Gründe:
Streitig ist die Höherstufung des bisher der Pflegestufe I zugeordneten Klägers in die Pflegestufe II und die Gewährung eines
entsprechend höheren Pflegegeldes ab Dezember 2012.
Der 1947 geborene Kläger ist geistig und körperlich behindert. Er wird zu Hause von seiner jetzt 69 Jahre alten Schwester
betreut und gepflegt. Den Höherstufungsantrag begründete der Kläger mit einem Anstieg des täglichen Hilfebedarfs im Bereich
der Grundpflege auf 175 Minuten. Seine Schwester leide unter zunehmenden gesundheitlichen Beschwerden (Angina pectoris, Diabetes
mellitus Typ 2, Gonarthrose, Bandscheibenvorfall), sodass sie mehr Zeit für die erforderlichen Hilfestellungen benötige. Aus
seiner Sicht sei auf den Zeitaufwand der konkreten Pflegeperson und nicht auf den geringeren Zeitaufwand geschulter bzw gesundheitlich
nicht beeinträchtigter Pflegekräfte abzustellen. Die beklagte Pflegekasse hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 2.1.2013 abgelehnt, weil der tägliche Grundpflegebedarf mit 84 Minuten
weiterhin nur die Pflegestufe I rechtfertige (Bescheid vom 4.1.2013). Nach Einholung eines weiteren MDK-Gutachtens vom 19.4.2013,
das einen Grundpflegebedarf von 88 Minuten belegte, hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid
vom 5.9.2013).
Das SG hat die Klage nach erneuter Begutachtung (Gutachten des Arztes B. vom 1.5.2014: Grundpflegebedarf 89 Minuten) abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 4.2.2015). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 2.7.2015): Der Grundpflegebedarf
des Klägers erreiche nicht den für die Pflegestufe II erforderlichen zeitlichen Mindestwert von 120 Minuten (§
15 Abs
3 Satz 1 Nr
2 SGB XI). Bei der Bemessung des Pflegebedarfs sei nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand der konkreten Pflegeperson, sondern auf
den objektiven Zeitbedarf einer abstrakten Pflegeperson mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten abzustellen. Eine
Berücksichtigung von Konstitution und Lebensumständen der konkreten Pflegeperson würde bei ansonsten gleichem Pflegebedarf
je nach Wahl der Pflegeperson zu unterschiedlichen Leistungen führen.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich dabei auf
den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch §
160 Abs
2 und §
160a Abs
2 Satz 3
SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG).
Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung besitzt (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 4), im Falle der Revisionszulassung also entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54). In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8) oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 66 mwN). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form des §
169 Satz 1
SGG (vgl BVerfG SozR 1500 §
160a Nr 48). Deren Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Kläger hat - sinngemäß - folgende Rechtsfrage aufgeworfen: Ist bei der Bemessung des zeitlichen Pflegebedarfs eines Versicherten
auf die individuellen Lebensumstände der Pflegeperson wie zB Alter, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung und Gesundheitszustand
abzustellen?
Damit hat der Kläger zwar eine Rechtsfrage formuliert. Es fehlt aber an der Darlegung, dass sich die Antwort auf diese Rechtsfrage
nicht bereits aus der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt und damit Klärungsbedarf besteht. Die Auslegungszweifel
werden von dem Kläger lediglich behauptet, aber nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass es für die Ermittlung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den
Pflegestufen auf einen objektiven Maßstab und nicht auf die Konstitution und die Lebensumstände der konkreten Pflegeperson
(subjektiver Maßstab) ankommt. Auf das Urteil des Senats vom 21.2.2002 (B 3 P 12/01 R - SozR 3-3300 § 14 Nr 19 S 108 bis 110) hat sich das LSG ausdrücklich bezogen.
Mit dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Er hat das Urteil vom 21.2.2002
nicht einmal zitiert. Daher ist der (fortbestehende) Klärungsbedarf der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht formgerecht dargelegt
worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.