Gründe:
I
Im Klage- und Berufungsverfahren hat sich die Klägerin gegen einen Bescheid der Beklagten gewandt, mit welchem diese die der
Klägerin zuvor bewilligten Leistungen nach der Pflegestufe II auf den Zeitraum bis zum 30.4.2010 begrenzte und für die Folgezeit
lediglich Leistungen nach der Pflegestufe I gewährte. Die dagegen gerichtete Klage hat das SG abgewiesen, das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die
Beklagte sei nach § 48 SGB X berechtigt gewesen, die Pflegestufe mit Wirkung für die Zukunft herabzusetzen, weil der Pflegebedarf der Klägerin im Februar
2009 gegenüber den Verhältnissen im Mai 2007 wesentlich abgesunken sei. Das LSG hat sich dazu ua mit sieben Sachverständigengutachten
auseinandergesetzt, sowie Stellungnahmen des Pflegeheims und einen Bericht des behandelnden Arztes eingeholt (Urteil vom 25.4.2017).
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht Verfahrensfehler
geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht formgerecht dargetan sind
(§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Beschwerde ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1, §
169 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich,
dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass
also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung des §
128 Abs
1 S 2
SGG wegen mangelnder Angabe der Gründe für die vom LSG gewonnene richterliche Überzeugung. Sie ist der Auffassung, es fehle eine
Begründung des Gerichts dafür, dass eine paranoide Persönlichkeitsstörung, an der sie leide, über eine Erschwerung des Pflegeaufwands
hinaus auch einen stark schwankenden Pflegeaufwand und das Erfordernis der Vollübernahme von Verrichtungen begründe, die sie
an sich körperlich noch leisten könnte. Das LSG habe - entgegen allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen - einen Kausalzusammenhang
zwischen einer Diagnose und dem hieraus resultierenden wechselnden Pflegeaufwand unterstellt, diesen Zusammenhang aber nicht
weiter geprüft bzw wissenschaftlich untermauert.
Insoweit fehlt es indessen selbst dann an der Darlegung einer Verletzung der Begründungspflicht des Gerichts nach §
128 Abs
1 S 2
SGG, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einem stark schwankenden Pflegeaufwand
- wie die Klägerin geltend macht - wissenschaftlich nicht zu begründen wäre. Grundsätzlich ist die Begründungspflicht eines
Gerichts nämlich nicht schon dann verletzt, wenn die Urteilsausführungen inhaltlich falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend
sind (vgl zB BSG Beschluss vom 26.5.2011 - B 11 AL 145/10 B - RdNr 3, Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
128 RdNr 16). Nur darauf bezieht sich aber die Beschwerdebegründung.
Hinzukommt, dass es an hinreichenden Darlegungen der Klägerseite dazu mangelt, dass die angefochtene Entscheidung des LSG
- ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - iS von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG auf diesem vermeintlichen Mangel der unzureichenden Begründung "beruhen kann", der hier allein in den Blick zu nehmen ist.
Das LSG hat in den Urteilsgründen nämlich angenommen, dass der komplexe Rechtsbegriff der Pflegebedürftigkeit eine komplexe
Einschätzung erfordere, bei der eine Vielzahl von pflegerelevanten Faktoren gegeneinander abzuwägen seien. In der Rückschau
seien deshalb gutachterliche Feststellungen als gegeben zugrunde zu legen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür erkennbar seien,
dass die Feststellungen oder Einschätzungen fehlerhaft seien.
In der Beschwerdebegründung werden Anhaltspunkte für eine insoweit verfahrensfehlerhafte Einschätzung des Pflegebedarfs in
dem Gutachten von Frau B nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Zwar stützt sich die Klägerin in der Beschwerdebegründung
im Wesentlichen darauf, dass bei ihr die Pflegestufe II seinerzeit gar nicht hätte festgestellt werden dürfen (vgl Seite 3
der Beschwerdebegründung). Hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, aus welchen Gründen die der Festlegung der Pflegestufe
II zugrunde liegende Einschätzung der Gutachterin B zum Grundpflegebedarf der Klägerin im Mai 2007 von 123 Minuten täglich
verfahrensfehlerhaft gewesen sein könnte, werden nicht iS von §
160a Abs
2 S 3
SGG bezeichnet. Die Klägerin setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Gutachterin ihre Einschätzung nicht damit
begründet hat, die paranoide Persönlichkeitsstörung führe zu einem schwankenden Pflegebedarf; sie hat sich für ihre Bewertung
vielmehr auf das Gesamtbild einer Untersuchung der Klägerin und den dabei persönlich gewonnenen Eindruck gestützt. Dies ist
offenkundig vor dem (zutreffenden) rechtlichen Hintergrund zu sehen, dass sich der Pflegebedarf nicht bloß aus einer bestimmten
medizinischen Diagnose ergibt, sondern aus dem Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt (§
15 Abs
3 S 1
SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung).
