Gründe:
I
Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 14.9.2017 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom
6.8.2012 bis 30.4.2013 auch unter dem Gesichtspunkt eines auf einen behaupteten Beratungsfehler der beklagen Krankenkasse
(KK) gestützten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er rügt die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
1 und
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
und des Verfahrensmangels nicht formgerecht aufgezeigt hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam folgende Fragen:
"1. Ist eine Krankenkasse verpflichtet, ihren Versicherten auf dessen ohne weitere Angaben erfolgende Anfrage, ob er bei Aufnahme
eines neuen Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Krankengeld habe, auf Ausnahmen gemäß §
44 Abs.
2 SGB V hinzuweisen?"
"1.1 Stellt es einen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führenden Beratungsfehler einer Krankenkasse dar, wenn
diese ihrem Versicherten dessen ohne weitere Angaben erfolgende Anfrage, ob er bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
einen Anspruch auf Krankengeld habe, bejaht und nicht auf Ausnahmen gemäß §
44 Abs.
2 SGB V hinweist?"
"1.2 Stellt es einen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führenden Beratungsfehler einer Krankenkasse dar, wenn
diese ihrem Versicherten dessen ohne weitere Angaben erfolgende Anfrage, ob er bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
einen Anspruch auf Krankengeld habe, bejaht und nicht auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Wahlerklärung nach §
44 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 SGB V hinweist?"
"1.3 Stellt es einen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führenden Beratungsfehler einer Krankenkasse dar, wenn
diese ihrem Versicherten dessen ohne weitere Angaben erfolgende Anfrage, ob er bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
einen Anspruch auf Krankengeld habe, bejaht und keine Nachfragen stellt, um einen Ausschluss nach §
44 Abs.
2 SGB V festzustellen?"
"2. Führt es zum Verlust des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs des Versicherten, wenn dieser im Rahmen einer Beratung
durch seine Krankenversicherung auf seine Frage eine eindeutige Antwort (hier: "Ja!") erhält, die falsch ist, wenn der Versicherte
dem Berater keine konkreten Angaben zum Sachverhalt gegeben hat, obwohl ihm solche bekannt sind?"
"2.1 Führt es zum Verlust des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs des Versicherten, wenn diese im Rahmen einer Beratung
durch seine Krankenversicherung auf seine Frage, ob er bei Neuaufnahme eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Krankengeld
hat, eine eindeutige Antwort (hier: "Ja!") erhält, die wegen Unvollständigkeit falsch ist, wenn der Versicherte dem Berater
keine konkreten Angaben zum künftigen Arbeitsverhältnis gegeben hat, obwohl ihm solche bekannt sind?"
"3. Steht § 17 TzBfG der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung eines laut Arbeitsvertrag auf weniger als zehn Wochen befristeten Arbeitsverhältnisses
im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Krankengeldzahlung nach §
44 Abs
1 SGB V entgegen, sofern dieses Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Befristung beendet wurde?"
Hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen zu 1., 1.1, 1.2 und 1.3 fehlt es der Beschwerdebegründung in jeder Hinsicht an ausreichenden
Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger setzt sich nicht damit auseinander, ob zu diesem Themenkomplex bereits gleiche
oder ähnliche Entscheidungen des BSG zu allgemeinen und besonderen Beratungspflichten einer KK ergangen sind, die hinreichenden Aufschluss über die vom Kläger
aufgeworfenen Fragen geben. So behauptet er noch nicht einmal, dass das BSG hierzu noch nichts entschieden habe. Vielmehr teilt er lediglich seine eigene, dem Berufungsurteil entgegenstehende Rechtsmeinung
mit. Er beschränkt sich darauf, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen alle Versicherten beträfen, welche eine Beratung ihrer
KK zum Krg bei Arbeitsaufnahme in Anspruch nehmen. In der Beschwerdebegründung wäre aber auch schon deshalb eine Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung des BSG erforderlich gewesen, weil sich das LSG für die Frage der Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs und seiner
Feststellung, dass keine Beratungspflicht verletzt worden sei, selbst auf einschlägige Rechtsprechung des BSG beruft. Dass der Kläger meint, das LSG habe seinen Fall vermeintlich falsch entschieden, stellt aber keinen Revisionszulassungsgrund
dar (stRspr vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Der Senat kann daher auch dahingestellt lassen, ob diese Fragen geeignet sind, eine hinreichende Breitenwirkung im
Fall ihrer Beantwortung zu erzielen.
Die Fragen zu 2. und 2.1 sind jedenfalls ersichtlich auf den Einzelfall des Klägers zugeschnitten. Sie enthalten überdies
Tatsachenelemente, so dass von ihrer Beantwortung keine über diesen Einzelfall hinausgehende Wirkung grundsätzlicher Art zu
erwarten ist.
Hinsichtlich der zu 3. aufgeworfenen Frage fehlt es ebenso an den aufgezeigten erforderlichen Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit,
aber auch an hinreichendem Vortrag zu ihrer Klärungsfähigkeit. Denn der Kläger stellt diese Frage nur für den Fall, dass die
Befristung des Arbeitsvertrages wirksam sein sollte, wovon seiner Ansicht nach nicht auszugehen sei. Offen bleibt dann aber,
ob diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein kann. Denn der Kläger führt lediglich aus, dass
die aufgeworfene Frage für gleichgelagerte Fälle relevant sei, in welchem Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis mit kurzer
Befristung beginnen und dieses während oder aufgrund einer frühzeitigen Erkrankung dann noch vor Ablauf der Befristung beendet
werde, und dies sich entweder nicht oder eben mit falscher Auskunft vor oder eben erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
diesbezüglich erkundigt haben. Es bleibt aber nach diesem Vorbringen unklar, ob das LSG sein Urteil insofern tragend auf die
auf die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage gestützt habe.
Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel nicht hinreichend aufgezeigt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das LSG den in seinem Schriftsatz vom 31.3.2016
gestellten "Nachfragen" nicht entsprochen habe. Diese Nachfragen zeigten, dass der Kläger die schriftliche Beantwortung der
Fragen durch den Geschäftsführer des Arbeitgebers für unzureichend erachtet habe. Die Verweigerung seines Fragerechts durch
die Vorinstanzen stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.
Eine Verletzung des Rechts des Klägers, an Zeugen sachdienliche Fragen zu richten (§
116 S 2
SGG, §
397 Abs
1 ZPO iVm §
118 Abs
1 SGG), ist mit diesem Vorbringen nicht hinreichend aufgezeigt. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung ist unsubstantiiert. Der
Kläger bezieht sich lediglich auf seine im Schriftsatz vom 31.3.2016 gestellten "Nachfragen", die sich offensichtlich auf
eine im schriftlichen Verfahren eingeholte Anhörung des Geschäftsführers des Arbeitgebers im erstinstanzlichen Verfahren beziehen.
Es lässt sich aber anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehen, worauf sich diese "Nachfragen" inhaltlich bezogen
haben, sodass die Sachdienlichkeit der vom Kläger gestellten Fragen iS von §
116 S 2
SGG nicht hinreichend dargelegt worden ist. Im Übrigen wird nicht vorgetragen, dass der Kläger an diesen Nachfragen im Berufungsverfahren
festgehalten hat bzw dass er alles Erforderliche getan hat, um sich hinreichendes Gehör zu verschaffen. Denn für den Erfolg
einer Gehörsrüge ist Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Schließlich trägt der Kläger auch nicht vor, welchen Einfluss die behauptete unterbliebene
Anhörung des Geschäftsführers auf das Ergebnis der Entscheidung des LSG gehabt hätte.
Soweit der Kläger meint, dass das LSG den Geschäftsführer des Arbeitgebers als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem
LSG hätte vernehmen müssen, folgt auch hieraus kein hinreichend aufgezeigter Verfahrensmangel. Denn der Kläger hat bereits
nicht dargelegt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Vernehmung des Geschäftsführers als Zeuge iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 iVm §
103 SGG gestellt habe. Hierzu wären Ausführungen erforderlich gewesen, dass der rechtskundig vertretene Kläger einen Beweisantrag
bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder dass das LSG seinen Beweisantrag im Urteil wiedergegeben habe
(stRspr vgl nur BSG vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 R - Juris mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.