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BSG, Urteil vom 30.11.2017 - 3 KR 3/16
Krankenversicherung Aufnahme eines Handbikes in das Hilfsmittelverzeichnis Speedy-Duo 2 Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs Keine Erschließung des Nahbereichs mit über Schrittgeschwindigkeit liegender Geschwindigkeit
1. Das Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs ist nicht nur im Hinblick auf die erreichbare Entfernung, sondern auch bezüglich der zu ihrer Bewältigung benötigten Zeitspanne an der von Menschen ohne Behinderung üblicherweise zu Fuß erreichten Gehgeschwindigkeit orientiert; die übliche Gehgeschwindigkeit schwankt je nach Alter, Geschlecht und Faktoren wie dem Gehen allein oder als Gruppe zwischen etwa 4 km/h und 6 km/h.
2. Mit dem Elektromotor des "Speedy-Duo 2" werden aber je nach Ausführungsart 10 km/h bzw. 14 km/h unterstützt; unabhängig von der medizinischen Indikation und den Umständen des Einzelfalls ist kein Grundbedürfnis erkennbar, zu dessen Befriedigung es erforderlich sein könnte, sich den Nahbereich mit einer Geschwindigkeit zu erschließen, die höher ist als die übliche Schrittgeschwindigkeit.
3. Es lassen sich daher für das "Speedy-Duo 2" keine abstrakten Voraussetzungen definieren und im HMV mit aufführen, unter denen eine Verordnung zulasten der GKV in Betracht kommen könnte.
Normenkette:
SGB V § 139 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 139 Abs. 3
,
SGB V § 139 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 08.12.2015 L 1 KR 61/11 , SG Detmold 16.12.2010 S 3 KR 89/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für alle Rechtszüge auf 37 500 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: