheiden sind jedoch die Fälle eines gewollten Handelns und einer ungewollten
Einwirkung, in diesen liegt eine äußere Einwirkung vor (Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch,
SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Mai 2006, §
8 RdNr 14). Dies ist für äußerlich sichtbare Einwirkungen unbestritten, zB für den Sägewerker, der nicht nur ein Stück Holz
absägt, sondern auch unbeabsichtigt seinen Daumen. Gleiches gilt für äußere Einwirkungen, deren Folgen äußerlich nicht sichtbar
sind. Die äußere Einwirkung kann auch in der (unsichtbaren) Kraft liegen, die der schwere und festgefrorene Stein dem Versicherten
entgegensetzt, wenn ein Versicherter zur Ausübung einer versicherten Tätigkeit eine erhebliche Kraftanstrengung unternimmt
und dabei einen Gesundheitsschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung erleidet (BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 7 ff). Die Einwirkung selbst kann, muss aber nicht sichtbar sein, zB radioaktive Strahlen,
elektromagnetische Wellen, eine starke Sonneneinstrahlung, die von außen zu einem Kreislaufkollaps führt (vgl BSG SozR 2200
§ 548 Nr 56).
Von daher stellt die Aufnahme vergifteter oder verdorbener Nahrung im Rahmen eines der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden
Essens ohne weiteres ein Unfallereignis dar, für das auch die Unfallkausalität gegeben ist, weil die Aufnahme und krankmachende
Wirkung der Nahrung durch das Essen verursacht wurde und ihm zuzurechnen ist. Und wenn durch die Nahrungsaufnahme und ihre
Wirkung ein Gesundheitsschaden verursacht wurde, ist ein Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn auch bei bewusstem und gewolltem
Essen ist davon auszugehen, dass der Versicherte nur einwandfreie, keine Gesundheitsschäden verursachende Nahrung zu sich
nehmen wollte. Die durch die verdorbene Nahrung im Körper des Versicherten ausgelösten Prozesse stellen in diesen Fällen typischerweise
eine plötzliche Einwirkung von außen dar.
Vorliegend waren das Essen und auch der Gundel Palatschinken, den der Versicherte zu sich genommen hat, aber nach den Feststellungen
des LSG nicht vergiftet oder verdorben. Bei den übrigen Teilnehmern des Essens zeigte er keine Wirkung, sondern nur bei dem
Versicherten. Bei diesem führte das Essen des Gundel Palatschinkens zu der allergischen Reaktion mit dem anschließenden anaphylaktischen
Schock mit Herz-Kreislaufstillstand.
3. Dennoch ist bei dem Versicherten eine Einwirkung von außen, die durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung
zur Zeit des Unfalls - das Essen - iS der Unfallkausalität verursacht wurde, zu bejahen.
Zur Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der mit der versicherten Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang stehenden Verrichtung
zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis hat der Senat in der Entscheidung vom 12. April 2005 (BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14 jeweils RdNr 17 f) noch ohne Verwendung des erst in der Entscheidung vom 9. Mai 2006 (- B 2 U 1/05 R - RdNr 10, vorgesehen für BSGE und SozR) eingeführten Begriffs der Unfallkausalität ausgeführt: Für diesen Zusammenhang gilt
die Theorie der wesentlichen Bedingung, nach der auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie aufbauend
in einem zweiten wertenden Schritt als rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung
zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (stRspr: BSGE 1, 72, 76; 1, 150, 156 f; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 13; zuletzt zusammenfassend BSG vom 9. Mai 2006, aaO, RdNr 13 ff). Typische
Fallgestaltungen, in denen die Unfallkausalität näherer Erörterung bedarf, sind die Fälle einer möglichen inneren Ursache,
einer gemischten Tätigkeit, einer unerheblichen Unterbrechung oder einer eingebrachten Gefahr, in denen neben die in sachlichem
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine weitere nicht versicherten Zwecken
zuzurechnende Ursache hinzutritt (vgl nur zur inneren Ursache: BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 11; zur eingebrachten Gefahr: BSG
SozR 2200 § 550 Nr 37).
