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BSG, Beschluss vom 20.12.2018 - 3 KR 24/18 B
Zahlung von Krankengeld Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung Anzeige fortdauernder Arbeitsunfähigkeit
1. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten keinerlei Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft.
2. Die Arbeitsunfähigkeit muss der Krankenkasse vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krankengeldes auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat, aber wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der Arbeitsunfähigkeit über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu befinden ist.
3. Der Versicherte muss in jedem Fall die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und seiner Krankenkasse melden um das Erlöschen oder das Ruhen des Leistungsanspruchs zu vermeiden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.02.2018 L 5 KR 4584/16 , SG Karlsruhe 26.10.2016 S 16 KR 2427/15
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Februar 2018 aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld an den Kläger für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis 10. Juni 2015 sowie für den Zeitraum vom 16. Juni 2015 bis 31. August 2015 verurteilt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: