Krankengeld
Nichtzulassungsbeschwerde
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Genügen der Darlegungspflicht
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche
Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.
Gründe:
I
Das LSG Niedersachen-Bremen hat mit Urteil vom 6.10.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld in der
Zeit vom 9.9.2013 bis 2.1.2014 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen
Bedeutung nicht formgerecht dargetan hat (§
160 Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob Patienten, die arbeitsunfähig sind und sich an das Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit auf der Bescheinigung halten müssen,
von Krankengeld ausgeschlossen sind, wenn sie statt an einem Sonntag an einem Montag zum Arzt gehen und sich eine erneute
Arbeitsunfähigkeit ausstellen lassen wollen".
Hierzu vertritt die Klägerin die Meinung, dass das LSG unzutreffend von einer lückenhaften Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit
(AU) ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 8.11.2015 - B 1 KR 30/04 R - BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1) sei die fehlende Feststellung oder Meldung der AU dem Versicherten ausnahmsweise dann nicht entgegenzuhalten,
wenn er alles in seiner Macht stehende getan habe, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse
zu vertretene Fehlentscheidung gehindert worden sei, etwa durch die Fehlbeurteilung der AU seitens des Vertragsarztes oder
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Bislang sei über die aufgeworfene Frage durch das BSG noch nicht entschieden worden.
Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Es ist bereits
zweifelhaft, ob die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung einer konkret benannten revisiblen Norm des Bundesrechts
(§
162 SGG) stellt. Selbst dann gilt eine solche Rechtsfrage aber als höchstrichterlich geklärt, wenn sie das Revisionsgericht zwar
noch nicht ausdrücklich entschieden hat, wenn aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind,
die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben
(stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 mwN). Insoweit fehlt es in den Ausführungen der Klägerin an hinreichender Auseinandersetzung mit der umfangreichen,
vom LSG teilweise auch zitierten Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Nahtlosigkeit einer ärztlichen Feststellung der AU und zu den von der Rechtsprechung anerkannten
Ausnahmefällen einer lückenhaft festgestellten AU in einer Folgebescheinigung, die dem Anspruch auf Krankengeld gleichwohl
nicht entgegensteht (vgl zuletzt Senatsurteil vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - SozR 4-2500 § 46 Nr 8, auch für BSGE vorgesehen, mwN zur Rspr des BSG). Die Klägerin sieht sich von der schon vorhandenen Rechtsprechung des BSG offenbar begünstigt, ohne dass aber deutlich wird, aus welchem Grund hier neuer grundsätzlicher Klärungsbedarf im Hinblick
auf die Auslegung einer Norm des Bundesrechts entstanden sein sollte.
Im Kern ihres Vortrags ist die Klägerin nur der Ansicht, dass das LSG auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des BSG ihren Fall vermeintlich "falsch entschieden" habe. Dies stellt aber keinen Revisionszulassungsgrund dar (stRspr, vgl nur
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.