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BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - 3 KS 2/15 B
Heranziehung zu einer Künstlersozialabgabe Grundsatzrüge Selbstvermarktung und Fremdvermarktung
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, dem Gesetzgeber aufzugeben, im Hinblick auf die KSA Tatsachenforschung zu betreiben.
3. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass etwaige Verschiebungen zwischen den Bereichen der Fremdvermarktung über Unternehmen nach § 24 KSVG und der Selbstvermarktung durch die Künstler und Publizisten selbst, möglicherweise durch eine Anpassung des Bundeszuschusses (§ 34 KSVG) zu berücksichtigen sind.
4. Sie entfalten damit grundsätzlich keine Auswirkung auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der KSA, die nach § 24 KSVG regelmäßig gerade eine Fremdvermarktung voraussetzt.
5. Deshalb kann eine Erhöhung des Anteils der Selbstvermarkter grundsätzlich nicht die Rechtfertigung der KSA in der besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Vermarktern entfallen lassen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
KSVG § 24
,
KSVG § 34
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 12.03.2015 L 5 KR 99/11 , SG Lübeck S 5 KR 567/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6016,86 Euro festgesetzt.

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