Gründe:
I
Der 1985 geborene, unter einer schweren Depression, einer paranoiden Schizophrenie mit Angstzuständen und Anfällen leidende
Kläger beantragte am 15.7.2008 bei der Beklagten Pflegeleistungen. Diese gewährte dem Kläger zwar Leistungen wegen Einschränkungen
der Alltagskompetenz, darüberhinausgehende Pflegeleistungen lehnte sie aber ab. Das Widerspruchs- sowie das Klage- und Berufungsverfahren
des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (zuletzt Beschluss des LSG vom 26.9.2017).
Zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG beantragt
der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier
fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu
erkennen, dass einer der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision von einem Bevollmächtigten mit Erfolg gerügt werden und auch
tatsächlich vorliegen könnte.
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob der Beschluss des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr
ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) oder
- das Urteil bzw der Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsmittels liegt keiner
der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 SGG vor. Daher könnte auch ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) keinen Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 SGG mit Erfolg rügen.
1. Die Sache bietet keine Hinweise auf eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Die Revision kann wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn die Sache eine Rechtsfrage aufwirft, die
allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Es muss mithin von der angestrebten Entscheidung im Revisionsverfahren
erwartet werden, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die
Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Rahmen des PKH-Verfahrens
nicht ersichtlich. Das LSG hat den Rechtsstreit anhand der einschlägigen Rechtsnormen unter Berücksichtigung dazu ergangener
Rechtsprechung entschieden.
Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Rechtsanwalt des Klägers seine Bevollmächtigung dem Gericht mit
Schriftsatz vom 24.8.2012 mitgeteilt hat. Insoweit ist insbesondere rechtlich zweifelsfrei und bedarf daher keiner Durchführung
des angestrebten Revisionsverfahrens, dass ein Gericht bei anwaltlich vertretenen Beteiligten grundsätzlich nicht verpflichtet
ist, die Frage der Vollmacht von Amts wegen zu überprüfen, wie sich aus §
73 Abs
6 S 5
SGG ergibt (vgl zB Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
73 RdNr
68). Hat sich ein Bevollmächtigter bei Gericht bestellt, sind nach §
73 Abs
6 S 6
SGG alle Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten; Zustellungen an die Beteiligten selbst sind grundsätzlich
wirkungslos (BVerfG Beschluss vom 16.7.2016 - 2 BvR 1614/14 - NJW 2017, 318; vgl insoweit auch BSG Beschluss vom 16.12.2009 - B 6 KA 37/09 B). Dies ergibt sich insgesamt bereits aus dem Gesetz sowie der zitierten Rechtsprechung, sodass sich diesbezüglich keine offenen
Rechtsfragen mehr stellen. Zudem hat das LSG im Berufungsbeschluss sogar ausführlich begründet, dass das SG keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes haben musste. Für die Berechnung der Monatsfrist,
innerhalb derer die Berufung nach §
151 Abs
1 SGG einzulegen ist, kommt es deshalb ausschließlich auf die Zustellung des Urteils bei dem Rechtsanwalt und nicht bei dem Kläger
selbst an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - wie das LSG ebenfalls ohne erkennbare Rechtsfehler festgestellt hat
- ausdrücklich bestätigt, das schriftliche Urteil des SG vom 12.3.2015 am 17.4.2015 erhalten zu haben. Auch die Berechnung des Ablaufs der Berufungsfrist wirft keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn da das Ende der Monatsfrist am 17.5.2015 auf einen Sonntag fiel, endete die Frist
nach §
64 Abs
3 SGG mit Ablauf des nächsten Werktags, also am 18.5.2015.
2. Aus diesen Gründen könnte auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn das LSG ist in der angefochtenen Entscheidung nicht erkennbar von höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen.
3. Das Berufungsverfahren deutet nach Aktenlage ferner auf keinen die Zulassung der Revision begründenden Verfahrensmangel
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG hin. Auch den Ausführungen des Klägers lassen sich keine Hinweise auf einen Verfahrensmangel entnehmen.
4. Wie der Kläger richtig ausführt, muss er sich zur Beantragung von PKH auch vor dem BSG nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Das PKH-Verfahren ist nach §
73 Abs
4 S 1
SGG ausdrücklich von dem ansonsten beim BSG herrschenden Vertretungszwang ausgenommen. Unabhängig davon kann aber PKH nur gewährt werden, wenn die gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen dafür vorliegen. Da dies hier nicht der Fall ist, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung
des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).