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BSG, Beschluss vom 14.04.2015 - 3 P 18/14 B
Höherstufungsantrag für eine Pflegestufe Übergehen von Beweisanträgen Beweisanregung und Verfahrensrüge
1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf die Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
2. Eine Beweisanregung reicht dazu nicht aus.
3. Das Übergehen von Beweisanträgen soll die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht.
4. Deshalb muss ein Beweisantrag grundsätzlich in der letzten mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrechterhalten werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 103
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.09.2014 L 15 P 21/12 , SG Osnabrück S 14 P 57/08 WA
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: