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BSG, Beschluss vom 17.09.2015 - 3 KR 4/15 BH
Grundsatzrüge Anspruch auf vertragsärztlich verordnete häusliche Krankenpflege Zahlungspflicht der Krankenkasse
1. Der Anspruch auf vertragsärztlich verordnete häusliche Krankenpflege steht dem Versicherten zu, der mit dem von ihm ausgewählten Pflegedienst einen Pflegevertrag schließt.
2. Für die erbrachten Pflegeleistungen zahlungspflichtig ist aber grundsätzlich nicht der Versicherte selbst, sondern die Krankenkasse; dies ist Ausdruck des Sachleistungsprinzips (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), denn der jeweilige Pflegedienst wird als Leistungserbringer für die Krankenkasse tätig, die im Verhältnis zum Versicherten die krankenversicherungsrechtliche Leistung schuldet.
3. Dabei bedarf die vertragsärztliche Verordnung der Genehmigung der Krankenkasse.
4. Die dazu erforderliche Vorlage der Verordnung bei der Krankenkasse erfolgt zur Verfahrensvereinfachung regelmäßig durch den Arzt, der dabei aber im Interesse des Versicherten tätig wird.
5. Werden verordnete Maßnahmen nicht oder nicht in vollem Umfang genehmigt, was im Einzelfall durchaus vorkommen kann, hat die Krankenkasse den Vertragsarzt über die Gründe zu informieren.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB V § 2 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2
,
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 17.07.2015 L 1 KR 42/15 , SG Berlin S 89 KR 946/10
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren über die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: