Gründe:
I
Mit Beschluss vom 13.5.2015 (B 2 U 4/15 S) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 15.4.2015 als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Antragsteller mit seinem persönlich gefertigten Schreiben vom 8.6.2015 "Widerspruch" eingelegt.
II
Das als Gegenvorstellung ausgelegte Rechtsschutzbegehren ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der privatschriftlich eingelegte
"Widerspruch" gegen den Beschluss des BSG vom 13.5.2015 ist unzulässig, weil der Antragsteller vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen kann, sondern sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen
muss (§
73 Abs
4 SGG). Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender Anwendung des §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Darüber hinaus setzt die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung voraus, dass die betroffene
Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen
ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen
oder sozialen Unrecht führt (BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schweren Rechtsverstoß hat der Antragsteller nicht dargetan.