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BSG, Urteil vom 16.09.2004 - 3 KR 15/04
Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich zum Behinderungsausgleich
1.Ein schwenkbarer Autositz kann behinderungsbedingte Beeinträchtigungen eines Versicherten ausgleichen, so dass er ein Hilfsmittel iS. des § 33 Abs. 1 S. 1, Alt 3 SGB V sein kann.
2. Unter dem Grundbedürfnis des Erschließens eines gewissen körperlichen Freiraums ist nur der Basisausgleich der Behinderung selbst und nicht das vollständige Gleichziehen mit den Möglichkeiten eines Gesunden zu verstehen. Dabei ist auf diejenigen Entfernungen abzustellen, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.
3. Die Begrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung im Hilfsmittelbereich ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 3 S. 2
,
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 3
,
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 § 33 Abs. 1 S. 1 Alt 3
Vorinstanzen: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 77/03 - 12.02.2004 , SG Köln 11.03.2003 S 9 KR 49/02

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