Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 1. Oktober 2014 - L 2 KR 5/14 NZB - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das LSG für das Saarland hat mit Beschluss vom 1.10.2014 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung
im Urteil des SG für das Saarland vom 19.3.2014 unter gleichzeitiger Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags als unzulässig verworfen.
Hiergegen hat der Kläger mit einem am 7.8.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.8.2015 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 Satz 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können
Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§
12 Abs
1 Satz 2, §
33 Abs
1 Satz 2, §
40 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.