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BSG, Beschluss vom 16.01.2018 - 3 KR 29/17 B
Krankenversicherung Bestimmung einer unabhängigen Schiedsperson Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich geklärt ist.
3. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben.
4. Die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde ist keine Maßnahme der Staatsaufsicht, sondern Teil des Verfahrens zur einvernehmlichen Festlegung des Vertragsinhalts mittels eines Schiedsverfahrens.
5. Überdies hat der Senat darauf hingewiesen, dass im Fall der aufsichtsbehördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsakts zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit besteht, gegen die Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen.
Normenkette:
SGB V § 132a Abs. 2 S. 8
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 26.04.2017 L 1 KR 134/13 , SG Dresden 20.06.2013 S 18 KR 161/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: