Anspruch auf Zuschuss der sozialen Pflegeversicherung für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Vorrang gegenüber zweckgleichen Leistungen der einkommens- und vermögensabhängigen Eingliederungshilfe
Bezuschussung von Reparatur- oder Wartungskosten eines Treppenlifts nur bei einem nicht ausgeschöpften Höchstbetrag
Gründe:
I
Die Klägerin beansprucht als örtlicher Träger der Sozialhilfe die Erstattung von Reparaturkosten für einen Treppenlift in
Höhe von 1526,37 Euro von der beklagten Pflegekasse.
Im Jahr 2005 bezuschusste die Beklagte die Gesamtkosten von 3800 Euro für den Einbau eines gebrauchten Treppenlifts zugunsten
des bei ihr Versicherten als wohnumfeldverbessernde Maßnahme mit dem Höchstbetrag von 2557 Euro (§
40 Abs
4 SGB XI aF; Bescheid vom 1.8.2005). Der im Jahr 1969 geborene Versicherte leidet an einer fortschreitenden Muskeldystrophie und bezieht
seit November 2011 Pflegegeld nach der Pflegestufe III. Die Klägerin übernahm die von der Beklagten nicht bezuschusste Differenz
aus Mitteln der Eingliederungshilfe (§§ 53 Abs 1, 54 Abs 1 SGB XII iVm §
55 SGB IX, Bescheid vom 4.7.2006).
Im Zeitraum von November 2012 bis Juli 2014 beglich die Klägerin die Kosten für mehrere durchgeführte Reparaturen an dem Treppenlift
in Höhe von insgesamt 1526,37 Euro, da der Versicherte die Reparaturen aus seiner Erwerbsminderungsrente nicht tragen konnte.
Die Klägerin forderte von der Beklagten zunächst die Erstattung der bis März 2013 entstandenen Kosten in Höhe von 1046,36
Euro (Schreiben vom 22.1.2013, vom 15.8.2014). Die Beklagte lehnte die Zahlung ab, da ein zweiter Zuschuss zu einer bereits
bezuschussten Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung ausgeschlossen sei (Schreiben vom 23.3.2013, 24.7. und 22.8.2014).
Das SG hat die mit dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten in Höhe von 1403,17 Euro nebst Zinsen erhobene Klage abgewiesen und
die Berufung zugelassen (Urteil vom 18.7.2014). Die Klägerin hat die Klage im Berufungsverfahren um den Betrag weiterer Reparaturkosten
in Höhe von 123,20 Euro auf insgesamt 1526,37 Euro erweitert. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen
ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X bestehe nicht. Das SG sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Treppenlift um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme iS von §
40 Abs
4 SGB XI handele. Die bloße Reparatur eines bereits mit dem Höchstbetrag bezuschussten Treppenlifts stelle keine neue Maßnahme dar.
Der Treppenlift sei auch kein Pflegehilfsmittel (§
40 Abs
1 und
3 SGB XI), für das die Übernahme von Reparaturen als Sachleistung grundsätzlich möglich sei. Der Gesetzgeber habe den Zuschuss auf
jene Maßnahmen beschränkt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Wohnumfeldverbesserung des Pflegebedürftigen objektiv erforderlich
seien. Die vom BSG (SozR 3-3300 § 40 Nr 2) offengelassene Frage, ob ein zweiter Zuschuss gewährt werden könne, wenn eine bereits bezuschusste technische Hilfe
nach einem Defekt repariert oder ersetzt werden müsse, habe hier keine Relevanz. Wiederholt auftretende Reparaturen während
eines längeren Zeitraums seien schon begrifflich keine neue Maßnahme. Der Senat teile auch nicht die Ansicht, dass der Gesetzgeber
die vorliegende Konstellation nicht im Blick gehabt habe; er habe sich vielmehr für einen einmaligen finanziellen Zuschuss
entschieden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Aus §
40 Abs
1,
3 und
4 SGB XI gehe nicht hinreichend deutlich hervor, wie Reparatur- und Ersatzkosten eines Treppenlifts rechtlich zu beurteilen seien.
Daher könne eine gesetzliche Regelungslücke vorliegen, die zugunsten der Klägerin zu schließen sei. Das LSG habe sich nicht
genügend mit dem Urteil des SG Koblenz (vom 24.4.2009 - S 3 P 106/08) auseinandergesetzt. In den Fällen der Reparatur oder Erneuerung des Treppenlifts trete eine wesentliche Änderung in der
Pflegesituation ein, wenn der Treppenlift dem Versicherten nicht mehr zur Verfügung stehe. Die Rechtsfrage, ob der Treppenlift
als Pflegehilfsmittel oder als wohnumfeldverbessernde Maßnahme eingestuft werde, sei vom BSG noch nicht abschließend entschieden. Der Einsatz eines Treppenlifts diene dem gleichen Ziel wie die elektronisch betriebene
mobile Treppensteighilfe, die als Pflegehilfsmittel eingeordnet worden ist (Hinweis auf BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 11). Eine unterschiedliche Beurteilung im Hinblick auf Reparaturen komme nicht in Betracht. Anders als bei technischen
Pflegehilfsmitteln (§
40 Abs
3 SGB XI) formuliere das Gesetz für technische Hilfen im Haushalt (§
40 Abs
4 SGB XI) keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten. Da der reparaturbedingte Ausfall des Treppenlifts zu gravierenden Auswirkungen
in der Pflegesituation führe und die häusliche Pflege nicht mehr sichergestellt werden könne, widersprächen solche Einschränkungen
der Führung eines selbstbestimmten Lebens (§
2 SGB XI) und dem Vorrang der häuslichen Pflege (§
3 SGB XI). Im Übrigen könne der einmal gewährte Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung allein auf den Einbau der Schienenkonstruktion
bezogen werden, während die Kosten für den Treppenlift (Sitz, Motor und Getriebe) einschließlich seiner Reparaturkosten nach
§
40 Abs
3 SGB XI erstattungsfähig seien.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Juli 2014
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 1526,37 Euro nebst 4 % Zinsen auf 1403,17 Euro seit 1. Oktober 2013 sowie auf
weitere 123,20 Euro seit 26. November 2014 an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Klägerin war zurückzuweisen. Zu Recht haben die Vorinstanzen und die Beklagte den Erstattungsanspruch abgelehnt.
1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Die auf Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung des streitigen Betrags von 1526,37 Euro gerichtete allgemeine Leistungsklage (§
54 Abs
5 SGG) ist zulässig. Die Klägerin kann ihr Erstattungsbegehren nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchsetzen. Bei Erstattungsstreitigkeiten
stehen sich die Sozialleistungsträger gleichrangig gegenüber (vgl BSGE 72, 163, 164 f = SozR 3-2200 § 183 Nr 6 S 13 mwN). Das LSG war an die Zulassung der Berufung durch das SG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gebunden (§
144 Abs
2 Nr
1, Abs
3 SGG). Die Berufung war zulassungsbedürftig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen
Leistungsträgern erforderliche Summe von 10 000 Euro deutlich unterschreitet (§
144 Abs
1 S 1 Nr
2 SGG). Zu Recht hat das LSG den Versicherten nicht beigeladen. Einer notwendigen Beiladung nach §
75 Abs
2 Alt 1
SGG bedarf es im Erstattungsstreit nicht, wenn der Berechtigte die Leistung bereits erhalten hat, diese nicht nochmals beanspruchen
kann und die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkungen auf seine Rechtsposition hat (vgl BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 5 RdNr 9). Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Sozialhilfe- und Sozialversicherungsträgern (vgl BSG SozR 4-2500 § 264 Nr 6 RdNr 9; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
75 RdNr 10a mwN). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) hat der Versicherte die Leistung bereits erhalten.
2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Der klagende Sozialhilfeträger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die beklagte Pflegekasse
wegen der erbrachten Reparaturkosten für den Treppenlift.
Die Klägerin hat weder Erstattungsansprüche nach besonderen Vorschriften (3.) noch nach den Regeln über Erstattungsansprüche
der Leistungsträger untereinander (4.). Die Klägerin war für die Reparaturkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen sachlich und örtlich zuständig (a). Es bestanden keine Leistungsverpflichtungen zweier Leistungsträger, selbst wenn
der finanzielle Zuschuss zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes aus der sozialen Pflegeversicherung vorrangig gegenüber
zweckgleichen Leistungen der Eingliederungshilfe ist (b, c). Der Treppenlift ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG kein Pflegehilfsmittel (5.), sondern eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme, für die die Pflegekasse nur einen gesetzlich begrenzten
Zuschuss zahlt (a bis d). Ist der Zuschuss bereits voll ausgeschöpft, kommt die Zahlung von Reparaturkosten für dieselbe Maßnahme
nicht in Betracht (e). Ein neuer Zuschuss kommt bei abnutzungsbedingten Defekten nur dann in Frage, wenn die Wiederherstellung
der Gebrauchsfähigkeit der Hilfe einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleichkommt (f). Eine solche Konstellation lag hier nicht
vor (6).
3. Erstattungsansprüche nach besonderen Vorschriften bestehen nicht.
a) Der Erstattungsanspruch nach §
13 Abs
4 SGB XI (idF bis 31.12.2016, vgl Koch in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Juni 2016, §
13 SGB XI RdNr 12) scheitert daran, dass die Beteiligten erklärt haben, keine Vereinbarung getroffen zu haben für den Fall von Überschneidungen
der Eingliederungshilfe mit den Leistungen der Pflege nach dem
SGB XI. Die Leistungsträger sollen in einer solchen Vereinbarung den (einen) zuständigen Leistungsträger im Verhältnis zum Pflegebedürftigen
bestimmen und eine Kostenerstattungsregelung vereinbaren (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 2 RdNr 18).
b) Ein gesetzlicher Erstattungsanspruch aus §
14 Abs
4 S 1
SGB IX kommt nicht in Betracht, weil die beklagte Pflegekasse kein Rehabilitationsträger nach dem abschließenden Katalog von §
6 Abs
1 SGB IX ist (vgl BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 §
92 Nr 1, RdNr 9).
4. Die Klägerin hat auch keinen Erstattungsanspruch nach den Regelungen über die Erstattungsansprüche der Leistungsträger
untereinander (§§ 102 ff SGB X). Diese Normen sind abschließend und in ihrem Anwendungsbereich erschöpfend. Sie erlauben auch keinen Rückgriff auf andere
allgemeine Rechtsinstitute (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 20/13 R - Juris RdNr 26 mwN).
a) Die Klägerin hat weder aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufige Sozialleistungen erbracht (§ 102 Abs 1 SGB X), noch ist der Anspruch des Versicherten nachträglich entfallen (§ 103 Abs 1 SGB X). Auch greift § 105 SGB X nicht ein, der dem unzuständigen Leistungsträger, der Sozialleistungen erbracht hat, einen Erstattungsanspruch gegen den
zuständigen Leistungsträger zugesteht. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) hat die Klägerin die Reparaturkosten für den Treppenlift im Rahmen der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen (§§ 53 Abs 1 S 1, 54 Abs 1 S 1 SGB XII iVm §
55 Abs
2 Nr
5 SGB IX) als örtlich und sachlich zuständiger Leistungsträger (§§ 97 Abs 3 Nr 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm dem Landesrecht) erbracht zur Ausstattung bzw Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten
Menschen entspricht (vgl BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 12 zum Einbau eines Fahrstuhls als Maßnahme der Eingliederungshilfe). Ist die Klägerin zur
Erbringung einer derartigen Leistung im Bedarfsfall verpflichtet, scheidet die Anwendung des § 105 SGB X selbst dann aus, wenn die Leistung rechtswidrig gewesen wäre (vgl BSGE 74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 18 mwN).
b) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 S 1 SGB X besteht nicht. Danach ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst
geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Der Erstattungsanspruch von §
104 SGB X erfasst Fälle des institutionellen Nachrangs bzw der "Systemsubsidiarität" und der "Einzelfallsubsidiarität", wenn die Vorleistung
selbst bei institutioneller Gleichrangigkeit zweier Träger kraft ausdrücklicher gesetz-licher Anordnung als subsidiär festgelegt
worden ist (vgl BSGE 81, 30, 32 = SozR 3-1300 § 104 Nr 12; BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr 7; BSGE 57, 146, 148 = SozR 1300 § 103 Nr 2). Insofern reicht die Systemsubsidiarität des Sozialhilfeträgers nach § 2 Abs 1 SGB XII für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X allein nicht aus (vgl BSGE 70, 186, 194 ff = SozR 3-1200 § 53 Nr 4; BSGE 74, 36, 42 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 22 mwN).
c) Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X scheitert nicht daran, dass der grundsätzliche Vorrang von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gegenüber den Fürsorgeleistungen
nach dem SGB XII (§
13 Abs
3 S 1 Nr
1 SGB XI, vgl auch § 2 Abs 1 SGB XII) kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung insoweit nicht gilt, als Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
von denen der Pflegeversicherung unberührt bleiben und im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig sind (§
13 Abs
3 S 3 Teils 1 und 2
SGB XI idF Erstes
SGB XI-Änderungsgesetz vom 14.6.1996, BGBl I 830, vgl auch BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 5 S 32). Der Senat legt §
13 Abs
3 S 3 Teils 1 und 2
SGB XI einschränkend aus: Die gesetzliche Aufhebung der Vorrangigkeit von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gegenüber den
Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII gilt im Hinblick auf den begrenzten finanziellen Zuschuss zu einer Maßnahme der individuellen Wohnumfeldverbesserung (§
40 Abs
4 SGB XI) eingeschränkt, wenn beide Leistungen gleiche Zwecke verfolgen, wie die Aufrechterhaltung der behindertengerechten häuslichen
Wohnsituation des Pflegebedürftigen. Der Versicherte kann den begrenzten finanziellen Zuschuss als Versicherungsleistung vorrangig
von der Pflegekasse beanspruchen, bevor zweckgleiche Leistungen der Eingliederungshilfe (§
55 Abs
2 Nr
5 SGB IX) unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen den nicht gedeckten Bedarf kompensieren. Insofern behalten die Leistungen der
Eingliederungshilfe einen eigenständigen - nicht subsidiären - Zweck neben der Leistung der Pflegeversicherung. Anhaltspunkte
für ungerechtfertigte Doppelleistungen bestehen durch diese einschränkende Auslegung (von §
13 Abs
3 S 3 Teils 1 und 2
SGB XI) nicht. Dadurch wird eine klare Abgrenzung zwischen den Leistungsträgern getroffen, sodass behinderte Versicherte mangels
Zuständigkeit nicht an den jeweils anderen Leistungsträger verwiesen werden. Anders als nach der Regelung zur raschen Zuständigkeitsklärung
zwischen Rehabilitationsträgern (§
14 SGB IX) setzt die "Leistung aus einer Hand" voraus, dass die Pflegekasse und der Träger der Sozialhilfe hierüber eine Vereinbarung
getroffen haben (§
13 Abs
4 SGB XI aF, siehe o 3.a).
Dieser Auslegung steht der Sachzusammenhang aus §
13 Abs
3 S 3 Teils 3
SGB XI (idF des Gesetzes vom 14.6.1996, BGBl I 830) nicht entgegen. Danach ist die notwendige Hilfe in den Einrichtungen nach §
71 Abs
4 SGB XI einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren. Der Senat hat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien daraus den Schluss
gezogen, dass die Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe ist (so BSG SozR 3-1100 Art 3 Nr 169 S 144 f, vgl BT-Drucks 13/3696 S 15).
Den Gesetzesmaterialien zur Einfügung von §
13 Abs
3 S 3
SGB XI kann entnommen werden, dass diese Norm eine Folgeänderung der in §
71 Abs
4 SGB XI geregelten Abgrenzung zwischen den teil- oder vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeeinrichtungen
war (vgl BT-Drucks 13/3696, Zu Nr
4 S 11; zur Gesetzeshistorie von §
13 Abs
3 SGB XI, vgl BSG SozR 3-1100 Art 3 Nr 169 S 142 ff). Durch §
13 Abs 3 S 3
SGB XI sollte eine praxistaugliche Abgrenzung von Pflegeeinrichtungen und Behinderteneinrichtungen geschaffen werden wegen der Ausklammerung
der Behinderteneinrichtungen aus den Leistungen der Pflegeversicherung (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses
für Arbeit und Sozialordnung vom 13.3.1996, BT-Drucks 13/4091 S 2, 35 ff). Das Änderungsgesetz sollte eine klare Differenzierung
zwischen der Eingliederungshilfe und der Pflege erbringen in Fällen der voll- bzw teilstationären Eingliederung von behinderten
Menschen in einer Einrichtung. Während bei vollstationärer Eingliederung in einer Einrichtung Leistungen der Pflegeversicherung
ausgeschlossen sein sollten, sollten bei teilstationärer Eingliederung (zB Werkstatt für behinderte Menschen) Pflegebedürftige
Anspruch auf Leistungen der ambulanten Pflege haben, sofern sie zu Hause gepflegt werden (vgl Beschlussempfehlung aaO S 35
f).
Mit diesem Gesetzeskonzept korrespondiert, dass §
43a SGB XI die Pflegekassen verpflichtet, für pflegebedürftige Versicherte in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe
nach §
71 Abs
4 SGB XI zur Abgeltung der in §
43 Abs
2 SGB XI genannten Aufwendungen einen bestimmten pauschalen Betrag (10 vH) des nach § 75 Abs 3 SGB XII vereinbarten Heimentgelts zu übernehmen, unabhängig von deren Pflegestufe. Der Pflegebedürftige, der in einer vollstationären
Einrichtung der Eingliederungshilfe lebt und seinen Aufenthalt in der Einrichtung unterbricht und sich in häusliche Pflege
begibt, hat daher auch Anspruch auf entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege (§§
36 ff
SGB XI; vgl BSG SozR 4-3300 § 45b Nr 2 RdNr 21 ff, 23).
In der Literatur wird daher überwiegend die Ansicht vertreten, dass der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe jedenfalls für die
in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Pflegeleistungen nach §
71 Abs
4 SGB XI - die keine Pflegeeinrichtungen nach §
71 Abs
2 SGB XI sind - durchbrochen wird (so Wagner in Hauck/Noftz,
SGB XI, Stand Juli 2016, K §
13 RdNr 47; Udsching,
SGB XI, 4. Aufl 2015, §
13 RdNr 21, §
40 RdNr 33; Koch in Kasseler Komm, Stand Juni 2016, §
13 SGB XI RdNr 10; weitergehend wohl Krauskopf in ders, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Oktober 2016, §
13 SGB XI RdNr 14; Kruse in LPK-
SGB XI, 4. Aufl 2014, §
13 RdNr
30 ff). Welche Bedeutung die Aufhebung des in §
13 Abs
3 S 1 Nr
1, S 3
SGB XI normierten Vorrang-Nachranggrundsatzes von Leistungen der Pflegeversicherung gegenüber anderen Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem SGB XII darüber hinaus hat (vgl Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Aufl 2015, § 53 SGB XII RdNr 82 für den "ambulanten Bereich"), lässt der Senat an dieser Stelle offen.
5. Der Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X scheitert aber daran, dass keine nebeneinander bestehenden Leistungspflichten zweier Leistungsträger vorliegen (vgl BSGE
74, 36, 39 = SozR 3-1300 § 104 Nr 8 S 18 f). Der Treppenlift ist nach ständiger Senatsrechtsprechung weder ein Hilfsmittel der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) noch ein Pflegehilfsmittel, für die schon nach dem Gesetzeswortlaut (§
33 Abs
1 S 4
SGB V bzw nach §
40 Abs
3 S 3
SGB XI) Instandsetzungen übernommen werden. Hier war der begrenzte Zuschuss für den Treppenlift als eine wohnumfeldverbessernde
Maßnahme bereits durch die mit dem Höchstbetrag bezuschusste Installation erschöpft. Die soziale Pflegeversicherung, die nicht
auf eine lückenlose Absicherung jeglichen Pflegebedarfs ausgerichtet ist (vgl BSG SozR 3-3300 § 14 Nr 5 S 32 f), sieht in einem solchen Fall keinen weiteren gesetzlichen Leistungsanspruch vor.
a) Nach §
40 Abs
4 SGB XI (idF des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes [PNG] vom 23.10.2012, BGBl I 2246) können Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse
für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische
Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst
selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. Die Höhe der Zuschüsse durfte nach §
40 Abs
4 S 2
SGB XI (idF bis zum 31.12.2014) einen Betrag in Höhe von 2557 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe
Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 3-3300 §
40 Nr 6 S 33 f = Juris RdNr 16; Udsching,
SGB XI, 4. Aufl 2015, §
40 RdNr 32).
b) Die in §
40 Abs
4 SGB XI angeordnete Subsidiarität der finanziellen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt vor, weil kein anderer Leistungsträger
vorrangig einzutreten hat (siehe o 4., vgl auch BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 §
40 Nr 8, RdNr 11), insbesondere nicht die gesetzliche Krankenkasse (§
33 SGB V). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Integrationsamt für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Leistungen
zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorrangig leistungsverpflichtet wäre (§
102 Abs
3 S 1 Nr
1 Buchst d
SGB IX, § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst d, § 22 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV).
c) Nach ständiger Senatsrechtsprechung zählt der Treppenlift zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen iS von §
40 Abs
4 SGB XI. Der Senat orientiert sich zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" am
jeweiligen Maßnahmezweck und an der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 14 ff - Deckenliftanlage). Danach stellen unabhängig vom Grad der Befestigung in der Wohnung
zunächst dem Zweck nach diejenigen Hilfen eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung iS von §
40 Abs
4 S 1
SGB XI dar, die eine Anpassung der konkreten Wohnumgebung an die Bedürfnisse des behinderten Menschen bezwecken und deshalb in einer
anderen Wohnumgebung nicht notwendig ebenso benötigt werden. Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit
denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden
und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr 10 und 23; SozR 3-2500 § 33 Nr 30 S 177 ff - Treppenlift; SozR 3-3300 § 40 Nr 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; SozR 4-3300 § 40 Nr 1 RdNr 4 - Personenaufzug).
Dasselbe gilt für den Einbau von Fenstern mit Griffen in rollstuhlgerechter Höhe, weil Zahl und Größe der Fenster von der
konkreten Wohnumgebung abhängen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 5).
d) Der Einwand der Klägerin, dass eine elektronische Treppensteighilfe und ein Treppenlift das gleiche Ziel hätten und der
Erhöhung der Mobilität insbesondere innerhalb der Wohnung dienten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die mobile elektronische
Treppensteighilfe ist ein Pflegehilfsmittel nach §
40 Abs
1 SGB XI (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 11 RdNr 39 ff). Denn die zur Abgrenzung zwischen Hilfsmittel und Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung erforderliche wertende Betrachtung
orientiert sich nicht ausschließlich am jeweiligen Maßnahmezweck. Nach der vom Senat bereits getroffenen Zuordnung des Treppenlifts
als eine Maßnahme der Wohnumfeldverbesserung kommt es auch auf die Dauerhaftigkeit der Befestigung in zeitlicher Hinsicht
an (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr 8, RdNr 18 - Deckenliftanlage). Mobile Gegenstände hingegen, deren Zweck auch auf die Mitnahme außerhalb
von Umzügen angelegt ist und regelmäßig beim Verlassen der Wohnung beispielsweise zu Spaziergängen, Einkäufen, Besuchen oder
auf Reisen mitgenommen werden können, können nach Wortlaut und Gesetzeszweck nicht den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach
§
40 Abs
4 SGB XI zugeordnet werden.
Anders als ein Hilfsmittel kann aber der Treppenlift selbst bei einem Wohnungswechsel nicht mitgeführt und in gleicher Weise
eingesetzt werden. Der gesetzlichen Differenzierung in §
40 Abs
1 und 4
SGB XI steht auch entgegen, den Treppenlift nur teilweise als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach §
40 Abs
4 SGB XI (Schienenkonstruktion) und teilweise als technisches Pflegehilfsmittel nach §
40 Abs
1 und
3 SGB XI (Sitz, Motor etc) anzusehen. Eine solche Betrachtung würde die bezuschusste Wohnumfeldverbesserung als Gesamtmaßnahme nachträglich
in verschiedene Einzelmaßnahmen aufspalten. Dies liefe dem gesetzgeberischen Konzept zuwider.
e) Da der Treppenlift bereits mit dem Höchstbetrag bezuschusst worden ist, besteht auch kein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss
nach §
40 Abs
4 SGB XI aF für die durchgeführten Reparaturen. Anders als §
40 Abs
3 S 3
SGB XI, der klarstellt, dass der Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels umfasst, hat der Gesetzgeber in §
40 Abs
4 SGB XI keine entsprechende Regelung für die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes aufgenommen.
Zwar waren im ursprünglichen Gesetzentwurf zum
SGB XI als wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ausdrücklich auch technische Hilfen im Haushalt vorgesehen (vgl BT-Drucks 12/5262 S
114 zu § 36 Abs 4). Beispielhaft wurde der "Einbau einer Dusche oder eines Treppenliftes" genannt (vgl BT-Drucks aaO). Nähere
Ausführungen zu Reparaturen oder Instandsetzungen finden sich in den Gesetzesmaterialien nicht, obwohl solche Geräte üblicherweise
abnutzungsbedingte Verschleißerscheinungen aufweisen und daher Wartungen oder Reparaturen benötigen.
Reparaturen, Instandsetzungen oder Wartungen können über §
40 Abs
4 SGB XI aber dann bezuschusst werden, wenn der Höchstbetrag für die bezuschusste Hilfe nicht ausgeschöpft worden ist. Dies steht
weder dem Wortlaut, den Gesetzesmaterialen noch Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Der für eine solche Maßnahme vorgesehene
Zuschuss nach §
40 Abs
4 SGB XI betrifft nämlich nicht nur die Kosten der Anschaffung und erstmaligen Installierung der Hilfe, sondern auch alle notwendigen
Folgekosten, die im Zusammenhang mit der Sicherung und Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit entstehen können. Wartungs-
und Reparaturkosten sind also grundsätzlich auch zuschussfähig, können aber nur dann zu einer weiteren Zahlung der Pflegekasse
führen, wenn der Höchstbetrag des Zuschusses, der bis Ende 2014 2557 Euro betrug und sich seitdem auf 4000 Euro beläuft, bei
den Anschaffungskosten noch nicht voll ausgeschöpft worden ist. Ist beispielsweise für die Anschaffung einer technischen Hilfe
nur ein Zuschuss von 3500 Euro gewährt worden, weil der Versicherte dafür keine höheren Kosten zu tragen hatte, steht ein
Restbetrag von 500 Euro zur Verfügung, mit dem nun Wartungs- und Reparaturkosten bezuschusst werden können. Die Pflegekasse
hat nach pflichtgemäßem Ermessen über solche ergänzenden Zuschüsse zu entscheiden und kann in diesem Rahmen den Zuschuss für
Bagatellbeträge auch generell ausschließen. Ein weitergehender Anspruch widerspräche dem Gesetzeskonzept der begrenzten Bezuschussung
einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme. Da im vorliegenden Fall der damalige Höchstbetrag von 2557 Euro schon für die Anschaffung
des Treppenlifts voll ausgeschöpft worden war, kam eine Bezuschussung von Folgekosten nicht in Betracht.
f) Hiervon zu unterscheiden ist die Konstellation, die einen neuen Zuschuss nach §
40 Abs
4 SGB XI im Sinne eines Erstzuschusses erfordert.
aa) Eine "Maßnahme" iS des §
40 Abs
4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die
zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit
erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 2 S 9 f = Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19 mwN). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Durchführung der Umbauarbeiten, wenn der Zuschuss nachträglich
beantragt wird, bzw der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn die Umbauarbeiten erst danach durchgeführt worden sind oder werden
sollen. Die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen
Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme im Rechtssinne gilt auch dann, wenn die Einzelmaßnahmen
nicht in einem Auftrag gemeinsam vergeben oder zeitlich nacheinander durchgeführt werden. Ein neuer Zuschuss kommt danach
erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung
des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 9 RdNr 20).
bb) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens
einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 2 S 10 f; vgl auch BSG SozR 3-3300 § 40 Nr 5 S 26). Auch bei einem Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst
noch behindertengerecht auszustattende Wohnung aufgrund einer eingetretenen Ausweitung des Pflegebedarfs hat der Senat einen
neuen Zuschuss dem Grunde nach bejaht (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 19 ff). Er hat betont, dass die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs nur eine - wenn auch wohl die bedeutendste
- Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation ist, die andere Varianten nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang
hat der Senat deutlich gemacht, dass die Gewährung eines neuen (zweiten) Zuschusses für Umbauarbeiten in einer neuen Wohnung
denkbar ist, wenn der Umzug aus nicht krankheits- oder behinderungsbedingten Gründen, sondern aus anderen nachvollziehbaren
Erwägungen erfolgt, solange der Bedarf nicht mutwillig herbeigeführt wird. Dies gilt zum Beispiel, wenn etwa berufliche Gründe
für den Umzug vorliegen, wenn der Umzug aus einer gemieteten Wohnung in geerbtes Eigentum erfolgt oder der Umzug im eigenen
Haus auf dem Entschluss des Pflegebedürftigen beruht, aus altersbedingten Gründen und zur Verringerung des Arbeitsaufwands
bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wenn einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw Familie
die bisher genutzte größere Wohnung überlassen wird und auch eigentumsrechtlich ein Generationenwechsel herbeigeführt wird
(vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr 4 RdNr 23).
cc) Eine nachträgliche objektive Änderung der Pflegesituation stellt auch die Variante dar, wenn der Defekt an einer mit dem
Höchstbetrag bezuschussten Hilfe zu einem kompletten Ausfall bzw zur Gebrauchsunfähigkeit führt. Ein neuer Zuschuss setzt
dann aber voraus, dass die Hilfe vollständig gebrauchsunfähig ist und ersetzt werden muss, ohne dass eine mutwillige Herbeiführung
vorliegt bzw zivilrechtliche Ansprüche gegen Dritte wegen der Gebrauchsunfähigkeit bestehen. Die Bezuschussung von Reparaturkosten
muss zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit führen, wobei diese Maßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer
Ersatz- bzw Erstanschaffung gleichkommen muss (vgl auch Senatsurteil vom 25.1.2017 - B 3 P 4/16 R - Juris). Deshalb reichen funktionswiederherstellende Reparaturen oder Wartungen, die nicht eine solche Größenordnung erreichen,
regelmäßig nicht für einen neuen Zuschuss aus (aA SG Koblenz Urteil vom 24.4.2009 - S 3 P 106/08 - Juris).
6. Vorliegend hielten sich die in den Jahren 2012 bis 2014 wiederholt durchgeführten Reparaturen im Rahmen eines abnutzungsbedingten
Gebrauches. Die Gesamtkosten für die Installation des (gebrauchten) Treppenlifts beliefen sich im Jahr 2006 auf insgesamt
3800 Euro, während die Reparaturkosten von Ende 2012 bis Juli 2014 insgesamt 1526,37 Euro betrugen. Unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten entsprach der Reparaturaufwand weder vom Umfang noch von der Höhe jenen Kosten, die mit einer Neu- oder Ersatzbeschaffung
eines Treppenlifts vergleichbar gewesen wären. Anhaltspunkte dafür, dass die Reparaturen auf einer Veränderung im Gesundheits-
oder Pflegezustand des Versicherten beruhen, liegen nicht vor.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 S 1 GKG.