Kostenübernahme für eine orthokeratologische Behandlung
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom
21. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit vorbezeichnetem Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers gerichtet auf Kostenerstattung und Kostenübernahme für eine
orthokeratologische Behandlung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und beruft sich auf eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 21.6.2021 ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Eigenständige Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit und
Klärungsfähigkeit einer konkret aufgezeigten Rechtsfrage lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit die
Beschwerdebegründung - gerade noch - erkennen lässt, dass sie die Befassung des GBA mit der vom Kläger begehrten Hilfsmittelversorgung
als unzureichend empfindet, zeigt sie weder auf, welche Fragen sich darauf konkret stellen, noch inwiefern sie auf der Grundlage
der umfangreichen Rechtsprechung dazu (vgl beispielhaft BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 47; s dazu auch BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 51) nicht zu beantworten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.