Gründe:
I
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Freistellung von Kosten für eine ambulant
durchgeführte topische Sauerstofftherapie, die von einer Firma für Medizintechnik insbesondere zur Miete eines Sauerstoffkonzentrators
gefordert werden, bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Sauerstofftherapie gemäß §
27 Abs
1 S 2 Nr
3 iVm §
33 Abs
1 S 1
SGB V gehabt, sodass auch ein Freistellungsanspruch nach §
13 Abs
3 S 1
SGB V ausscheide. Die Sauerstofftherapie durch lokale Anwendung auf der Wunde ohne Änderung des Umgebungsdrucks sei weder vom Gemeinsamen
Bundesausschuss zugelassen, noch lägen die Voraussetzungen eines Systemversagens oder einer grundrechtsorientierten Auslegung
des Leistungsrechts vor (Urteil vom 23.3.2017).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht formgerecht dargetan hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich,
dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass
also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
1. Der Kläger rügt, das LSG sei mehreren schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt. Diese Rüge erfüllt nicht
die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen. Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des
LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 5). Hierzu gehört die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest aufrechterhalten hat. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur
dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 iVm §
103 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger benennt bereits keinen Beweisantrag, den er bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung gestellt und noch aufrechterhalten hat.
2. Soweit der Kläger weiter rügt, das LSG habe verkannt, dass es zur Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht auf den Beginn
der ambulanten Behandlung, sondern den Befund zu Beginn des gesamten Therapiekonzepts ankomme, greift er damit die inhaltliche
Richtigkeit der Entscheidung an. Solches Vorbringen reicht nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG Beschluss vom 8.2.2006 - B 1 KR 65/05 B - Juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 10.3.2011 - B 1 KR 134/10 B - Juris RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - Juris RdNr 7).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.