Abgabepflicht des Landes Berlin zur Künstlersozialversicherung für eine kulturfördernde Tätigkeit im Rahmen einer Ausstellungsreihe
Gründe:
I
Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung
unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder
Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung
der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine
externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden
Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte.
Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt.
Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte
die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte
über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der
Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit
fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft
für Bildende Kunst e.V." statt.
Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht
des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe (Erfassungsbescheid
vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der
Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig (Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung
geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich
erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation
zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter
Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse
vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber
einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch
zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck
anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle
es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen
Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt
der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG iVm §
123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit
des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits
sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung
oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen
für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel
auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung
gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen
aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach
§ 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden
könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis
zu Unrecht ergangen.
A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen.
Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche
Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer
ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
beigemessen hat (§
105 Abs
1 S 1
SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und
tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus
bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen
gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von
teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr
überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen,
diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.
B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene
öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende
Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter
Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).
1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und
kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation
von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von
ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen §
123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht (§
103 S 1 Halbs 1
SGG) verletzt.
a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund
im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen
Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die
Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen
im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und
Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus
deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung
des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte
Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand
des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.
b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf
einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden
Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.
Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt
als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik
des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde
nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe
festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte
Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht
umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann,
wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht
bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz
(§ 33 SGB X).
Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der
Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis
für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid
nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem
Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht
dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der
Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit
eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit
abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten
vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen,
die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der
Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten
nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang
des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen
Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige,
aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit
ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.
Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich
näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung
des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist
Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser
Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei
organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung
von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm
der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein
anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der
Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil
sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher
Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.
c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit
des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des §
99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus
dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre (§
99 Abs
3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und
der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§
99 Abs
1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§
168 S 1
SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier
keiner näheren Darlegung.
d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken
aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum
noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die
Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente,
für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare
Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.
2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006.
Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach §
86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides
und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend
dem in §§
86,
96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden
Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr
jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu §
96 SGG).
C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.
1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum
Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§
70 Nr
1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst
(§
70 Nr 3
SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.
2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 S 1
SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der
angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden
kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche
Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum
2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung
und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch
nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die
Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr
2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft
für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum
und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten
Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.
3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere
nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn
die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische
oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren
Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSASchuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch
nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der
Regel nicht zum Erfassungstatbestand (anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungsund Nebenpflichten
(vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können
und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.
D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis
formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein
Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt (dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt
2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG (dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt (dazu unter Punkt 2d).
1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen
die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und
Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen
Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit
der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007,
986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.
Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde
- die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen.
Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger
der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung
und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).
2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer
Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines
der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.
a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst
- in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine
Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung
künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen
auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher
Aufgaben tätig werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).
Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht
nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung
voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei
ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter
die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr
auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht
nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten
und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung
dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld
der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).
Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend
angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur
eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus
Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass
es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich
der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin
finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011
des Landes Berlin, S 71, 113).
b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen
der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.
Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der
Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit
Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach
außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten)
Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser
Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten
Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung
ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker
e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in
Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung
des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels
steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit
dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff
die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler
gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen (BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.
Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen
keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien
geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür
vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen
des LSG (§
163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende
Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um
eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten
erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit
über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten
Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten
Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke
nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme
zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret
gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung
gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders
in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).
Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene
verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung
der Beteiligten gebunden.
c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen
zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer
oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat (in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen,
um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in
die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606)
eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel" (zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges
Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.
Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17).
Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen
Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz
und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig
(§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann
vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung
gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im
Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe
und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.
Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt,
dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert-
und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht (so
BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen,
KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).
d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
für Dritte betreiben.
Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen
sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit
und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung
(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz
von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit
im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis
und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (Finke/Brachmann/Nordhausen,
aaO, § 24 RdNr 137).
Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen
erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten
sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen
zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch
als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen,
sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen.
Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den
geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer
Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber
Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil
der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).
E. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm §
155 Abs
1 S 1
VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem
Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid
zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen
im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die
Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits
war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.
F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Halbs 1
SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA
in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen
Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert
festzusetzen war.