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BSG, Urteil vom 10.11.2005 - 3 P 10/04
Leistungen der privaten Pflegeversicherung, zulässige Klageart, Abgrenzung zwischen Krankenversicherung und Pflegeversicherung, Anspruch auf Hilfsmittel
1. Im privatrechtlichen Versicherungsverhältnis muss sich der Versicherte, der ein bestimmtes Hilfsmittel benötigt, dieses selbst beschaffen und im Regelfall in Vorleistung treten, wenn eine leihweise Überlassung nicht angeboten wird. Im Falle der Vorleistung trägt er das Risiko, dass er seine verauslagten Kosten nicht erstattet erhält. In Zweifelsfällen hat er deshalb ein berechtigtes Interesse daran, vorab gerichtlich klären zu lassen, ob eine Leistungspflicht der Versicherung besteht. Das prozessuale Mittel dafür ist die Feststellungsklage gemäß § 55 SGG. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich bei einem Bestreiten der Leistungspflicht durch das Versicherungsunternehmen.
2. Aus dem Wortlaut des § 40 Abs 1 Satz 1 SGB XI kann nicht abgeleitet werden,dass zwischen der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis besteht in der Weise, dass ein Überschneidungsbereich bestünde, in dem grundsätzlich beide Leistungsträger für Hilfsmittel zuständig sind, wobei die Leistungspflicht der Pflegekasse vergleichbar der Sozialhilfe subsidiär eintritt, wenn im Einzelfall kein vorrangiger Versicherungsschutz besteht. Es kommt nur die Zuständigkeit des einen oder des anderen Leistungsträgers in Betracht.
3. Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf ein Hilfsmittel (hier ein eigenbedienbarer Elektro-Rollstuhl) als Leistung der Pflegeversicherung zur Pflegeerleichterung oder selbständigeren Lebensführung, wenn dieses Hilfsmittel vorwiegend dem Behinderungsausgleich dient und nur deshalb nicht von der privaten Krankenversicherung geleistet wird, weil kein entsprechender Versicherungsschutz vereinbart worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 250
Normenkette:
SGB XI § 13 Abs. 2 § 13 Abs. 3 S. 3 § 13 Abs. 4 § 23 Abs. 1 § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 33
,
SGG § 55
,
VVG § 178b Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Hessen 19.08.2004 L 14 P 1091/02 , SG Marburg 23.09.2003 S 6 P 224/01

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