Anspruch auf Krankengeld
Rechtzeitiger unmittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung weiterer Arbeitsunfähigkeit
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Das LSG hat - wie zuvor das SG - den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 29.11.2017 bis 15.6.2018 abgelehnt. Zum erforderlichen
rechtzeitigen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt zur Feststellung von weiterer Arbeitsunfähigkeit sei es nicht am 29.11.2017,
sondern erst am 30.11.2017 gekommen. Diese Lücke sei nach den Maßstäben der Rechtsprechung des BSG vorliegend nicht der Sphäre des Vertragsarztes zuzurechnen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine
Abweichung des LSG vom BSG geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung
der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien
entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl
2022, IX. Kap, RdNr 300 ff mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass das LSG dem BSG widersprochen und von Rechtssätzen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Vielmehr wird geltend gemacht, aus den
im Volltext zitierten Entscheidungsgründen des LSG lasse sich ein tragender Rechtssatz des LSG herausarbeiten, der den Überlegungen
des BSG entgegenstehe und diese beschränke. Dass das LSG selbst diesen Rechtssatz so aufgestellt und mit diesem vom BSG aufgestellten Rechtssätzen im Grundsätzlichen widersprochen hat, lässt sich der Beschwerdebegründung hingegen nicht hinreichend
entnehmen. Nach den vom Kläger zitierten Entscheidungsgründen hat das LSG die aktuelle Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt; ob es diese zutreffend einzelfallbezogen angewendet hat, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
vom BSG nicht zu überprüfen.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.