Gründe:
I
Der Kläger ist mit seinem Begehren, im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X Krankengeld (Krg) für die Zeit ab 17.12.2015 zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das SG hat ausgeführt, am 17.12.2015 habe es an einer nahtlosen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gefehlt. Der Kläger
sei am Mittwoch, den 16.12.2015 arbeitsfähig aus einer Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden. Erst am Freitag, den 18.12.2015
sei seine Arbeitsunfähigkeit durch seinen behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie erneut festgestellt worden.
Das Fortbestehen seiner Beschäftigtenversicherung mit Anspruch auf Krg, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
auf einem durchgängigen Anspruch auf Krg basiere, habe dadurch geendet. Auf einen Ausnahmetatbestand könne sich der Kläger
nicht berufen. Wenn er - wie er selbst vortrage - bereits am 17.12.2015 versucht habe, seinen behandelnden Psychiater aufzusuchen,
dessen Praxis jedoch geschlossen gewesen sei, so hätte er einen anderen Arzt aufsuchen und ihm seine Beschwerden schildern
müssen. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers, da er nach dem Entlassungsbericht ausdrücklich
arbeitsfähig aus der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei. Darauf habe auch die Beklagte die Einstellung des Krg gestützt.
Das LSG hat hierauf Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Kläger einen zur Diagnostik und Behandlung befugten
Arzt persönlich gerade nicht aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert habe, wie es das BSG nach seiner neueren Rechtsprechung vom 11.5.2017 (B 3 KR 22/15 R) für einen Ausnahmefall verlange. Die Frage der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit stelle sich noch ergänzend (Urteil
vom 22.3.2018).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sowie auf eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
und der Abweichung von einer Entscheidung des BSG nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob Betroffenen im Zusammenhang mit der Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dann, wenn ohne jedes Zutun des
Patienten selbst der Arzt seine Praxis zu dem entscheidenden Tag geschlossen hat, zugemutet werden kann, einen anderen Arzt
aufzusuchen."
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die formgerechte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache,
denn den Ausführungen kann die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der Rechtsfrage nicht hinreichend entnommen
werden. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht
notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt
werden kann (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 9g mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr).
Die Vorinstanzen haben hinreichend deutlich gemacht, dass erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestehen,
da er nach dem Entlassungsbericht ausdrücklich arbeitsfähig aus der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei. Das BSG hat in der in Bezug genommenen Rechtsprechung (Urteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8, RdNr 26) ausdrücklich ausgeführt, dass für die Annahme einer Ausnahme von der grundsätzlich erforderlichen
nahtlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit lediglich in solchen Fällen Raum bleibe, in denen keine Zweifel an der ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum vorliegen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des
LSG (vgl §
163 SGG) war Arbeitsunfähigkeit des Klägers für den 17.12.2015 jedoch von keinem Arzt festgestellt. Der Kläger ist vielmehr am 16.12.2015
arbeitsfähig aus der Rehabilitationsmaßnahme entlassen worden und behauptet nicht einmal in der Beschwerdebegründung, dass
die Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie am 18.12.2015 rückwirkend
erfolgt sei. Aus den Darlegungen des Klägers in der Beschwerdebegründung wird daher schon nicht deutlich, aus welchen Gründen
an der im Rehabilitationsentlassungsbericht festgestellten Arbeitsfähigkeit des Klägers Zweifel bestehen könnten. Vor diesem
Hintergrund hätte jedenfalls dargelegt werden müssen, warum die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht allein mit der Begründung
fehlender Arbeitsunfähigkeit auch am 17.12.2015 bestätigt werden könnten. Es ist daher nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich,
dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in der Revisionsinstanz beantwortet werden müsste.
Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Divergenz ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nur vorliegt, wenn die tragenden
abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht,
wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG
nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl
zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
Diesen Anforderungen an die Darlegung der Divergenz wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Senat sieht diesbezüglich
von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG) und verweist lediglich darauf, dass es auch in Bezug auf eine Divergenz an Darlegungen zur zweifelsfreien Arbeitsunfähigkeit
des Klägers am 17.12.2015 mangelt. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung
von der Rechtsprechung des BSG beruhen könnte und ohne die vom Kläger behauptete Rechtsprechungsabweichung anders hätte ausfallen müssen (vgl hierzu allgemein
Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 160 RdNr 15 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.