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BSG, Urteil vom 30.09.2015 - 3 P 1/14
Anspruch einer Pflegeeinrichtung auf Zahlung des sog. Anerkennungsbetrages in der sozialen Pflegeversicherung; Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen
1. Ein Pflegeheimträger kann von der Pflegekasse die Zahlung des für den Fall der Zuordnung eines vollstationär gepflegten Versicherten zu einer niedrigeren Pflegestufe vorgesehenen "Anerkennungsbetrags" beanspruchen, wenn das Heim über den ohnehin geschuldeten Pflegestandard hinausgehende Maßnahmen aktivierender Art insbesondere für die Bereiche Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Mobilität und Toilettenbenutzung anbietet und der Versicherte daran mehr als nur gelegentlich teilgenommen hat.
2. Rehabilitative Maßnahmen können den Anspruch auf den "Anerkennungsbetrag" auslösen, wenn der Versicherte eine zur medizinischen Rehabilitation gehörende ambulante Behandlung (zB Krankengymnastik) erfahren und das Pflegepersonal die ärztliche Verordnung veranlasst, deren Durchführung sichergestellt und durch Begleitmaßnahmen unterstützt hat.
Fundstellen: NZS 2016, 66
Normenkette:
SGB XI § 87a Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.11.2013 L 10 P 74/12 , SG Münster 27.04.2012 S 6 P 115/11
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1536 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: