Gründe:
I
Im Streit steht die Versorgung der Klägerin mit dem Fußhebesystem Typ Ness L300, das im Gangmodus durch elektrische Impulse
die Wadenmuskulatur animiert und dadurch die Anhebung der Fußspitze unterstützt. Daneben verfügt das System über einen Trainingsmodus
zum Muskeltraining in Ruhestellung.
Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Kostenübernahme für dieses Hilfsmittel verurteilt (Urteil
vom 7.4.2017); das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, da das Fußhebesystem dem Behinderungsausgleich diene
und der Klägerin nach dem Gutachten des MDK und nach eigenem Augenschein einer Videodokumentation deutliche alltagsrelevante
Gebrauchsvorteile biete, indem es ihr ein sichereres, zügigeres und insgesamt physiologischeres Gehen ermögliche. Das begehrte
Fußhebesystem diene - auch im Trainingsmodus - nicht dazu, den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, da nicht jede gesundheitsfördernde
Betätigung spezifisch im Rahmen einer ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt und untrennbarer Bestandteil dieser
Krankenbehandlung werde (Urteil vom 19.6.2018).
Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil und macht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus -
aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung
erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beklagte hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
"Greift bei der Versorgung mit einem Hilfsmittel, das sowohl dem Behinderungsausgleich dient als auch zu therapeutischen Zwecken
im Rahmen einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode eingesetzt werden kann, der Vorbehalt des §
135 Abs.
1 SGB V?" "Kommt es für die Beurteilung des Vorbehalts bei doppelfunktionalen Hilfsmitteln darauf an, ob der Schwerpunkt beim Behinderungsausgleich
oder bei der Krankenbehandlung liegt?"
Die Beklagte hat die abstrakte Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht hinreichend dargelegt. Der Anspruch auf Versorgung
mit einem Hilfsmittel setzt nach §
33 Abs
1 S 1
SGB V in seinen drei Alternativen voraus, dass das Hilfsmittel entweder erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu
sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Die Klärungsbedürftigkeit der von
der Beklagten aufgestellten Rechtsfragen könnte sich daher lediglich dann ergeben, wenn aufgezeigt würde, dass das Fehlen
der Voraussetzungen der 1. Alt (zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung) zugleich auch zum Wegfall der Voraussetzungen
der 3. Alt (zum Behinderungsausgleich) führen könnte. Hierfür fehlt es angesichts der nach dem Wortlaut klaren Oder-Verknüpfung
an entsprechenden Darlegungen. Soweit die Beklagte aus dem Urteil des Senats vom 8.7.2015 (B 3 KR 5/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr 47) zitiert, dass ein Behinderungsausgleich mit dem begehrten Hilfsmittel nur erzielt werden könne,
wenn es im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden dürfe, und dazu bedürfe es zunächst einer positiven
Empfehlung des GBA zu der zugrunde liegenden Behandlungsmethode, fehlt es an der Herstellung eines Bezugs zum vorliegenden
Sachverhalt, in dem das LSG die Gebrauchsvorteile zum Behinderungsausgleich gerade losgelöst von einem darüber hinaus ggf
auch noch zu erzielenden Trainingseffekt festgestellt hat.
Darüber hinaus bleiben die Ausführungen der Beklagten zu dem Versorgungsziel der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung
ohne hinreichende Darlegungen zur Entscheidungsbedürftigkeit der Rechtsfragen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass
das Fußhebesystem nicht der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dient und die Beklagte rügt weder die dem zugrunde
liegenden Tatsachenfeststellungen noch setzt sie sich mit der auf der Rechtsprechung des Senats beruhenden Begründung des
LSG auseinander, dass es an dem dazu erforderlichen engen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Hilfsmittels und einer andauernden,
auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung fehlt (vgl dazu ausführlich BSG Urteil vom 15.3.2018 - B 3 KR 4/16 R - Juris RdNr 43 mwN). Soll das Hilfsmittel aber gerade nicht der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dienen, ist
weder dargelegt, dass es sich dennoch um ein doppelfunktionales Hilfsmittel handeln könnte noch gibt es Darlegungen dazu,
warum dann vor dem Hintergrund bisheriger Rechtsprechung trotzdem der Vorbehalt des §
135 Abs
1 SGB V greifen könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.