Abgabepflicht des Bundesverbandes der Anzeigenblattverlage zur Künstlersozialversicherung; Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
für Dritte
Gründe:
I
Streitig ist die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger, ein 1987 gegründeter eingetragener Verein, ist der Spitzenverband der Anzeigenblattverlage in Deutschland. Ihm
gehören 220 Verlage mit 926 Titeln bei einer geprüften Wochenauflage von 65,2 Millionen Exemplaren an (www.bvda.de, Stand
Juni 2013). Damit repräsentiert er 70 % der Gesamtauflage. Anzeigenblätter sind nach der Definition des Klägers "Presseprodukte,
die kostenlos mindestens 12 Mal im Jahr in regelmäßigen Abständen an die Haushalte eines fest umrissenen Gebietes flächendeckend
verteilt werden. Ihr Vorzug liegt in der hohen Haushaltsabdeckung, der entsprechend hohen Reichweite sowie der großen Lokalität.
Anzeigenzeitungen weisen im Schnitt 30-40 % redaktionelle Inhalte auf."
§ 2 der Satzung des Klägers (Fassung vom 22.4.2004) lautet:
"1. Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung aller gemeinsamen Belange der in ihm zusammengeschlossenen Verlage.
2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Unterrichtung der Mitglieder über alle für sie relevanten Grundsatzfragen, Entwicklungen und Tendenzen
b) Beratung der Mitglieder auf allen Gebieten des Anzeigenblattwesens
c) Förderung eines intensiven Meinungs- und Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern
d) Einarbeitung und Abgabe von Stellungnahmen zu allen Fragen des Anzeigenblattwesens, auch im Hinblick auf gesetzgeberische
Maßnahmen
e) Förderung des lauteren Wettbewerbs
f) Entsendung von Delegierten in andere Organisationen, die sich mit Anzeigenblättern befassen
g) Durchführung der Auflagenkontrolle für Anzeigenblätter
h) Erarbeitung und Bereitstellung von Unterlagen, die der Transparenz des Anzeigenblattmarktes förderlich sind
i) Wahrung des Ansehens des Berufsstandes.
3. Ausgenommen ist die Vertretung sozialpolitischer Belange.
4. In pressepolitischen Grundsatzfragen und in medienübergreifenden Bereichen kann der Verband mit den anderen Organisationen
des Pressewesens zusammenarbeiten.
5. Die Tätigkeit des Verbandes ist weder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtet."
Der Kläger versteht sich als Ansprechpartner für Medien- und Werbeagenturen, Fachmedien, Parteien, Bildungseinrichtungen und
sonstige Interessierte und beschreibt seine Aktivitäten (www.bvda.de/der-bvda/aufgaben-und-ziele) wie folgt:
INTERNE AKTIVITÄTEN
- Der BVDA ist Träger der ADA, der Auflagenkontrolle der Anzeigenblätter und veröffentlicht die aktuellen Zahlen quartalsweise
in der Mediainformation. Die ADA ist für die
- BVDA-Mitgliedsverlage obligatorisch.
- Umfassender Informationsdienst über alle die Mitgliedsverlage tangierenden Vorgänge (z.B. rechtliche Belange, Aktivitäten
von Werbe-/Mediaagenturen und Großkunden etc.)
- Konkurrenzbeobachtung
- Bereitstellung von Marktforschungs-Know-How für die BVDA-Mitgliedsverlage zur Erstellung von Studien zur Medialeistung der
Anzeigenblätter
- Strategische Planung und Auswertung von Studienergebnissen
- Interner Presse- und Informationsdienst inkl. regelmäßigem Newsletter
- Pflege und Weiterentwicklung des Planungsprogrammes ADVERTIZOR
- Vertretung der Mitglieder in diversen Fachausschüssen der Werbewirtschaft
EXTERNE AKTIVITÄTEN
- Der Markt- & Mediaservice des BVDA gibt generelle Auskünfte zum Anzeigenblattmarkt und über die Ergebnisse der BVDA-Studien
zur Medialeistung der Anzeigenblätter. Darüber hinaus stellt der Markt- und Mediaservice Kunden der Anzeigenblatt-Verlage
sowie deren Agenturen das Planungstool ADVERTIZOR zur Verfügung und unterstützt diese bei konkreten Planungsanfragen.
- Der BVDA führt Studien durch (bzw. lässt Studien durchführen) und gibt diese an die
- BVDA-Mitgliedsverlage weiter.
- Der BVDA publiziert und verbreitet Ratgeber zum Werbeträger Anzeigenblatt. Der BVDA betreut individuell Werbe- und Mediaagenturen
bzw. Großkunden.
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: der BVDA ist kompetenter Ansprechpartner für Journalisten, Politiker, Universitäten/Bildungseinrichtungen
oder sonstige Interessierte und verbreitet neben regelmäßigen Pressemitteilungen auch einen externen Newsletter.
- Lobbying: der BVDA vertritt die Interessen der Anzeigenblätter in politischen und gesellschaftlichen Institutionen und ist
zudem Mitglied im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW).
Zur Aufgabenerfüllung beschäftigt der Kläger ua mehrere Mitarbeiter, die im Bereich Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
bzw Markt- und Mediaservice tätig sind. Der Kläger berichtet auf seiner Internetseite (www.bvda.de) unter den Rubriken "Der
BVDA", "BVDA News", "Marktdaten", "Mitglieder", "Presse", "Publikationen", "BVDA Akademie" und "Engagement" aus dem Verband
und aus den Mitgliedsverlagen, er gibt Pressemitteilungen heraus und verbreitet einen "Newsletter". Die Publikationen "Allensbacher
Markt- und Werbeträgeranalyse (AWA 2012)", "Anzeigenblatt-Qualität (AQ)", "Geprüfte Direktzustellung der Anzeigenblätter",
"maXdirect - Mitgliederverzeichnis, BVDA Prospekt-Studie (PS2008)", "Daten & Fakten - Wissenswertes rund um das marktgerechte
Medium Anzeigenblatt" sowie "Media-Informationen Anzeigenblätter der ADA-geprüften Titel (quartalsweise)" können über die
Internetseite bestellt werden. Weiterhin stellt der Kläger im Internet einen Imagefilm bereit, der die Kunden über seine Arbeit
und die Möglichkeiten der Werbung durch Anzeigenblätter unterrichtet.
Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte die grundsätzliche Pflicht des Klägers zur Abführung der KSA auf an selbstständige
Künstler und Publizisten gezahlte Honorare fest (Erfassungsbescheid vom 25.7.2005, Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006), weil
er als Unternehmer einen Verlag betreibe. Durch die Herausgabe der Publikationen zum Werbeträger Anzeigenblatt und die Verbreitung
von Pressemitteilungen betätige er sich als "sonstiger" Verlag (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG).
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, er sei kein Unternehmer iS des § 24 KSVG, weil er nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Er betreibe auch keinen Verlag, weil er nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig
werde. Bei den im Internet genannten "wissenswerten Publikationen" handele es sich um diverse Broschüren zu verbandsrelevanten
Themen, die er durch Dritte ("Firma Commedia") im Auftragswege habe herstellen lassen. Diese Publikationen würden gegen eine
Schutzgebühr abgegeben, die nur der Verhinderung unüberlegter Bestellungen diene. Der Vertrieb der Broschüren erfolge durch
die Servicegesellschaft Deutscher Anzeigenblätter mbH (SGA mbH). Damit "vertreibe" der Kläger auch keine Druckwerke, was ein
wesentliches Element der Verlagstätigkeit darstelle. Die Herausgabe der Broschüren sei Teil der Öffentlichkeitsarbeit. Pressemitteilungen
seien keine verlegerischen Werke.
Das SG hat den Erfassungsbescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Abgabepflicht nach § 24 KSVG unterliege (Urteil vom 25.5.2011). Die in Betracht kommenden Abgabetatbestände nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 7, Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 KSVG seien nicht erfüllt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom
19.6.2013). Der Kläger betreibe mit seinen Broschüren und Pressemitteilungen, insbesondere aber mit dem im Internet frei zugänglichen
Imagefilm, der in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2013 vorgeführt worden ist, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
(§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG). Seine Aktivitäten kämen nicht nur den Mitgliedsverlagen, sondern letztlich auch allen Nichtmitgliedern zugute, weil er
sich für das gesamte deutsche "Anzeigenblattwesen" (§ 2 Nr 2 Buchst b der Satzung) und für die Wahrung des Ansehens des gesamten
Berufsstandes einsetze (§ 2 Nr 2 Buchst i der Satzung). Daher komme es nicht auf die Frage an, ob auch die Mitgliedsverlage
als eigenständige juristische Personen "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG seien, wie die Beklagte meint. Die Nichtmitglieder, die 30 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in Deutschland repräsentierten,
seien jedenfalls auch von der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers profitierende "Dritte". Der Kläger betreibe die
Öffentlichkeitsarbeit für Dritte ferner dadurch, dass er die Veranstaltungen der BVDA-Akademie öffentlich darstelle, die von
der rechtlich selbstständigen SGA mbH durchgeführt werden. Für den Unternehmensbegriff des § 24 KSVG sei eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Umsatzsteuerpflicht nicht entscheidend; es reiche aus, dass sich der Kläger durch
Mitgliedsbeiträge finanziere.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG) und macht Verfahrensfehler des LSG durch Verletzung der Hinweispflicht (§
202 SGG iVm §
139 Abs
2 Satz 2
ZPO) sowie durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG, Art 6 Abs 1 EMRK) geltend. Die Inaugenscheinnahme des Imagefilms sei überraschend und ohne vorherigen Hinweis des Gerichts erfolgt, sodass
es für ihn unmöglich gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 19.6.2013 zum Inhalt und zur Zielrichtung des
Films sachgerecht vorzutragen. Die Öffentlichkeitsarbeit durch den Film und alle sonstigen Aktivitäten geschehe stets nur
im Interesse des Verbandes selbst und zu Gunsten seiner Mitgliedsverlage, die rechtlich nicht als "Dritte" angesehen werden
könnten. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für die dem Verband nicht angehörenden Anzeigenblattverlage erfolge nicht und
verstieße auch gegen die Satzung. Das LSG habe die Aussagen des Films unrichtig interpretiert und den Tatbestandsberichtigungsantrag
zu Unrecht abgelehnt (Beschluss des LSG vom 23.5.2014). Die SGA mbH sei als Tochtergesellschaft des Klägers ebenfalls nicht
"Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, sodass die Öffentlichkeitsarbeit für die BVDA-Akademie, deren Betrieb durch die SGA mbH lediglich aus steuerlichen Gründen
erfolge, ebenfalls keine abgabepflichtige Tätigkeit darstelle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Berlin
vom 25.5.2011 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht das stattgebende Urteil des
SG korrigiert und die Klage abgewiesen. Der Kläger unterliegt der Pflicht zur Abführung der KSA auf an selbstständige Künstler
oder Publizisten gezahlte Honorare, weil er Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG betreibt. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 ist rechtmäßig.
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Den Streitgegenstand
des vorliegenden Rechtsstreits bildet nicht nur die Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid der Beklagten vom 25.7.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 (§
54 Abs
1 SGG), sondern daneben auch die zusätzlich erhobene Klage auf Feststellung, der Kläger unterliege nicht der Abgabepflicht nach
§ 24 KSVG (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG). Für diese Feststellungsklage kann der Kläger ein "berechtigtes Interesse" geltend machen; denn die begehrte negative Feststellung
geht in ihrer Wirkung über die mit der Anfechtungsklage verfolgte Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides hinaus. Eine
solche Aufhebung könnte im Einzelfall zB auf rein formalen Gründen beruhen, die einer nochmaligen - dann formgerechten - positiven
Feststellung nicht entgegenstehen. Deshalb ist ein von der Beklagten erstmals als abgabepflichtig erfasstes Unternehmen grundsätzlich
nicht gehindert, das Klagebegehren über die bloße Aufhebung des Erfassungsbescheides hinaus auf die Feststellung des Nichtbestehens
der Abgabepflicht nach § 24 KSVG (§
55 Abs
1 Nr
1 SGG) zu erstrecken (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 25.2.2015 - B 3 KS 5/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
2. Der Erfassungsbescheid stellt im Ergebnis rechtmäßig die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 KSVG fest. Allerdings folgt die Abgabepflicht nicht aus dem Betrieb eines Verlages (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG), wie von der Beklagten ursprünglich angenommen worden war, sondern aus dem Betrieb eines Unternehmens, das sich mit Werbung
oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasst (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG).
a) Der Kläger betreibt ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.
aa) Der Unternehmensbegriff ist nicht auf Einrichtungen beschränkt, die erwerbswirtschaftlich oder mit der Absicht der Gewinnerzielung
am Markt agieren. Auch Einrichtungen, die (nur) die ihnen gesetzlich oder satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben erfüllen, können
die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten nutzen und sind in diesem Sinne Verwerter von Kunst und
Publizistik. Deshalb sind diese Einrichtungen von der Abgabepflicht auch nicht ausgenommen (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 und 10). Dies gilt für zivilrechtlich organisierte Vereinigungen und öffentlich-rechtlich verfasste Einrichtungen gleichermaßen.
Die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten auf der einen
Seite und den Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik auf der anderen Seite beruht nämlich nicht darauf, dass
mit der Inanspruchnahme der Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten Gewinne erzielt oder überhaupt erwerbswirtschaftliche
Ziele verfolgt werden, sondern darauf, dass die Verwerter und Vermarkter bei der Inanspruchnahme solcher Werke und Leistungen
eine arbeitgeberähnliche Position einnehmen (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Für das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber einer Bilderserie für eine Informationsbroschüre und dem Fotografen
ist es ohne Bedeutung, ob der Auftraggeber mit der Broschüre Geld verdienen will oder seinem öffentlich-rechtlich oder satzungsmäßig
begründeten Auftrag zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder nachkommt. Der Gesetzgeber sieht für die Pflicht zur Leistung
der KSA nicht eine kommerzielle Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allgemein deren Inanspruchnahme
und Verwertung für eigene Zwecke als maßgeblich an (BT-Drucks 11/2964 S 13). Daher ist die KSA auch dann abzuführen, wenn
Einrichtungen bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung einer öffentlichen oder - wie hier - satzungsmäßigen
Aufgabe tätig werden (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f). Ein übergeordneter, dritter Zweck der Nutzung der künstlerischen und publizistischen Leistungen ist gerade
nicht erforderlich (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 98).
bb) Für den Unternehmensbegriff des KSVG wird neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen gefordert (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29 mwN); diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Der erkennende Senat hat es stets
als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen und der
Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts finanziert sich
durch Beiträge oder Haushaltszuweisungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 29; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f). Zivilrechtlich organisierte Vereine finanzieren sich in erster Linie durch die Beiträge ihrer Mitglieder. Auch
die Finanzausstattung des Klägers besteht aus den Beiträgen seiner Mitglieder. Soweit eine Einrichtung sich zur Erfüllung
ihrer Aufgaben auch der Werke oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten bedient, besteht auch - in einem weiteren Verständnis
- die Absicht zur Erzielung von Einnahmen.
cc) Der Kläger kann seine Auffassung, kein Unternehmen iS des § 24 Abs 1 KSVG zu betreiben, weil er keine Gewinnerzielungsabsicht habe, nicht auf § 24 Abs 2 KSVG stützen, wonach "ferner" Unternehmen zur KSA verpflichtet sind, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
und Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang
mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Denn hiermit sollten nur weitere Unternehmen - im Sinne eines Auffangtatbestandes
- in die Abgabepflicht einbezogen werden, die nicht unter den Katalog der typischen Verwerter des § 24 Abs 1 KSVG fallen, aber in vergleichbarer Weise immer wieder künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen nutzen. Gedacht
war hierbei zB an Unternehmen, in denen Produkte oder Verpackungen künstlerisch gestaltet werden (vgl BT-Drucks 11/2979 S
7 Nr 6). Das zusätzliche Merkmal der Einnahmenerzielung im Zusammenhang mit der Nutzung wurde als erforderlich angesehen,
um zB das bloße Ausschmücken von Gebäuden mit Kunstwerken nicht abgabepflichtig werden zu lassen (Finke/Brachmann/Nordhausen,
KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 200). Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass das Merkmal der Einnahmenerzielung in § 24 Abs 2 KSVG zur konkreten Abgrenzung des Tatbestandes dient und nichts darüber besagt, inwieweit das Gesetz überhaupt die Erzielung von
Einnahmen verlangt (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 32 f).
