Abgabepflicht nach dem KSVG für durch ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild‑ und Tonträgern ausschließlich alleiniger Vervielfältigung
beauftragte selbstständige Kameraleute
Gründe:
I
Im Streit steht die Abgabepflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2006 in Höhe von 7626,38 Euro.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), das ua Film- und Videoproduktionen
herstellt und die tagesaktuelle Berichterstattung für öffentlich-rechtliche Sendeanstalten (zB die Tagesschau oder Liveübertragungen
von Sportveranstaltungen) aufnimmt. Die beklagte Rentenversicherung Mitteldeutschland führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung
am 30.11.2007 durch. Nachdem der Klägerin im Rahmen der Abschlussbesprechung aufgegeben wurde, genauere Klassifizierungen
zu den Tätigkeiten von vier Kameramännern zu machen, teilte sie mit Schreiben vom 15.4.2008 mit, dass diese Personen freiberuflich
eingesetzt werden. Im Bereich der elektronischen Berichterstattung stelle sie ausschließlich technische Mittel und die freiberuflich
tätigen Kameraleute und Assistenten bereit. Die Redaktion erfolge durch den Auftraggeber, der die Arbeit der Kameraleute jederzeit
reguliere und deren Eigenverantwortung begrenze. Die Leitung und Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk liege beim
Auftraggeber. Bei der elektronischen Berichterstattung biete die Klägerin daher weder ein fertiges künstlerisch geprägtes
Werk an noch verkaufe sie ein solches. Im Bereich der Auftragsproduktion obliege ihr hingegen als Produktionsfirma die Gesamtherstellung
des Werkes. Nur insoweit sei der eigenschöpferische künstlerische Charakter ihrer Tätigkeit zu bejahen. Im Zuge der Angaben
zur Überprüfung der Abgabepflicht teilte die Klägerin im Erhebungsbogen vom 7.4.2008 mit, dass sie Hersteller bespielter Bild-
und Tonträger (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) sei.
Nach Anhörung stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG fest und forderte für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2006 die Zahlung der Künstlersozialabgabe (KSA) in Höhe von
insgesamt 7626,38 Euro (Bescheid vom 22.8.2008). Die Beklagte stützte die Abgabepflicht auf § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG, weil die Klägerin die Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern betreibe. Sie beauftrage nicht nur gelegentlich selbstständige
Künstler oder Publizisten. Kameraleute seien vom Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) erfasst und daher
als künstlerisch Tätige einzustufen. Für die Einordnung komme es auf das Berufsfeld im Allgemeinen an und nicht darauf, ob
der eigenschöpferische Gestaltungsspielraum durch Vorgaben eines Regisseurs oder Autors eingeschränkt werde (Hinweis auf BSG Urteil vom 4.3.2004 - B 3 KR 15/03 R - Juris). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14.7.2009).
Das SG Halle hat die Klage mit Urteil vom 20.6.2012 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im
Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei zur Zahlung der KSA im streitigen Zeitraum in Höhe von 7626,38 Euro verpflichtet.
Das SG habe die Klage zu Recht abgewiesen. Eine Beiladung der Künstlersozialkasse (KSK) nach §
75 Abs
2 SGG sei nicht notwendig gewesen, weil die beklagte Rentenversicherung bei Betriebsprüfungen von Arbeitgebern abschließend über
die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der zu entrichtenden KSA zu entscheiden habe (§ 28p Abs
1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 S 2 KSVG; Hinweis auf BSG Urteil vom 25.11.2010 - B 3 KS 1/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 18).
Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG, weil sie bespielte Bild- und Tonträger als Film- und Videoproduktionen herstelle. Die Entgelte für die Tätigkeit der Kameraleute
seien für künstlerische und/oder publizistische Tätigkeiten gezahlt worden. Der Beruf des Kameramanns sei als sog Katalogberuf
im Künstlerbericht aus dem Jahre 1975 aufgenommen worden. Das Berufsfeld von Kameraleuten sei dem Bereich von § 2 KSVG zugeordnet worden, ohne dass es darauf ankomme, welchen konkreten Auftragsgegenstand sie erledigten. Die Kameraleute seien,
unabhängig von der künstlerischen Qualität, auch als Publizisten tätig, zB bei der Liveberichterstattung. Nicht entscheidend
sei, ob der eigenschöpferische Entfaltungsspielraum nach Anweisungen oder Vorgaben von Regisseuren oder Redakteuren eingeschränkt
werde oder wie groß oder klein der Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung sei (Hinweis auf BSG Urteile vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 3; vom 30.1.2001 - B 3 KR 1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Der Einwand der Klägerin, die Kameraleute seien ausschließlich dem technischen Bereich zuzuordnen,
greife daher nicht. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichem Umfeld die einzelnen Leistungen
erbracht werden. Derjenige, der sich zB im Berufsfeld des Handwerks bewege, werde auch nicht bloß deshalb zum Künstler im
Sinne des KSVG, weil er Leistungen eigenschöpferisch und gestalterisch erbringe. Als Künstler sei er erst dann einzuordnen, wenn er das
typisch handwerkliche Berufsfeld verlasse und sich in einem künstlerischen Umfeld bewege.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Rechtsprechungsabweichung. Das LSG sei von den Urteilen des
BSG abgewichen: vom 4.3.2004 (B 3 KR 12/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5), vom 1.10.2009 (B 3 KS 4/08 R - BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5), vom 25.11.2010 (B 3 KS 1/10 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18), vom 12.11.2003 (B 3 KR 8/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2), vom 12.11.2003 (B 3 KR 10/03 R - BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 3) und vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19).
In Abweichung zu og Urteilen habe das LSG zu Unrecht angenommen, dass die beauftragten Kameraleute als Künstler bzw Publizisten
tätig gewesen seien. Sie hätten durch ihre Tätigkeit keinen eigenen kreativen bzw schöpferischen Beitrag geleistet, sondern
lediglich genaue und bestimmte Anweisungen des Auftraggebers bis ins Einzelne ausgeführt. Einen Gestaltungsspielraum hätten
sie nicht gehabt; selbst Schwenkbewegungen mit der Kamera hätten den Anweisungen des Auftraggebers unterlegen. Das Berufsbild
von Kameraleuten habe sich seit dem Künstlerbericht von 1975 entscheidend geändert. Seinerzeit habe es noch eines Studienabschlusses
bedurft. Seit Mitte der 1980er Jahre werde der Beruf zu einem Großteil von sog Quereinsteigern ausgeübt ohne spezifischen
Abschluss. Keiner von den hier beauftragten Kameraleuten habe ein entsprechendes Studium absolviert. Aus der Benennung des
Berufs im Künstlerbericht folge nicht zwingend, dass der Tätigkeit von Kameraleuten ein eigenschöpferischer Anteil zugrunde
liege. Dies gelte insbesondere für den vergleichbaren Bereich der Fotografie. Dort habe das BSG herausgestellt, dass die Tätigkeit sowohl künstlerischer als auch handwerklicher Art sein könne (Hinweis auf BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11, Gemäldefotograf). In jedem Einzelfall sei daher zu überprüfen, ob eine Tätigkeit dem Handwerk oder der Kunst zuzuordnen
sei. Hier hätten die Kameraleute nur für das Funktionieren der Technik gesorgt. Das rein technische Abbilden sei aber vergleichbar
mit der bloßen Ablichtung von Gemälden als ein rein handwerklich-technischer Vorgang ohne eigenschöpferischen Anteil.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 und des Sozialgerichts Halle vom 20. Juni 2012 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 22. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend. Das LSG sei nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt
(§
165 S 1, §
153 Abs
1, §
124 Abs
2 SGG).
II
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen, ohne von der
Rechtsprechung des BSG abzuweichen. Eine Divergenz liegt nicht vor. Der Erfassungs- und Abgabenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig.
1. Die erhobene Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 SGG) ist zulässig. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheids vom 22.8.2008 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 14.7.2009. Sie ist anfechtungsberechtigt, weil sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§
705 ff
BGB) eigene Rechte und Pflichten begründen kann und im Sozialgerichtsprozess beteiligtenfähig ist (vgl nur BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 12 mwN im Anschluss an BGHZ 146, 341; 149, 80).
Der angefochtene Bescheid enthält zwei unterschiedliche Regelungsgegenstände. Die Beklagte hat festgestellt, dass die Klägerin
wegen der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung) nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Dies stimmt mit den Angaben der Klägerin im
Erhebungsbogen vom 7.4.2008 überein, in dem sie selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG ausgegangen ist. Abgabepflichtige Unternehmen können nach § 24 KSVG von natürlichen und juristischen Personen, aber auch von Personengesellschaften betrieben werden (stRspr, BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr 10, RdNr 23; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7, RdNr 19 mwN).
Im Streit hingegen steht der Regelungsgegenstand, mit dem die Beklagte die von der Klägerin für die Jahre 2003 bis 2006 zu
entrichtende KSA auf 7626,38 Euro festgesetzt hat (Abgabebescheid). Allein hiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Einwand,
dass die von ihr beauftragten Kameraleute nicht selbstständige Künstler oder Publizisten seien.
2. Die Beklagte war zuständig, den Bescheid nach § 28p Abs 1a
SGB IV (idF des Gesetzes vom 12.6.2007, BGBl I 1034 mWv 15.6.2007) zu erlassen. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung
bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (S 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen
Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (S 3) und unterrichten die KSK über Sachverhalte, soweit sie Melde-
und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (S 4). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile
der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 S 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p
SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen (§ 35 Abs 1 S 2 KSVG iVm § 28p Abs
1a SGB IV). Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a
SGB IV erlassen worden, sodass die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheids und des Widerspruchsbescheids
zuständig war. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
3. Die KSK war auch nicht notwendig beizuladen (§
75 Abs
2 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs
1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 S 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer
als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht
zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach
dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a S 4
SGB IV; vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 13).
4. Die Klägerin ist - mit unstreitigem Erfassungsbescheid - zur KSA als ein Unternehmen herangezogen worden, das die "Herstellung
von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)" nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG zum Gegenstand hat.
a) Nach Sinn und Zweck der Norm ist das - erstmalige - "Bespielen" von Bild- oder Tonträgern mit Film-, Fernseh-, Wort- und
Musikaufnahmen, oder, mit anderen Worten, die Aufnahme von realen oder erdachten Vorgängen, Geschehnissen, Aufführungen oder
Darbietungen aller Art zwecks späterer visueller und/oder akustischer Wiedergabe in grundsätzlich unbegrenzter, beliebig oft
wiederholbarer Form. Die Abgabepflicht der Unternehmen beruht nach der Vorstellung des Gesetzgebers darauf, dass an der Aufnahme
regelmäßig Künstler oder Publizisten (§§ 1, 2 KSVG) mitwirken (bei Spielfilmen zB Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Kameramann; bei Fernsehreportagen zB Journalist, Redakteur,
Kameramann). Als Bild- und Tonträger kommen dabei Schallplatten, Compact-Disc, Tonbänder, Filme, Videobänder, Videoplatten
und Bildplatten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 18) bzw elektronische Speichermedien in Betracht. Abgabepflichtig ist danach derjenige, der erstmals einen solchen
Bild- oder Tonträger mit einer künstlerischen oder publizistischen Bild- oder Tonproduktion zum Zwecke des Vertriebs bespielt
oder bespielen lässt (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 Nr 122). Nicht abgabepflichtig ist andererseits der Unternehmer, der den Bild- oder Tonträger lediglich als - später zu bespielendes
- Material (Hardware) technisch erzeugt. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Eingrenzung werden von der Abgabepflicht auch
jene Unternehmer ausgenommen, die den bespielten Bild- oder Tonträger lediglich technisch (zB Kopierwerk) vervielfältigen
(vgl BSG aaO RdNr 18).
b) Die Klägerin gehört nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 5 KSVG zu den typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein
von dem Katalog des § 24 Abs 1 S 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die
grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen
(stRspr vgl BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung
bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 S 2 KSVG iVm § 28p Abs
1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden
sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben
ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51; SozR 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 14).
5. Der Abgabebescheid ist rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist.
a) Bemessungsgrundlage der KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach
§ 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler
oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind (§ 25 Abs 1 S 1 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der beauftragten Personen nach
dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig
und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§
8 SGB IV) - nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als
auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige selbstständige Künstler
gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige selbstständige Künstler gezahlten Entgelten soll
vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass
die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden (stRspr vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 18 RdNr 17).
b) Die freiberuflich für die Klägerin im streitigen Zeitraum tätig gewordenen Kameraleute sind selbstständige Künstler oder
Publizisten iS des KSVG. Nach § 2 S 1 KSVG (idF vom 13.6.2001, BGBl I 1027) ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft,
ausübt oder lehrt. Das Gesetz bezeichnet drei Sparten der Kunst, die üblicherweise unterschieden werden (Musik, darstellende
und bildende Kunst), jeweils umschrieben in den Varianten des Schaffens, Ausübens und Lehrens. Eine weitergehende Festlegung,
was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen
künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs
bewusst verzichtet wurde (vgl BT-Drucks 8/3172 S 21 zu § 2). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Er soll trotz
seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über
die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl BT-Drucks 7/3071)
beschäftigt (stRspr vgl BSGE 83, 160, 161, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33, 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff
vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten
Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen
zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe
vorausgesetzt wird (stRspr, zuletzt Senatsurteil vom 25.11.2015 - SozR 4-5425 § 2 Nr 23 RdNr 14, Jazztanz mwN).
c) Im Künstlerbericht von 1975 findet sich im Bereich "Bildende Kunst/Design" die Berufsgruppe "Foto-Designer/Bildjournalisten"
mit den erfassten künstlerischen Tätigkeiten: "Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf; Kameramann; Bildberichterstatter,
Pressefotograf" (BT-Drucks 7/3071 S 7). Selbst wenn die Tätigkeiten von Kameraleuten im - inzwischen mehr als 40 Jahre alten
- Künstlerbericht nicht erwähnt wäre, spräche dies indes nicht zwangsläufig gegen eine Qualifizierung einer solchen Tätigkeit
als künstlerisch, denn dies würde der Vielfalt und Dynamik in der Entwicklung künstlerischer oder publizistischer Berufstätigkeit
widersprechen, insbesondere wenn die Tätigkeit zur Zeit der Erstellung des Berichts noch gar nicht existierte (vgl Senatsurteil
vom 7.7.2005 - SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 7, Webdesignerin). Entsprechendes gilt, wenn sich nach der Erstellung des Berichts
die Verkehrsauffassung hinsichtlich einer früher bereits bekannten Tätigkeit grundlegend gewandelt hat oder wenn der betreffende
Kunsttyp von einer so kleinen Gruppe von Kunstschaffenden ausgeübt wird, dass er bei der Einordnung in die Kunstgattungen
des Künstlerberichts außer Betracht bleiben konnte (vgl Senatsurteil vom 1.10.2009 - BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 25 f, "Jury Castingshow"). Würde der Bericht derartige Gattungen ausschließen, stünde dies
dem bewusst offengehaltenen Kunstbegriff des § 2 KSVG entgegen (vgl auch BT-Drucks 8/3172 S 21 zu § 2; BT-Drucks 9/26 S 18 zu § 2). Ausgehend vom Künstlerbericht mit seinen Katalogberufen als Einordnungshilfe ist in solchen
Fällen selbstständig nachzuvollziehen, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts
maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzuordnen ist und ob sie weder als Traditions- und
Brauchtumspflege noch als (kunst-)handwerkliche Tätigkeit - oder auch weil sie dem technischen Bereich zuzuordnen ist - aus
dem Schutzbereich des KSVG ausgeschlossen ist (vgl zuletzt Senatsurteil vom 25.11.2015 - SozR 4-5425 § 2 Nr 23 RdNr 15 mwN, Jazztanz).
d) Hier liegen keine substantiellen Erkenntnisse vor, dass sich das Berufsbild von Kameraleuten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung
derart geändert haben könnte, dass dieser Beruf auf eine rein handwerklich/technische, durch Automaten ersetzbare Tätigkeit
reduziert werden könnte, selbst wenn der Einsatz audiovisueller Techniken in diesem Bereich weit fortgeschritten ist. Nach
den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Berufsbildern arbeiten Kameraleute künstlerisch und technisch bei der
Herstellung von Berichten, Reportagen und Dokumentationen sowie von Spielfilmen mit. Sie legen in Zusammenarbeit mit der Regie
die Kameraeinstellungen je Szene fest, wählen die geeignete Beleuchtung aus und führen die Kamera beim Dreh (abrufbar unter
http://berufenet.arbeitsagentur.de zum Stichwort Kameramann/-frau). Bei Fernsehberichterstattungen und Live-Übertragungen
sorgen die Kameraleute für die Informationsvermittlung (elektronische Berichterstattung). Im Gespräch mit Regisseuren und
Redakteuren erhalten sie nur die wesentlichen Anweisungen, arbeiten meistens im Team, zB bei Sportaufnahmen übertragen mehrere
Kameraleute aus verschiedenen Positionen (vgl zum Stichwort Kameramann/-frau [abrufbar unter http://www.berufskunde.com/de/ausbildungsberufe-a-bis-z/kameramann]).
Nach den Informationen der Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände Deutschlands umfasst das Berufsbild des Kameramanns
bzw der Kamerafrau grundsätzlich zwei Bereiche: 1.) aktuelle Berichterstattung, Sportübertragungen oder Ähnliches im journalistischen
Bereich (vergleichbar dem Bildreporter) und: 2.) künstlerische Bildgestaltung im Bereich inszenierter Film-, Fernseh- und
Videoproduktionen, dh generell bei Kino-Spielfilmen, Fernsehspielen und -serien sowie Werbung oÄ, aber auch bei gestaltenden
Dokumentar- und Industriefilmen, vergleichbar dem Lichtbildner. Abzugrenzen vom Berufsbild des Kameramanns bzw der -frau sind
Kamera- und Lichtassistenten und Schwenker. Sie stehen zur Bedienung und Überwachung der Technik in jedem Kamerateam zur Verfügung
(vgl Berufsbilder der filmschaffenden Berufe, Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände Deutschlands, S 34 f, abrufbar
unter www.die-filmschaffenden.de). Vorliegend geht es ausschließlich um Kameraleute, die im Bereich der aktuellen Bildberichterstattung
tätig geworden sind.
e) Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt
(§ 2 S 2 KSVG idF vom 13.6.2001, BGBl I 1027). Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass selbstständige Kameraleute, die im Bereich
der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der Film- und Videoproduktion (Bereich
bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen Beitrag zu einem Gesamtwerk
leisten (vgl BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 zur Regieassistentin), als erwerbsmäßig tätige Künstler bzw als Publizisten iS von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG in Betracht kommen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21). Das ist vorliegend der Fall.
Bei den im Künstlerbericht in der Berufsgruppe "Foto-Designer/Bildjournalisten" genannten Berufen, zu denen auch Kameraleute
zählen (vgl BT-Drucks 7/3071 S 7), sind die Übergänge zwischen Kunst und Publizistik fließend und können oft nicht trennscharf
voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich ist der Begriff des Publizisten weit auszulegen (vgl BSG SozR 5425 § 2 Nr 1, nebenberuflicher Umbruchredakteur; vgl BSGE 78, 118, 120 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf). Obwohl der Bildjournalismus dem Bereich der bildenden Kunst/Design im Künstlerbericht
zugeordnet ist (vgl BT-Drucks aaO), wird dieser auch vom weiten Begriff der Publizistik erfasst, mit dem Tätigkeiten als Bildjournalisten,
Bildberichterstatter oder Pressefotografen gemeint sind (vgl BSGE 78, 118, 121 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf). Zur Publizistik gehört somit grundsätzlich auch jede Tätigkeit der textlichen
oder bildlichen Gestaltung von Massenkommunikationsmitteln (vgl BSGE 78, 118, 121 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf, in Abgrenzung zu BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 S 58, Gemäldefotograf). Bei Fotos von Bildjournalisten, Bildberichterstattern und Pressefotografen darf vermutet werden,
dass es um Publizistik iS von § 2 KSVG geht. Für die publizistische Tätigkeit von Fotografen kommt es allerdings darauf an, dass es sich um das Abbilden von Personen,
Gegenständen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung und damit um Pressefotografie im eigentlichen
Sinne handelt und nicht um zB das Abbilden von Gegenständen ohne aktuellen Anlass und ohne Nachrichtenwert. Bei der Pressefotografie
und Bildberichterstattung steht der Nachrichten-, Informations- und Dokumentationswert des Bildes im Vordergrund (vgl BSGE
78, 118, 123 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 S 58, Juris RdNr 17, Gemäldefotograf). Das ist auch bei der Bildberichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse, Sportereignisse
und Sportveranstaltungen der Fall.
f) Diese Maßstäbe können auf bildjournalistisch tätige Kameramänner/-frauen, wie sie im Künstlerbericht erfasst sind (vgl
BT-Drucks 7/3071 S 5, 7), übertragen werden. Sie werden dort als Künstler eingestuft, selbst wenn der Schwerpunkt ihrer Arbeit
darin liegt, durch die Bildberichterstattung über weite Kreise interessierende Themen an der Gestaltung des geistigen Inhalts
publizistischer Medien mitzuwirken (vgl BSGE 78, 118, 124 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2, Pressefotograf). Bei journalistisch tätigen Kameraleuten geht es in erster Linie um den Nachrichten-,
Informations- oder Dokumentationswert der Bilder. Die rein handwerklich technische Aufnahme der Bilder, denen ein solcher
Nachrichten-, Informations- oder Dokumentationswert fehlt, zählt weder zum Bereich der Publizistik noch zum Bereich der Pressefotografie
(vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 S 59, Juris RdNr 17).
Diese Abgrenzung ist auch hier zu treffen. In dem Bereich, in dem die Klägerin als abgabepflichtiges Unternehmen tätig ist,
werden in einem arbeitsteiligen Prozess Aufnahmen auf Bild- und Tonträgern erstellt. Dass die Klägerin an den Aufnahmen nicht
lediglich durch eine technisch/handwerkliche Unterstützung beteiligt ist, zeigt sich daran, dass sie durch Kamerateams (Kameraleute/Bildjournalisten)
selbst Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lässt, die nach weiterer Bearbeitung durch den Auftraggeber später in das sendefertige
publizistische Produkt eingehen. Solche Bild- und Tonaufnahmen sind aber keine bloßen technischen Aufzeichnungen, die auch
"durch Automaten" ausgeführt werden könnten. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine solche Tätigkeit den fachkundigen
Blick hinsichtlich des aufzunehmenden Motivs oder Objekts voraussetzt, der dafür sorgt, dass es nach den Vorstellungen des
jeweiligen Auftraggebers mit dem entsprechenden Medium bestmöglich zur Geltung gebracht wird (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 19). Dies ist ein kreativer, im Werden befindlicher Prozess, an dem zahlreiche Personen beteiligt sein können und
in dem eine wesentliche Grundlage für das spätere Produkt geschaffen wird. Dessen Bedeutung wird nicht dadurch geschmälert,
dass es den - auch engen - Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers oder Regisseurs entspricht. Daher sind selbstständige
Kameraleute, die im Bereich der elektronischen Berichterstattung (Publizistik), der Produktion für optische Medien bzw der
Film- und Videoproduktion (Bereich bildende Kunst, aber auch Publizistik) tätig sind und damit einen künstlerischen oder publizistischen
Beitrag zu einem Gesamtwerk leisten, erwerbsmäßig tätige Künstler bzw Publizisten iS von § 1 Nr 1 und § 2 KSVG (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 21; BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5).
g) Auch greift der Einwand nicht, die Kameraleute arbeiteten lediglich in technisch/handwerklicher Form, was sowohl dem künstlerischen
wie auch dem publizistischen Charakter der Tätigkeit entgegenstehe. Der Senat hat es stets abgelehnt, die jeweiligen Arbeiten
nach ihrer künstlerischen Qualität zu bewerten. Daher kommt es auch nicht entscheidend auf die Ausbildung oder den beruflichen
Werdegang der Künstler bzw Publizisten an. Vielmehr ist maßgeblich, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld
die einzelnen Leistungen erbracht werden. Wer sich in dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht
dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen
typisch ist. Nichts anderes gilt auch für eine publizistische Tätigkeit. Als Künstler bzw Publizist ist die Person erst dann
einzuordnen, wenn sie das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit den Produkten in einem künstlerischen bzw publizistischen
Umfeld bewegt und in diesen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Bei Tätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen
- wie hier - dem künstlerischen bzw publizistischen Bereich zuzuordnen sind, ist es nicht entscheidend, ob im Einzelfall -
zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers - ein großer oder kleiner Gestaltungspielraum
bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11, Gemäldefotograf und vgl auch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13, Werbefotograf).
Hier sind keine Gründe ersichtlich, von der typisierenden Einordnung des Berufs von Kameraleuten als Künstler bzw Publizist
abzuweichen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die beauftragten selbstständigen Kameraleute den künstlerischen bzw publizistischen
Bereich, dem sie der Künstlerbericht generell zugeordnet hat, verlassen haben könnten, liegen nicht vor. Den technisch/handwerklichen
Bereich betreuen im Kamerateam in erster Linie Kamera- und Lichtassistenten oder Schwenker. Die Klägerin hat die bindenden
Feststellungen des LSG (§
163 SGG) zum Tätigkeitsfeld der Kameraleute nicht mit hierfür erforderlichen Verfahrensrügen angegriffen.
h) Ein günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus der - hier noch nicht relevanten - erst zum 1.1.2012 in Kraft getretenen
Änderung des § 2 S 2 KSVG (idF des Gesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 3057), wonach Publizist im Sinne des KSVG nur noch derjenige ist, der als Schriftsteller, Journalist oder "in ähnlicher Weise" (statt "in anderer Weise") publizistisch
tätig ist oder Publizistik lehrt. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber die Handlungsempfehlung der Enquete-Kommission
"Kultur in Deutschland" aufgreifen, als Publizisten iS des § 2 S 2 KSVG nur noch solche Personen zu erfassen, deren Berufsbild und Tätigkeitsfeld sich mit den in § 2 S 2 KSVG genannten Leitberufen des Schriftstellers und des Journalisten gleichsetzen lassen. Durch diese "Schärfung" des bisherigen
sehr weitgehenden Tatbestandsmerkmals "in anderer Weise publizistisch tätig" sollte die durch die Rechtsprechung vorgenommene
und als zu weitgehend empfundene Auslegung der Begriffe Publizist und Publizistik korrigiert werden (vgl Schlussbericht der
Enquete-Kommission "Kultur in Deutschland", BT-Drucks 16/7000 S 301 und 302, 4.5.1.2, B und C; dazu BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - BSGE 116, 185 = SozR 4-5425 § 25 Nr 10, RdNr 13). Diese Problematik stellt sich angesichts der schon durch den Künstlerbericht getroffenen
Zuordnung von Kameraleuten und Bildjournalisten hier nicht.
Einwände gegen die Höhe der somit rechtmäßig erhobenen Abgabe hat die Klägerin nicht erhoben. Anhaltspunkte für eine unzutreffend
festgesetzte KSA der Höhe nach liegen im Übrigen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 iVm §
154 Abs
2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 bis 3 GKG.