Gründe:
I
Der Kläger begehrt Leistungen nach der Pflegestufe I.
Er wurde am 17.9.1997 geboren und leidet unter sozialen und emotionalen Entwicklungsstörungen mit leichter Intelligenzminderung,
Neigung zu Aggressivität sowie ADHS. Ein Grad der Behinderung von 70 sowie das Merkzeichen "H" sind anerkannt. Auf seinen
Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung vom 8.9.2010 beauftragte die Beklagte die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung
Niedersachsen und im Lande Bremen (MDK), deren Gutachter einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 20 Minuten täglich
sowie eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz feststellte (Gutachten vom 13.1.2011). Die Beklagte lehnte mit Bescheid
vom 1.4.2011 Leistungen der Pflegestufe I ab, gewährte aber einen Grundbetrag in Höhe von 100 Euro monatlich für die Erstattung
zusätzlicher Betreuungsleistungen. Der Widerspruch des Klägers blieb nach einem weiteren Gutachten des MDK vom 28.8.2012,
in dem ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 22 Minuten täglich angegeben ist, erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
18.9.2012).
In der dagegen erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere auf einen ständigen Beaufsichtigungsbedarf bei erheblicher Neigung
zu Aggressivität mit Selbst- und Fremdgefährdung hingewiesen. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.4.2013), die Berufung wurde nach Beiziehung verschiedener Krankenhausberichte,
eines Befundberichtes sowie eines Gutachtens des Chefarztes einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zurückgewiesen
(Urteil vom 8.4.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nicht formgerecht dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache im Sinne des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist es mit dem
Grundgesetz vereinbar, wenn in §
14 Absatz
4 SGB XI keine Verrichtung aufgeführt ist, die einen erhöhten Beaufsichtigungsbedarf zur Vermeidung einer Fremd- und Eigengefährdung
schwer psychisch kranker Personen berücksichtigt?"
Er hält die Frage für klärungsfähig und entscheidungserheblich, weil es auf ihre Beantwortung ankomme, um auch schwer psychisch
bzw seelisch erkrankten Menschen die Möglichkeit zu geben, eine der gesetzlichen Pflegestufen zu erreichen. Der Rechtsstreit
sei geeignet, zur Klärung dieser Rechtsfrage zu führen und sie sei für die Entscheidung des Rechtsstreits von erheblicher
Bedeutung. Der Ausschluss schwer psychisch kranker Menschen von den Leistungen der Pflegeversicherung verstoße gegen den Gleichheitssatz
des
Grundgesetzes aus Art
3 GG.
Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht. Insbesondere hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit
der Rechtsfrage nicht dargelegt, weil er sich mit den hierzu bereits ergangenen Entscheidungen des BSG sowie des BVerfG nicht befasst hat. Die schlichte Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei höchstrichterlich nicht geklärt
und es ergäben sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Frage,
reicht hierzu nicht aus. Regelmäßig ist vielmehr ein Eingehen auf die einschlägige Rechtsprechung und gegebenenfalls das Schrifttum
und eine Auseinandersetzung hiermit erforderlich (vgl etwa BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; BSG vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - Juris; BSG vom 18.6.2013 - B 11 AL 41/13 B - Juris; BSG vom 23.12.2013 - B 14 AS 91/13 B - Juris sowie vom gleichen Tag - B 14 AS 171/13 B - Juris; BSG vom 26.3.2014 - B 11 AL 14/14 B - Juris). Umfang und Intensität der Ausführungen hängen von der aufgeworfenen Rechtsfrage und den jeweiligen Umständen ab
(vgl Leitherer in MeyerLadewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 14c mwN).
Die Frage, ob die in §
14 Abs
4 SGB XI aufgeführten und für die Leistungen der Pflegeversicherung maßgeblichen Verrichtungen zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
zwischen Menschen mit körperlichen Funktionsdefiziten einerseits und geistig, psychisch oder seelisch bedingten Beeinträchtigungen
andererseits führt, wird seit vielen Jahren politisch und öffentlich diskutiert. Aktuell ist der Gesetzgeber dabei, den Begriff
der Pflegebedürftigkeit gesetzlich neu zu definieren (vgl Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung
und zur Änderung weiterer Vorschriften [Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II], BT-Drucks 18/5926).
Das BSG hatte sich bereits wenige Jahre nach Einführung der Pflegeversicherung zum 1.1.1995 (Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit [Pflege-Versicherungsgesetz] vom 26.5.1994, BGBl I 1014) mit der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Verrichtungen und
der dadurch bedingten Benachteiligung geistig und psychisch beeinträchtigter Menschen gegenüber solchen mit körperlichen Funktionsdefiziten
befasst, eine Verfassungswidrigkeit insoweit jedoch verneint (BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 8). Das BVerfG hat sich mit dem strengen Bezug des Begriffs der Pflegebedürftigkeit auf bestimmte Verrichtungen in §
14 Abs
4 SGB XI im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art
3 Abs
1 GG in einem Beschluss vom 22.5.2003 befasst und weder einen Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG gesehen, noch eine verfassungskonforme Auslegung für angezeigt erachtet und die Beschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht
zur Entscheidung angenommen (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 22.5.2003 - 1 BvR 452/99 - Juris).
Vor dem Hintergrund dieser viel diskutierten und leicht auffindbaren Entscheidungen können die Darlegungen des Klägers den
Anforderungen nicht gerecht werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.