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BSG, Beschluss vom 17.01.2018 - 3 KR 43/17 B
Krankenversicherung Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Rückforderungsanspruch
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Eine Rechtsfrage ist auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht diese Rechtsfrage zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben.
3. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt hat oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet ist.
4. Die mit dem Recht der GKV befassten Senate des BSG erachten ein allgemeines Prinzip darin, dass Leistungserbringer auch bereicherungsrechtlich die Abgeltung von Leistungen nicht beanspruchen können, wenn die Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften, die bestimmte formale oder inhaltliche Voraussetzungen aufstellen, im Übrigen aber ordnungsgemäß erbracht worden sind und für den Versicherten geeignet und nützlich sind.
5. Nur soweit Vorschriften reine Ordnungsfunktion haben, kann etwas anderes gelten.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 22.06.2017 L 1 KR 39/15 , SG Hamburg 16.04.2015 S 2 KR 1409/10
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 149 878,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: