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BSG, Beschluss vom 22.04.2015 - 3 KR 5/15 B
Krankengeldanspruch Anhörungsmitteilung Begründungspflicht Beweisanregung
1. Die Gründe, weshalb ein Gericht zu der Ansicht gekommen ist, die Berufung sei als unbegründet zu bewerten, müssen nicht im Einzelnen mitgeteilt werden.
2. In der Rechtsprechung ist lediglich dann eine Begründungspflicht angenommen worden, wenn ein Kläger aufgrund eines Anhörungsschreibens nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG die Einholung eines weiteren Gutachtens anregt und das LSG dieser Anregung nicht folgen will.
4. Eine Entscheidung durch Beschluss ohne vorherigen Hinweis an den Kläger, dass und weshalb der Anregung nicht gefolgt werde, verstößt regelmäßig gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) und des fairen Verfahrens, weil dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, ggf. einen ordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen.
Normenkette: ,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4 S. 2
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 26.09.2014 L 4 KR 3967/13 , SG Freiburg S 11 KR 5552/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. September 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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