Die Gründe für die Einwirkung der Nüsse beim Versicherten in Form der allergischen Reaktion sind das Essen des Gundel Palatschinkens
und seine Nussallergie. Für die Abwägung zwischen dem Essen und der Nussallergie als innerer Ursache ist nach der Theorie
der wesentlichen Bedingung von Folgendem auszugehen (vgl die zusammenfassende Darstellung des Senats in der Entscheidung vom
9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - RdNr 13 ff, vorgesehen für BSGE und SozR): "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig".
Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den
Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Eine naturwissenschaftliche
Ursache, die nicht als wesentlich anzusehen und damit keine Ursache iS der Theorie der wesentlichen Bedingung ist, kann als
Gelegenheitsursache bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer
bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so
stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher
äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung
ausgelöst hätte. Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache
bzw das Ereignis als solches, also Art und Ausmaß der Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art
und ihrer Krankengeschichte.
Mit diesen Grundsätzen steht das Urteil des LSG im Einklang, wenn es die versicherte Ursache - Essen des Gundel Palatschinkens
- als wesentlich für die Einwirkung der Nüsse ansieht, weil der unversicherten Ursache - Nussallergie - gegenüber der versicherten
Ursache keine überragende Bedeutung zukomme, und das Essen des Gundel Palatschinkens im Verhältnis zur Nussallergie nicht
nur eine Gelegenheitsursache gewesen sei. Die Begründung für diese Beurteilung ergibt sich nachvollziehbar aus den obigen
Kriterien für eine wesentliche Ursache auf der Basis der tatsächlichen Feststellungen des LSG: Gründe für eine quasi automatisch
überragende Bedeutung der einen Ursache gegenüber der anderen sind vorliegend nicht zu erkennen. Die langjährige latente Allergie,
die aber eben jahrelang nicht wirksam wurde, spricht als "Krankengeschichte" eher für die vorliegenden besonderen Gegebenheiten
und die Wesentlichkeit der versicherten Ursache des beruflich bedingten Arbeitsessens. Der Versicherte war seit Jahren mit
seiner Nussallergie vertraut, hatte seine Speisen sorgfältig ausgewählt und seit Jahren nicht mehr an einer allergischen Reaktion
gelitten. Durch die Situation während des geschäftlichen Abendessens mit gleichzeitiger Plenarsitzung, die noch dazu in Englisch
stattfand, war seine Aufmerksamkeit auf die Gesprächsinhalte gelenkt und seine Konzentration hinsichtlich der Nahrungsaufnahme
herabgesetzt. Es handelte sich insgesamt gesehen nicht um eine alltägliche Situation und ein alltägliches Geschehen.
Aus den von der Beklagten angeführten Umständen, dass es sich um eine ordnungsgemäße, mangelfreie Speise einerseits und eine
latente Allergie andererseits gehandelt habe sowie aus der Bewertung, dass der Versicherungsschutz überdehnt werde, folgt
nichts anderes. Allgemeine Überlegungen zum Umfang des Versicherungsschutzes und dessen möglicher Überdehnung können für die
Beurteilung des Einzelfalles nicht entscheidend sein, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehenden, verallgemeinerungsfähigen
Kriterien enthalten, sondern nur der Rechtfertigung der im Einzelfall gewollten Entscheidung in die eine oder andere Richtung
dienen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die vom LSG angestellte Abwägung zwischen der versicherten Ursache - Arbeitsessen
mit Gundel Palatschinken - und der unversicherten Ursache - Nussallergie - maßgeblich, die das LSG - wie dargelegt - zutreffend
vorgenommen hat und gegen die aus den von der Beklagten angeführten Umständen keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich der Mangelfreiheit
der Speisen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Gesichtspunkt ebenso wie die Allergie des Versicherten im Rahmen der Abwägung
berücksichtigt wurde. Im Übrigen schließt das Einhalten aller Sicherheitsvorschriften die Anerkennung eines Arbeitsunfalls
nicht aus, wenn eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung zu einer Einwirkung führt, die einen Gesundheitsschaden
wesentlich verursacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.