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BSG, Urteil vom 23.01.2018 - 2 U 8/16
Schulwegunfall Projektarbeit außerhalb des Unterrichts Tätlicher Angriff durch einen Mitschüler Gruppendynamische Prozesse
1. Soweit der Senat in jüngerer Zeit ausgeführt hat, der Versicherungstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII schütze "nur gegen Gefahren ..., die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ... hervorgehen" und trage "allein Gefahren Rechnung, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken", ist damit kein Ausschluss des Wegeunfallversicherungsschutzes bei tätlichen Angriffen auf grundsätzlich versicherten Wegen verbunden, soweit die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind.
2. Außerhalb des Schutzbereichs der Wegeunfallversicherung steht lediglich die Gefahr, aufgrund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines tätlichen Angriffs (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden.
3. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Schülerunfallversicherung schon immer betont, dass besondere gruppendynamische Prozesse jeweils zu einer "Steigerung des äußeren Geschehens" führen können, sodass mit "unvernünftigem Verhalten" in der Gruppe geradezu gerechnet werden muss.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 17.03.2016 L 6 U 4904/14 , SG Heilbronn 21.10.2014 S 3 U 4483/13
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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