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BSG, Urteil vom 30.09.2015 - 3 KS 1/14
Künstlersozialabgabepflicht von Betreibern einer Musikschule; Abgabepflicht für Leistungen des Künstlers im Wege eines Kommissionsgeschäftes
1. Ein Unternehmer ist auch dann wegen des Betriebs einer Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten zur Abführung der Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er zwecks Förderung der musikalischen Bildung Räume an selbstständige Musiker zur Erteilung von Musikunterricht vermietet und zugleich eine herkömmlichen Musikschulen vergleichbare Organisationsstruktur zur Verfügung stellt.
2. Der Betreiber einer Musikschule hat in einem derartigen Fall die Künstlersozialabgabe auf die von den Schülern an die Lehrkräfte auf Grundlage der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen gezahlten Unterrichtsentgelte zu entrichten.
Fundstellen: DStR 2016, 178
Normenkette:
KSVG § 24
,
KSVG § 25
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 25.02.2014 L 4 KR 595/10 , SG Hannover 23.11.2010 S 19 KR 518/10
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2014 geändert und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2010 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungs- und Revisionsverfahren wird auf 10 069,04 Euro festgesetzt.

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