Wahrung der Belehrungsanforderungen an ein Rechtsmittelbelehrung nach der Änderung des § 166 Abs. 2 S. 3 SGG
Gründe:
I. Die zu jenem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertretene Klägerin hat am 23.7.2007 gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem ihr am 27.6.2007 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 23.5.2007 persönlich Beschwerde
eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Am 27.8.2007 hat sie durch ihren nunmehr
zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt die bis dahin nicht vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nachgereicht und wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beantragt. Sie habe vor Fristablauf keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden. Sie sei gebrechlich
und nicht in der Lage, hinreichend für die Einhaltung gerichtlicher Fristen zu sorgen.
Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils enthält einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision
mit der Beschwerde anzufechten sowie auf das Erfordernis, diese innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht (BSG) von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einzulegen. Dazu rechne ua jeder "bei
einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt". Zur PKH enthält die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass einem entsprechenden
Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligten sowie entsprechende Belege beizufügen
seien und diese bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision beim BSG eingehen
müssten.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Die zu seiner Begründung erforderlichen Unterlagen sind nicht fristgerecht
vorgelegt worden. Es kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
1. PKH kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ua nur bewilligt werden, wenn neben dem PKH-Gesuch selbst auch die nach
§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht wird (stRspr des BSG und der anderen obersten
Gerichtshöfe des Bundes, vgl BSG, Beschluss vom 21.05.2007 - B 2 U 131/07 B -; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH NJW 2002, 2793; BFH NV 1989, 802; BFHE 193, 528; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde endete einen Monat nach der
am 27.6.2007 bewirkten Zustellung des LSG-Urteils (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG), also am 27.7.2007. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin zwar privatschriftlich den Antrag auf Gewährung von PKH gestellt,
aber die erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht beigebracht.
Die Nachreichung der Angaben erst am 27.8.2007 ist weit außerhalb der maßgeblichen Monatsfrist und damit verspätet erfolgt.
2. Dem Fristablauf steht die dem Urteil des LSG beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung nicht entgegen, wonach beim Bundessozialgericht
jeder "bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt" als postulationsfähig bezeichnet wird. Zwar entspricht diese
Formulierung nicht der geltenden Fassung des § 166
SGG, weil durch Art 7 Abs 10 iVm Art 8 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl I 358) in dessen Abs 2 Satz 3 die
Worte "bei einem deutschen Gericht zugelassene" mit Wirkung zum 1.6.2007 gestrichen worden sind. Zudem enthält die Rechtsmittelbelehrung
des LSG keinen Hinweis auf die mögliche Bestellung von Rechtsanwälten nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland (EuRAG) vom 9.3.2000 (BGBl I 182). Dennoch sind die sich aus §
66 Abs
1 SGG ergebenden Belehrungsanforderungen ausreichend gewahrt; die Belehrung ist nicht iS von §
66 Abs
2 Satz 1
SGG "unrichtig" erteilt mit der Folge, dass durch sie die Jahresfrist zur Begründung des Rechtsbehelfs in Gang gesetzt worden
wäre.
a) Unrichtig erteilt ist ein Hinweis auf den beim BSG bestehenden Vertretungszwang und den zur Vertretung zugelassenen Personenkreis
ungeachtet seiner unterschiedlich gesehenen Notwendigkeit (vgl der 9. Senat des BSG SozR 3-1500 § 66 Nr 8 S 35 f mwN einerseits
und BVerwGE 52, 226, 232 andererseits; offenlassend der erkennende Senat, SozR 3-1500 § 67 Nr 13 S 38) jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung
Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsmittels abhalten könnten; dann greift die Rechtsfolge
des §
66 Abs
2 Satz 1
SGG - Jahresfrist - ein (BSGE 51, 202, 204 = SozR 1500 §
159 Nr 2). Davon ist das BSG bei Fehlern ausgegangen, die bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein könnten, den Informationswert
der richtigen Angaben zu mindern oder den Berechtigten von Erkundigungen über weitere Möglichkeiten abzuhalten und dadurch
Einfluss auf die verspätete oder formwidrige Einlegung oder Begründung des Rechtsbehelfs gehabt haben könnten (BSG SozR 1500
§ 93 Nr 1 S 1; BSGE 69, 9, 14 = SozR 3-1500 § 66 Nr 1 S 6; SozR 3-1500 § 66 Nr 3 S 12). Andererseits darf die Rechtsmittelbelehrung nicht so abgefasst
sein, dass sie durch weitere Informationen inhaltlich überfrachtet wird und, statt Klarheit zu schaffen, wegen ihres Umfanges
und ihrer Kompliziertheit Verwirrung stiftet (vgl BSG SozR 1500 § 66 Nr 2 S 3; SozR 3-1500 § 66 Nr 2 S 8; SozR 3-1500 § 67
Nr 13 S 38 f). Sie soll deshalb so einfach und klar wie möglich gehalten werden und auch für einen juristischen Laien verständlich
bleiben und nicht mit komplizierten rechtlichen Hinweisen überfrachtet werden. Sie muss infolgedessen nicht allen tatsächlichen
und rechtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Rechnung tragen, sondern den Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken
(BSG SozR 1500 § 66 Nr 2 S 3; SozR 3-1500 § 67 Nr 13 S 39). Diese Funktion ist erfüllt, wenn sie einen Hinweis darauf gibt,
welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSGE 1, 227, 229; BSG SozR Nr 23 zu §
66 SGG).
b) Die danach von der Rechtsmittelbelehrung zu erfüllende Wegweiserfunktion ist durch die Wendung "bei einem deutschen Gericht
zugelassen" in Bezug auf die beim BSG postulationsfähigen Rechtsanwälte nicht beeinträchtigt. Bezogen auf den Kenntnisstand
von juristischen Laien erlaubt es die Belehrung ohne Weiteres, die ersten Schritte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
richtig einzuleiten; die für die Auswahl eines Bevollmächtigten notwendigen Hinweise sind so gefasst, wie es bei Wahrung der
Verständlichkeit nach den maßgebenden prozessualen und berufsrechtlichen Bestimmungen nötig und möglich ist.
Ohne Kenntnis der prozessualen Einzelheiten und ihres berufsrechtlichen Hintergrundes konnte ein juristischer Laie die hier
noch aus § 166 Abs 2 Satz 3
SGG aF übernommene Wendung "jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt" nur so verstehen, dass beim BSG jeder
Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter bestellt werden kann, der bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt auftreten
darf, also postulationsfähig ist. Allenfalls konnte der Zusatz "bei einem deutschen Gericht" als Hinweis darauf verstanden
werden, dass als Rechtsanwalt nur auftreten kann, wer in einem besonderen Verwaltungsverfahren zur Prozessvertretung zugelassen
worden ist. Aus Laiensicht musste der Wortlaut des § 166 Abs 2 Satz 3
SGG aF deshalb so aufgefasst werden, dass beim BSG jeder Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter auftreten kann, der zur
Prozessvertretung vor einem deutschen Gericht zugelassen ist.
Dieses Verständnis ist weder nach Maßgabe der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) noch nach den Vorschriften des EuRAG fehlerhaft. Prozessrechtlich kann als Rechtsanwalt vor dem BSG nur auftreten, wer nach deutschem Recht - berufsrechtlich
- befugt ist, als oder wie ein Rechtsanwalt tätig zu werden. Die Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach § 4 BRAO sowie für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gemäß dessen § 1 nach dem EuRAG und im Übrigen nach § 206 BRAO. Soweit danach eine Tätigkeit als oder wie ein Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts nicht
schon im Ansatz ausgeschlossen ist (§ 206 BRAO), setzt sie entweder eine Rechtsanwaltszulassung nach § 6 Abs 1 BRAO, §§ 11, 13 oder 16 Abs 1 EuRAG oder eine Aufnahme in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder die Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG voraus. Jede dieser Rechtsstellungen vermittelt die Berechtigung, vor einem deutschen Gericht auftreten zu dürfen. Auch aus
Laiensicht ist das nicht missverständlich.
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007
(BGBl I 358) nichts geändert. Berufsrechtlich ist durch dessen Art 1 Nr 14 der Lokalisationsgrundsatz nach § 18 Abs 1 BRAO aF aufgehoben worden, dem zufolge jeder Rechtsanwalt zwingend bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
zugelassen sein musste und der in der Vergangenheit mit zwischenzeitlich schrittweise weggefallenen Beschränkungen der Postulationsfähigkeit
im Zivilprozess nach §
78 Abs
1 ZPO aF einherging. In Folge dessen sind durch Art 7 Abs 10 iVm Art 8 des Änderungsgesetzes in § 166 Abs 2 Satz 3
SGG die Worte "bei einem deutschen Gericht zugelassene" gestrichen worden, mit denen bis dahin wörtlich die Regelung des § 18 Abs 1 BRAO aF aufgenommen worden war und denen nach dem Wegfall des Lokalisationsgrundsatzes nunmehr der berufsrechtliche Bezug fehlte
(zu den maßgeblichen Erwägungen vgl BT-Drucks 16/3837 S 27 zu Art 7 sowie BT-Drucks 16/513 S 22 zu Nr 14 § 18 BRAO). Aus Sicht des juristischen Laien hat dies für das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung indes keine Bedeutung. Denn dass
die Anwaltszulassung nicht mehr an den Gerichtsbezirk des Kanzleisitzes geknüpft ist und nach Übertragung der Zuständigkeit
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf die Rechtsanwaltskammern (§ 6 Abs 2 BRAO idF des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft) formell kein Anwalt mehr bei einem bestimmten
Gericht zugelassen ist, ist für die Wahrnehmung des juristischen Laien belanglos gewesen; darauf konnte es bei Einleitung
der ersten Schritte zur Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten aus dessen Sicht ohnehin nicht ankommen.
Über diese Informationen hinaus waren auch in Bezug auf die Möglichkeit der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten nach
den Vorschriften des EuRAG keine weiteren Hinweise in die Rechtsmittelbelehrung aufzunehmen. Ihnen zufolge ist zu unterscheiden zwischen Rechtsanwälten
mit Niederlassung (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, §§ 2 ff EuRAG) einerseits und nur vorübergehender Tätigkeit (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, §§ 25 ff EuRAG) in Deutschland andererseits. Unter den in Deutschland niedergelassenen Anwälten ist weiter zu differenzieren zwischen solchen,
die ohne Zeitablauf nach Eignungsprüfung (§§ 16 - 24 EuRAG) sowie nach Tätigkeit von drei Jahren Dauer mit (§§ 13 - 15 EuRAG) und ohne Fachgespräch (§§ 11 - 12 EuRAG) unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" tätig sein dürfen sowie solchen, die dies (nur) unter der Berufsbezeichnung des
Herkunftsstaates können (§§ 2 - 10 EuRAG). Schließlich ist Rechtsanwälten ohne Niederlassung in Deutschland eine vorübergehende Dienstleistung erlaubt, soweit sie
im Einvernehmen mit einem nach deutschem Recht postulationsfähigen Rechtsanwalt tätig werden (§ 28 Abs 1 EuRAG).
Diese Rechtslage kann weder durch die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes noch durch kurze Hinweise und ohne Fehlerrisiko
so erläutert werden, dass sie aus Sicht von juristischen Laien unmittelbar verstanden werden kann und keine weitere Verwirrung
gestiftet wird. Gemessen an dem Zweck der Rechtsmittelbelehrung sind deshalb Hinweise über die Einzelheiten der Anwaltsbestellung
nach den Vorschriften des EuRAG rechtlich nicht zwingend geboten. Verlangt werden kann daher nur, dass die Belehrung auch im Hinblick auf die Befugnisse
nach dem EuRAG keine iS von §
66 Abs
2 SGG unrichtigen Angaben enthält. Diesen Anforderungen genügt die hier verwandte Belehrung trotz der Wendung "bei einem deutschen
Gericht zugelassen", weil auch die Postulationsfähigkeit eines ausländischen Rechtsanwaltes an ein Zulassungsverfahren in
Deutschland gebunden ist, entweder durch Zulassung als Rechtsanwalt gemäß §§ 11, 13 oder 16 Abs 1 EuRAG, durch Aufnahme in die zuständige Rechtsanwaltskammer nach § 2 Abs 1 EuRAG oder durch Zusammenarbeit mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt nach § 28 Abs 1 EuRAG. Auch unter diesem Gesichtspunkt enthält die hier verwendete Rechtsbehelfsbelehrung danach keine Angaben, die einen Belehrungsadressaten
abgehalten haben könnten, die notwendigen ersten Schritte zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzunehmen und/oder
die hierfür erforderlichen Erkundigungen einzuziehen.
c) Ob die Rechtsmittelbelehrung eine weitergehende Aufklärung über die Möglichkeiten der Wahl eines ausländischen Rechtsanwalts
enthalten muss, wenn sie sich an einen Adressaten richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich
des
SGG hat, war hier nicht zu entscheiden; die Klägerin wohnt im Inland.
3. Der Klägerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) gewährt werden. Allerdings hat sie vorliegend nur wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde
Wiedereinsetzung beantragt. Ob darin gleichzeitig auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen
Vorlage der PKH-Unterlagen zu sehen sein könnte, ist sehr zweifelhaft; hierauf könnte die Vorschrift des §
67 SGG aber keinesfalls Anwendung finden, weil es sich nicht um die Versäumung einer gesetzlichen Frist handelt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl 2005, §
67 RdNr 7b mwN). Unabhängig davon ist die verspätete Vorlage der Antragsunterlagen nicht unverschuldet erfolgt, sodass der Klägerin
im - schon anhängigen - Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist
gewährt werden könnte: Denn einem Beteiligten, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist privatschriftlich PKH zur Durchführung
des Rechtsmittels beantragt und sodann die rechtzeitige Vorlage der Antragsunterlagen versäumt hat, könnte nur dann wegen
der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach §
67 Abs
1 SGG gewährt werden, wenn er vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste,
sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH dargetan
zu haben. Er hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare tun müssen, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende
Hindernis zu beheben. Dies bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss - also innerhalb dieser Frist das Gesuch um PKH und die
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
117 Abs
2 bis
4 ZPO) einreichen, sofern er nicht auch hieran wiederum ohne sein Verschulden gehindert ist (s auch BSG, Beschluss vom 2.2.2006
- B 9a V 46/05 B -; BFH/NV 2005, 2233 f; BGH, NJW 1997, 1078). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Klägerin war über die maßgeblichen Voraussetzungen zur Erlangung von PKH durch die
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil ausreichend informiert. Zudem hatte sie ihre Tochter, wie sich aus deren eidesstattlicher
Versicherung vom 27.8.2007 ergibt, rechtzeitig beauftragt, einen Rechtsanwalt einzuschalten und Nichtzulassungsbeschwerde
einzulegen. Letzteres hat diese dann auch fristgemäß für die Klägerin veranlasst; nachvollziehbare Gründe dafür, weshalb nicht
gleichzeitig auch die maßgeblichen Antragsunterlagen innerhalb der Monatsfrist vorgelegt wurden, sind weder vorgetragen worden
noch ansonsten ersichtlich.