Das Berufungsgericht hat vor diesem rechtlichen Hintergrund seine Überzeugung von der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten
gleichermaßen nicht im Wesentlichen und allein mit der "paranoiden Persönlichkeitsstruktur" der Klägerin begründet, sondern
insbesondere mit der in den Gutachten dargelegten aggressiven Abwehrhaltung, welche die Durchführung der Grundpflege erheblich
erschwere. Auf welche konkrete psychiatrische oder psychische Diagnose diese Abwehrhaltung zurückzuführen ist, ist für die
für den Ausgang des Rechtsstreits allein maßgebende Einschätzung des Pflegebedarfs nicht erkennbar relevant.
Zugunsten der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren auch nichts daraus herzuleiten, wenn sie mit der Beschwerdebegründung behaupten
möchte, die von ihr gezeigte Verweigerungshaltung sei gar nicht - wie vom LSG angenommen - krankheitsbedingt gewesen, und
es habe deshalb einen entsprechenden Hilfebedarf von Anfang an nicht gegeben, sowie, das Pflegeheim sei möglicherweise ohne
hinreichenden Grund ihrem (der Klägerin) Versorgungswunsch nachgekommen. Auch damit wird nicht hinreichend dargelegt, dass
die Entscheidung des LSG auf der Verletzung des - auch in diesem Zusammenhang nur gerügten - §
128 Abs
1 S 2
SGG wegen einer verfahrensfehlerhaft nicht begründeten Fehleinschätzung beruhen könnte. Denn wenn das von der Klägerin im Rahmen
der Begutachtungen gezeigte Verhalten - wie geltend gemacht - nicht krankheitsbedingt gewesen sein sollte, fehlen jedenfalls
Darlegungen dazu, dass ihre auf Seite 4 der Beschwerdebegründung dargelegte (nicht medizinisch, sondern auf die eigene Einschätzung
ihres Bevollmächtigten gestützte) Überlegung im Ergebnis tragfähig sein kann. Dort wird nämlich ausgeführt, "dass die diagnostizierte
Persönlichkeitsstörung den Vorwurf von Aggravation oder Simulation im Sinne von grober Fahrlässigkeit oder Kenntnis bezogen
auf einen geringeren Pflegebedarf nicht zulasse und insofern Vertrauensschutz begründet sei und im Übrigen offenkundige Versorgungswünsche
der Klägerin bedient worden waren, ohne dass dieses der Klägerin vorwerfbar ist, die gutgläubig und in Verkennung der Sachlage
von einem hohen Pflegebedarf ausging". Für den Fall, dass die Klägerin ihr Verhalten in diesem Sinne selbst willentlich steuern
konnte und ihre "offenkundigen Versorgungswünsche" gezielt eingesetzt haben sollte, wären - ausgehend von den Feststellungen
des LSG - Darlegungen im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte bzw ein fehlendes Verwirkungsverhalten für die gleichwohl
begehrte weitere Zuerkennung der Pflegestufe II über den 30.4.2010 hinaus unverzichtbar gewesen. Insoweit sind Ausführungen
dazu zu vermissen, worin das - trotz eines solchen Ausgangspunktes - gleichwohl verfolgte Begehren für die Beibehaltung der
bis 30.4.2010 eingeräumten Rechtsposition rechtlich verankert und letztlich in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
von Erfolg getragen sein sollte.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin behauptete medizinisch fehlerhafte Würdigung des LSG und - darauf
aufbauend - der von ihr insoweit gesehene weitere Ermittlungsbedarf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht bzw nur
unter qualifizierten Voraussetzungen als Verfahrensfehler gerügt werden kann (§
160 Abs 2 Nr
3 Halbs 2 iVm §
128 Abs
1 S 1 und §
103 SGG). Diese Einschränkungen können durch eine im Kern gleiche Rüge der Verletzung anderer ähnlicher Verfahrensvorschriften nicht
umgangen werden.
b) Die Klägerin rügt darüber hinaus eine Verletzung von §
128 Abs
2 SGG, "weil das Gericht eine medizinische Tatsache zugrunde gelegt hat, zu der sich die Klägerin nicht äußern konnte und dieser
Verfahrensmangel auch nicht geheilt wurde". Hierzu führt sie aus, das Berufungsgericht habe festgestellt, dass die Diagnose
einer paranoiden Persönlichkeitsstörung eine Begründung für die im Ergebnis stark voneinander abweichenden Gutachten sei.
Dies sei eine medizinische Tatsache, die sich nicht aus den eingeführten medizinischen Unterlagen ergebe und zu der sich die
Klägerin nicht habe äußern können. Hierzu ergänzt die Klägerin zwar auf Seite 13/14 der Beschwerdebegründung, was sie vorgetragen
hätte und welchen Verlauf der Rechtsstreit ihrer Ansicht nach genommen hätte, wenn das Gericht seiner vermeintlich verletzten
Pflicht zur Gehörsgewährung nachgekommen wäre. Sie betrachtet dabei indessen nur einen Einzelpunkt aus der Gesamtargumentation
und der Würdigung aller vom LSG als maßgebend angesehenen Umstände und legt auch nicht ausreichend dar, dass sich auch der
Urteilsausspruch insgesamt geändert hätte, wenn es dem Vortrag der Klägerin zu dem gerügten Einzelpunkt gefolgt wäre.
Das Vorbringen nimmt nicht in den Blick, dass das LSG sich auf den Seiten 9 ff seines Urteils - nach umfangreicher Erörterung
der Gesamtproblematik schon im Urteil des SG - sehr ausführlich auf mehrere ganz unterschiedliche Gründe dafür gestützt hat, dass die Voraussetzungen für die Pflegestufe
II sich seit der Begutachtung durch Frau B wesentlich geändert haben und weswegen die Beklagte nach einer Gesamtwürdigung
des Streitstoffs berechtigt war, die Pflegestufe abzusenken. Die Klägerseite erklärt insoweit nicht hinreichend, warum sie
keine Gelegenheit erhalten haben soll, sich zu dem für die Entscheidung durch das LSG entscheidungserheblichen Sachverhalt,
zu den Beweisergebnissen und zu den einschlägigen rechtlichen Gesichtspunkten - hier vor allem im Zusammenhang mit der Anwendung
des § 48 SGB X - vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl dazu allgemein BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f; BVerfG Beschluss vom 20.9.2012 - 1 BvR 1633/09 - Juris RdNr 11; BVerfG Beschluss vom 25.4.2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867, 1868 f). Insbesondere trägt die Klägerin selbst vor, dass ihr die im medizinischen Gutachten des Psychiaters Dr. R diagnostizierte
"Paranoide Persönlichkeitsstörung" bekannt gewesen sei. Welche pflegerechtlich relevanten Schlussfolgerungen das LSG aus diesen
und allen weiteren medizinischen Unterlagen ziehen werde, musste es der Klägerin im Vorfeld seiner Entscheidung aber nicht
mitteilen. Sie verkennt, dass es nicht von den Hinweispflichten eines Gerichts mitumfasst ist, die für die richterliche Überzeugungsbildung
in diesem Kontext möglicherweise leitenden einzelnen Gründe mit den Beteiligten zu erörtern oder schon im Vorfeld der Entscheidung
darauf aufmerksam zu machen, auf welche von mehreren Begründungsmöglichkeiten das Gericht seine Rechtsauffassung in dem erst
noch zu verkündenden Urteil voraussichtlich zu stützen gedenkt (vgl dazu allgemein bereits BSG SozR 4-2500 § 5 Nr 21 RdNr 15 mwN; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 1 S 3; BSG Beschluss vom 20.7.2016 - B 12 KR 3/16 C - Juris RdNr 17). Ein Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch mit
den Beteiligten verpflichtet noch zu einem Vorabhinweis auf seine Rechtsauffassung bzw auf die im Detail von ihm für seine
Entscheidungsfindung für maßgebend gehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (vgl zum Ganzen zB Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 8a, 8e mwN). Mit dem im Kern von der Klägerseite nur vorgebrachten Angriff auf die Richtigkeit der Entscheidung bzw
die Gesamtwürdigung lässt sich eine Gehörsverletzung indessen nicht darlegen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
gibt den Beteiligten keinen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen auch in der Sache Erfolg zu haben (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss
vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539, Juris RdNr 13 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.