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BSG, Urteil vom 17.03.2005 - 3 P 2/04
Dauer der Pflegebedürftigkeit
1. Die vorausschauende Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung ist stets für die in der sozialen Pflegeversicherung anspruchsbegründende Pflegebedürftigkeit "auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate" maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Geschehensablauf diese Prognose nicht bestätigt.
2. Wenn nach der Prognose ein Pflegebedarf von mindestens sechs Monaten zu erwarten war, dieser aber zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits durch ein bei der Antragstellung nicht voraussehbares Ereignis vorzeitig entfallen ist, so ist eine Leistungsgewährung wegen Pflegebedürftigkeit auch für weniger als sechs Monate möglich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2006, 40
Normenkette:
SGB XI § 14 Abs. 1 § 15 § 18 Abs. 1 S. 2 § 18 Abs. 4 S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 05.09.2003 L 7 P 4/03 , SG Augsburg 11.12.2002 S 10 P 19/02

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