BSG, Urteil vom 13.12.2018 - 10 ÜG 4/16
Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer Ermittlung der Entschädigung bei Entschädigungsklagen wegen immaterieller Nachteile
Normenkette:
GVG §§ 198 ff.
,
GVG § 198 Abs. 1 S. 1 bis S. 4
,
GVG § 198 Abs. 2 S. 3 und S. 4
,
GG Art. 19 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Hessen 26.10.2016 L 6 SF 24/13 EK KR
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1200 Euro festgesetzt.

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