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BSG, Beschluss vom 04.05.2015 - 3 KR 2/15 BH
Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der PKH-Erklärung
1. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 06.01.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert.
2. Eine Wiedereinsetzung in die "Frist zur Vorlage der PKH-Erklärung" sieht das Prozessrecht nicht vor.
Normenkette:
SGG § 73a Abs. 1
,
ZPO § 117 Abs. 2
,
ZPO § 117 Abs. 4
,
SGG § 67 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 30.10.2014 L 5 KR 787/12 , SG Düsseldorf S 11 KR 850/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

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