b) Der Kläger betreibt mit seinem Internetauftritt, seinen diversen Publikationen und dem Imagefilm Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
für Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Maßgeblich ist die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 Nr 16 Buchst a) Doppelbuchst cc) des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027), mit der vom Gesetzgeber klargestellt worden ist, dass die Öffentlichkeitsarbeit
neben der herkömmlichen Werbung ein eigenständiger und gleichrangiger Abgabegrund ist. Die Abgabepflicht eines Unternehmers
nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG besteht also bereits dann, wenn er entweder Werbung für Dritte oder aber Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt. Eine
exakte Abgrenzung zwischen der Werbung einerseits und der Öffentlichkeitsarbeit andererseits ist somit nicht mehr erforderlich.
Vielfach - und so auch hier - werden indes beide Tätigkeitsbereiche nebeneinander abgedeckt.
aa) Die Publikationen des Klägers, der Imagefilm und seine sonstigen nach außen gerichteten Aktivitäten dienen der Präsentation
der Arbeit der Anzeigenblattbranche und der Vorzüge von - für alle Leser kostenlosen - Anzeigenblättern im stark umkämpften
Werbemarkt in Deutschland. Damit geht es um Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs (vgl hierzu Duden
online: das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, zB Parteien, Unternehmen oder Ähnlichen, der Öffentlichkeit eine
vorteilhafte Darstellung der erbrachten Leistungen zu geben) und damit auch iS des § 24 KSVG, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat. Die Öffentlichkeitsarbeit ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens,
einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau
und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet (stRspr; vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; BSG Urteil vom 8.10.2014 - B 3 KS 1/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-5425 § 24 Nr 13 vorgesehen; Finke/Brachmann/Nordhausen,
aaO, § 24 RdNr 137). Mit seinem gleichzeitigen Bemühen, die Aufmerksamkeit der werbenden Unternehmen in Deutschland auf das
spezielle Angebot der Anzeigenblätter, insbesondere durch deren flächendeckende Verteilung an alle Haushalte im Verbreitungsgebiet,
zu lenken, macht der Kläger zudem Werbung für dieses Produkt der Werbewirtschaft. Bezeichnenderweise ist der Kläger auch Mitglied
im Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft. Der in § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens und seiner Leistungen
in der Öffentlichkeit (Imagepflege) zum Zweck der Gewinnung und Bindung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw
Produktwerbung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 und BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39), sondern er ist auch dann erfüllt, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte
Person und ihr Wirken, auf Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweigs oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht
wird (BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39). Dass der Kläger keine Werbung für ein selbst hergestelltes oder vertriebenes Produkt
betreibt, um unmittelbar Umsatz und Gewinn zu generieren (Absatzwerbung), ist insoweit ohne Bedeutung (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33).
bb) Die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers erfolgt in erster Linie für seine Mitgliedsverlage und damit für "Dritte"
iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den Anzeigenblattverlagen, die - über ihre Eigentümer bzw Betreiber
- Mitglieder des Klägers geworden sind und in ihrer Gesamtheit 70 % der Gesamtauflage der Anzeigenblätter in Deutschland repräsentieren,
um "Dritte", weil es sich bei dem Bundesverband um einen eingetragenen Verein (eV) und damit um eine juristische Person des
Zivilrechts (§§
21 ff
BGB) handelt, die im Interesse ihrer Mitglieder tätig wird, die ihrerseits jeweils über eine eigenständige Rechtspersönlichkeit
als natürliche Person (zB Einzelkaufmann) oder juristische Person (zB AG, GmbH) bzw einer diesen gleichgestellten Rechtsform
(OHG, KG) verfügen. Nur wenn die Mitglieder des Klägers zur gemeinsamen Interessenvertretung eine Vereinigung ohne den Rechtsstatus
als eigenständige juristische Person gegründet hätten, wie es zB bei einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR nach §§
705 ff
BGB) der Fall gewesen wäre, könnte man davon ausgehen, dass die Mitglieder (Gesellschafter) keine "Dritte" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG sind. Es gilt insoweit eine an den Rechtsformen der Beteiligten orientierte Betrachtungsweise, um sachgerecht unterscheiden
zu können, ob jemand Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für eine andere - natürliche oder juristische - Person, dh für einen
Dritten (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG) oder für sich selbst, dh für das eigene Unternehmen betreibt (§ 24 Abs 1 Satz 2 sowie Abs 2 Satz 1 KSVG).
Die strikte Trennung nach den Personen im Rechtssinne bei den beteiligten Akteuren findet nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats auch in anderen Bereichen des KSVG statt. Engagiert ein an sich nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen einen selbstständigen Künstler für einen Auftritt in einer Veranstaltung über eine von diesem
gegründete GmbH oder eine andere Gesellschaft in Form einer juristischen Person, entfällt auf das vom Veranstalter in die
Gesellschaft zu zahlende Auftrittshonorar keine KSA, weil nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG nur Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen abgabepflichtig sind, die im Laufe eines Kalenderjahres
"an selbstständige Künstler oder Publizisten", also an natürliche Personen, gezahlt werden (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13).
Gleiches gilt bei Honorarzahlungen an eine vom Künstler eingeschaltete OHG oder KG, weil diese Personengesellschaften zwar
nicht den Status einer juristischen Person besitzen, einer solchen aber rechtlich gleichzustellen sind. Auf der anderen Seite
kann eine solche als "Zwischenverwerter" eingeschaltete Gesellschaft für die an den Künstler wegen seiner künstlerischen Leistung
gezahlten Entgelte selbst nach § 24 KSVG abgabepflichtig werden, weil rechtlich gesehen dieser Zwischenverwerter im Verhältnis zu dem Künstler die Rolle des kunstvermarktenden
bzw kunstverwertenden Unternehmers übernimmt (BSGE 82, 107 = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 zur GmbH; BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7 zur KG; BSG Urteil vom 16.7.2014 - B 3 KS 3/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-5425 § 25 Nr 10 vorgesehen, zur OHG). Die
Pflicht zur Abführung der KSA ist nach § 25 KSVG grundsätzlich auf das direkte Verwertungsverhältnis zwischen dem Künstler und dem ersten Verwertungsunternehmen und das dort
gezahlte Entgelt beschränkt, und diese erste Verwertungsstufe kann eben auch unmittelbar zwischen dem Künstler und einer als
Zwischenverwerter fungierenden, vom Künstler selbst gegründeten Gesellschaft bestehen. Die Selbstvermarktung eines selbstständigen
Künstlers oder Publizisten ist nur dann abgabefrei, wenn er die Selbstvermarktung als Einzelperson oder als Mitglied einer
GbR vornimmt, weil in solchen Fällen die Personenidentität gewahrt ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14, jeweils mwN). Wählt ein Künstler aus steuerlichen oder sonstigen Gründen die Selbstvermarktung durch eine von
ihm gegründete GmbH, KG oder OHG, muss er künstlersozialversicherungsrechtlich den Nachteil der Abgabepflicht der Gesellschaft
nach § 24 KSVG in Kauf nehmen (BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 8 zur Differenzierung zwischen Honorarzahlungen und Gewinnzuweisungen einer KG hinsichtlich der Abgabepflicht). Die Trennung
zwischen den Personen im Rechtssinne entspricht demnach einem durchgängigen Prinzip im Künstlersozialversicherungsrecht. Durchbrechungen
dieses Prinzips sind denkbar, können aber nur vom Gesetzgeber durch eine Neufassung der entsprechenden Vorschriften des KSVG vorgenommen werden.
Die Anzeigenblattverlage haben durch ihren Beitritt zum Bundesverband diesen damit "beauftragt", satzungsgemäß bundesweite
Öffentlichkeitsarbeit für sie und damit für den größten Teil der Anzeigenblattbranche durchzuführen, die sie sonst hätten
selbst und jeder für sich leisten müssen. Der Beitritt hat zugleich den Zweck, von der Werbung des Klägers für die Nutzung
der angeschlossenen Anzeigenblätter als Werbemittel zu profitieren. Damit erfolgt die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des
Klägers in erster Linie im Fremdinteresse, nämlich durch eine juristische Person, den eingetragenen Verein, für eine Vielzahl
anderer - natürliche oder juristische - Personen, den Eigentümern und Betreibern der Anzeigenblattverlage.
Unerheblich ist, dass durch die Aktivitäten des Klägers zur Förderung der Anzeigenblätter indirekt auch jene Anzeigenblattverlage
profitieren, die ihm nicht beigetreten sind. Es handelt sich insoweit um eine im Grunde ungewollte, aber praktisch nicht vermeidbare
Folge der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die Mitgliedsverlage. Die Begünstigung Dritter durch Maßnahmen
der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit müssen nach Sinn und Zweck des § 24 KSVG auf einer Rechtsgrundlage (zB Vertrag, Satzung, Gesetz) beruhen oder auf sonstige Weise im Interesse des Unternehmens liegen;
denn die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit muss "für" diese Dritten erfolgen, also interessengeleitet sein. Unbeabsichtigte
Nebenfolgen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit, die indirekt sonstigen Personen oder Unternehmen zugutekommen können,
fallen grundsätzlich nicht unter den Tatbestand des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG, weil diese nicht zum Kreis der begünstigten "Dritten" im Sinne dieser Vorschrift zählen.
cc) Auch soweit der Kläger die BVDA-Akademie auf seiner Internetseite vorstellt und auf deren Programm hinweist, ist der Tatbestand
der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte erfüllt, weil Träger der Einrichtung nicht der Kläger selbst, sondern eine
eigenständige Gesellschaft, die SGA mbH, und damit eine andere juristische Person ist, die im Übrigen auch für den Vertrieb
der Broschüren des Klägers zuständig ist. Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang der Kläger und/oder seine Mitgliedsverlage
an der GmbH beteiligt sind, weil bereits der Umstand, dass die Öffentlichkeitsarbeit für eine andere juristische Person erfolgt,
dazu führt, dass die Aktivitäten im Fremdinteresse liegen. Eines konkreten Auftrages der SGA mbH an den Kläger bedarf es insoweit
nicht; es reicht aus, dass die Öffentlichkeitsarbeit des Klägers für die SGA mbH aus rechtlichen (zB der Satzung des Klägers
oder einem Beschluss seiner Mitgliederversammlung) oder vertraglichen Vorgaben (zB dem Gesellschaftsvertrag der GmbH) hervorgeht
(BSG Urteil vom 21.6.2012 - B 3 KS 2/11 R - BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 41).
3. Soweit der Kläger darüber hinaus durch die Darstellung seiner Strukturen, Aufgaben und Arbeitsergebnisse im eigenen Interesse
tätig wird und mit seinen Aktivitäten (auch) die Mitgliederwerbung und damit eine Steigerung der Beitragseinnahmen im Auge
hat, geht es um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. Dies führt nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG jedoch nur dann zur grundsätzlichen Abgabepflicht, wenn dafür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler
oder Publizisten erteilt werden. Dies war nach den Feststellungen des LSG indes nicht der Fall. Damit entfällt zugleich auch
eine KSA-Pflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG.
4. Eine Abgabepflicht besteht ferner nicht wegen des Betriebs eines Verlages nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KSVG. Die entgegenstehende Auffassung aus dem Erfassungsbescheid vom 25.7.2005 hat die Beklagte zu Recht fallen gelassen. Ein
Unternehmen ist nur dann als (sonstiger) Verlag im Sinne dieser Vorschrift abgabepflichtig, wenn der wesentliche Geschäftszweck
auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften oder anderen Informationsträgern (Medien) gerichtet ist.
Der Gesetzgeber hat die Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen allein zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
ersichtlich nicht unter den Begriff "sonstige Verlage" einordnen wollen; deshalb hat er für diese Tätigkeit die Abgabepflicht
nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG bzw § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG besonders geregelt (BSG Urteil vom 4.3.2004 - B 3 KR 17/03 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 22 = Juris RdNr 29).
5. Da der Kläger mit seinem Unternehmen von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst wird und damit in den Katalog der typischen kunstvermarktenden und kunstverwertenden Marktteilnehmern fällt, besteht
die grundsätzliche Pflicht zur Abführung der KSA auf alle Entgelte, die er an selbstständige Künstler oder Publizisten für
Werke und Leistungen der Kunst oder Publizistik zahlt (§ 25 KSVG). Der Erfassungsbescheid des Beklagten vom 25.7.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 ist damit rechtmäßig.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß seit Zustellung des Erfassungsbescheides abgabepflichtige Entgeltzahlungen
tatsächlich erfolgt sind. Sollte der Kläger keine Honorare an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt haben, hätte
er für die jeweiligen Kalenderjahre nur Null-Meldungen abzugeben und damit keine KSA zu zahlen.
6. Die Entscheidung des LSG beruht auf Feststellungen, die ohne Verfahrensfehler erzielt worden sind. Mit der Vorführung des
Imagefilms in der mündlichen Verhandlung am 19.6.2013 zu Beweiszwecken hat das LSG Verfahrensrecht nicht verletzt. Der Film
als Objekt des Augenscheins ist im Internet allgemein zugänglich gewesen, und der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung
zu den Schlüssen, die aus dem Film für die werbungs- und öffentlichkeitsbezogenen Aktivitäten des Klägers zu ziehen sind,
äußern können. Der Kläger hat nicht vorgetragen, was er hätte äußern wollen und können, wenn er sich auf die Vorführung des
Films vor dem LSG länger hätte vorbereiten können. Im Übrigen hätte ihm die Möglichkeit zur Verfügung gestanden, einen Schriftsatznachlass
zu beantragen, wenn er sich außerstande gesehen hat, in unmittelbarem Anschluss an die Filmvorführung sachgerecht Stellung
zu nehmen. Eine solche Nachlassfrist hat er nicht beantragt. Für die rechtliche Würdigung ist maßgeblich, ob die Mitgliedsverlage
des Klägers und/oder jene Verlage, die ihm nicht angehören, aber indirekt von dessen verbandspolitischen Aktivitäten profitieren,
Dritte iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG sind. Das LSG hat die Frage der Stellung der Mitgliedsverlage als Dritte offengelassen, aber die Nichtmitglieder als Dritte
angesehen. Der Kläger hat die Eigenschaft beider Gruppen als Dritte verneint, ohne dass der Dissens in dieser Rechtsfrage
Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Sachaufklärung (§
103 SGG) durch das LSG hätte. Den Schluss des LSG, dass der Film die Aufmerksamkeit auf das Medium "Anzeigenblatt" und dessen Möglichkeiten
als effektiver Werbeträger lenken will, hat der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO und entspricht dem für den Kläger negativen Ausgang des Rechtsstreits.
8. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 und § 52 Abs 1 und 2 GKG.
Der Streitwert für den Erfassungsbescheid, der mangels rückwirkender Feststellung der Abgabepflicht erst ab dem Zeitpunkt
seiner Bekanntgabe (§ 36a Satz 1 KSVG iVm § 39 Abs 1 SGB X) gilt, bemisst sich nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren seiner Geltung (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5 RdNr 4). Da es insoweit keine greifbaren Anhaltspunkte für die Höhe der zu zahlenden KSA gibt und sogar nicht ausgeschlossen
werden kann, dass mangels Beauftragung selbstständiger Künstler oder Publizisten überhaupt keine KSA abzuführen ist, muss
für das maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits (§ 52 Abs 1 GKG) auf den Regelstreitwert von 5000 Euro (§ 52 Abs 2 GKG) zurückgegriffen werden. Da das in der Feststellungsklage enthaltene Begehren in wirtschaftlicher Hinsicht dem der Anfechtungsklage
entspricht, ist der Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage gegen den Erfassungsbescheid kein zusätzliches wirtschaftliches
Interesse des Klägers beizumessen, sodass eine Streitwerterhöhung insoweit ausscheidet.