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BSG, Urteil vom 20.12.2018 - 3 KR 2/17
Zulassung von Leistungserbringern von Heilmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Zulassungserweiterung für den Einsatz einer ergotherapeutischen Fachkraft allein für Hausbesuche ohne einen weiteren Behandlungsraum Keine Verpflichtung des Leistungsträgers zur Zulassungserweiterung ohne Benennung einer konkreten Fachkraft
Normenkette:
SGB V § 124 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 124 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 124 Abs. 5
,
SGB V § 125 Abs. 1
,
SGB V § 125 Abs. 2
,
SGB X § 32 Abs. 1
,
GG Art. 12
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 13.05.2016 L 4 KR 3332/15 , SG Ulm 03.06.2015 S 13 KR 42/14
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verpflichtungsausspruch aufgehoben und stattdessen festgestellt wird, dass die Beklagte einer Zulassungserweiterung nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin Leistungen der Ergotherapie durch eine für sie tätige Fachkraft erbringen möchte, die die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine zur Führung der Berufsbezeichnung Ergotherapeut/in berechtigende Erlaubnis besitzt und die im Umfang von bis zu 20 Wochenstunden ausschließlich im Rahmen von Hausbesuchen tätig wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: