Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld).
Der im Jahre 1983 geborene Kläger ist bei der beklagten Pflegekasse im Rahmen der Familienversicherung über seine Mutter gegen
das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert. Er leidet an einem Diabetes mellitus Typ I mit Ketoazidose. Wegen dieser Erkrankung
muß er eine strenge, auf täglich sieben Mahlzeiten verteilte Diät einhalten, Blut- und Urinzuckermessungen vornehmen, Insulin
spritzen und ein Blutzucker-Tagebuch führen. Im Januar 1995 beantragte der Kläger, ihm wegen der erforderlichen Hilfeleistungen,
die von seiner Mutter erbracht werden, Pflegegeld zu gewähren. Mangels Hilfebedarfs bei den Grundverrichtungen lehnte die
Beklagte den Antrag ab (Bescheid vom 11. Mai 1995, Widerspruchsbescheid vom 23. November 1995).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. Juni 1996). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen
(Urteil vom 22. April 1997): Der Pflegebedarf des Klägers bestehe ausschließlich in der Überwachung und medikamentösen Regulierung
des Glukosestoffwechsels sowie in der Zubereitung seiner Mahlzeiten nach diätetischen Regeln. Hierdurch werde ein Hilfebedarf
im Bereich der Grundpflege iS des §
14 Abs
4 Nr
1 bis
3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (
SGB XI) nicht ausgelöst. Der gesetzlich relevante Hilfebedarf bestehe lediglich im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Verabreichung des Insulins und die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen seien der sog einfachen Behandlungspflege
zuzuordnen. Diese sei bei der Feststellung des Pflegebedarfs nur zu berücksichtigen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit
Verrichtungen der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung erbracht werde, um sie unmittelbar ausführen zu können.
Daran fehle es hier.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§
14 Abs
1 und
15 Abs
3
SGB XI. Der tägliche Pflegeaufwand betrage, wie vom Gesetz verlangt, mindestens zwei Stunden, wobei auf die Grundpflege mehr als
45 Minuten entfielen. Alle von der Mutter vorgenommenen Maßnahmen der Behandlungspflege dienten der Aufrechterhaltung einer
Vitalfunktion, des ordnungsgemäßen Stoffwechsels, und seien daher der Grundpflege zuzurechnen und dort zu berücksichtigen,
auch wenn die in §
14 Abs
4 Nr
1 bis
3
SGB XI genannten Verrichtungen nicht unmittelbar betroffen seien. Im übrigen seien das Verabreichen von Insulin und das Abwiegen
der einzelnen Mahlzeiten auch deshalb dem Bereich der Grundpflege, nämlich der Ernährung, zuzuordnen, da diese Maßnahmen untrennbar
mit der mundgerechten Zubereitung und der Aufnahme der Nahrung verbunden seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 22. April 1997 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Juni 1996 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1995 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 1995 Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens nach der Pflegestufe
I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein Anspruch auf Pflegeleistungen
aus der sozialen Pflegeversicherung nicht zusteht.
Der Anspruch auf Pflegegeld, den der Kläger seit dem Inkrafttreten des Leistungsrechts der Pflegeversicherung am 1. April
1995 (Art 68 Abs 2 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - Pflege-Versicherungsgesetz - >PflegeVG< vom 26. Mai 1994, BGBl I S 1014) geltend macht, setzt gemäß §
37 Abs
1
SGB XI voraus, daß Pflegebedürftigkeit iS des §
14
SGB XI vorliegt. Ferner muß nach §
15 Abs
1 Satz 1 Nr
1
SGB XI für die Pflegestufe I ein Mindestmaß an Hilfebedarf bei der Grundpflege bestehen, dessen Vorliegen das LSG zutreffend verneint
hat.
1. Nach §
14 Abs
1
SGB XI sind pflegebedürftig iS des
SGB XI solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen
und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer zumindest in erheblichem Maße der Hilfe
bedürfen. Zu berücksichtigen ist hierbei ausschließlich der Umfang des Pflegebedarfs bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen, die Abs 4 der Vorschrift in die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie den Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung aufteilt. Der bei dem Kläger bestehende Hilfebedarf ist ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
zuzuordnen. Dies gilt insbesondere für alle Maßnahmen, die der Beschaffung und Zubereitung der für die Diät des Klägers benötigten
Lebensmittel dienen.
Im Bereich der Ernährung unterscheidet §
14 Abs
4
SGB XI zwischen der mundgerechten Zubereitung oder der Aufnahme der Nahrung einerseits, wobei ein Hilfebedarf bei diesen Verrichtungen
der Grundpflege nach den Nrn 1 bis 3 zuzuordnen ist, sowie dem Einkaufen und Kochen andererseits, das dem Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung zugewiesen ist (Nr 4). Die Vorschrift differenziert damit allein nach dem äußeren Ablauf der Verrichtungen; sie
knüpft nicht an das mit der Verrichtung angestrebte Ziel an. Bezogen auf den allerdings existenznotwendigen Lebensbereich
Ernährung bedeutet dies, daß nicht umfassend alle Maßnahmen einzubeziehen sind, die im konkreten Einzelfall im weitesten Sinn
dem Ernährungsvorgang zugeordnet werden können. Zur Grundpflege gehört nach §
14 Abs
4 Nr
3
SGB XI vielmehr nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der
Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird (BT-Drucks 12/5262, S 96, 97; Wilde in:
Hauck/Wilde,
SGB XI, §
14 RdNr 34b).
Dies schließt bei an Stoffwechselstörungen leidenden Personen die Einbeziehung solcher Hilfen in die Grundpflege aus, die
nur dazu dienen, die Verträglichkeit der Nahrung sicherzustellen - etwa durch Kontrollmaßnahmen oder durch Zuführung von Arzneimitteln
-, wenn derartige Maßnahmen nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit den im Katalog aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege
vorgenommen werden müssen. Der Senat folgt nicht der Auffassung des SG Hamburg (Urteil vom 27. Juni 1996, Breithaupt 1997,
134), wonach bei einem an Diabetes leidenden Kind das Berechnen, Zusammenstellen und Abwiegen der Mahlzeiten zum "mundgerechten
Zubereiten" der Nahrung gehöre, weil dem Diabetiker eine Mahlzeit nur dann "munden" könne, wenn sie mit Hilfe aufwendiger
Vorbereitungen genau berechnet und zubereitet sei; andernfalls werde er durch die Nahrung in Lebensgefahr gebracht. Diese
Auslegung wird den Vorgaben des Gesetzes nicht gerecht, weil sie sich von dem äußeren Ablauf der Pflegemaßnahmen löst und
statt dessen auf die individuelle Bedeutung einzelner Hilfeleistungen abstellt.
In den Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen über die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen
sowie zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit >Pflegebedürftigkeits-Richtlinien - PflRi -< (Ziff 3.4) sind
die Vorgaben des Gesetzes in bezug auf den Lebensbereich Ernährung zutreffend erläutert. Danach zählt die gesamte Vorbereitung
der Nahrungsaufnahme nicht zur Grundpflege, sondern zum Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung. Das im Gesetz ausdrücklich
erwähnte Einkaufen umfaßt zB auch den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, sowie die Kenntnis der Genieß-
bzw Haltbarkeit von Lebensmitteln; zum ebenfalls erwähnten Kochen gehört auch das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der
Mahlzeiten. Die PflRi gehen zutreffend davon aus, daß der Begriff "Kochen" den gesamten Vorgang der Nahrungszubereitung umfaßt.
Hierzu zählen somit auch Vorbereitungsmaßnahmen wie die Erstellung eines Speiseplans unter Berücksichtigung individueller,
unter Umständen auch krankheitsbedingter Besonderheiten. Daraus folgt, daß auch die Tätigkeiten des Berechnens, Abwiegens
und der Zusammenstellung der Speisen zur Herstellung der für den Kläger erforderlichen Diät einschließlich der hierfür unter
Umständen erforderlichen Anleitung zur Nahrungszubereitung zählt und damit der Verrichtung "Kochen" im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung zuzuordnen ist (aA Wilde, aaO, allerdings ohne Begründung). Nach den Feststellungen des LSG bedarf der Kläger dagegen
bei der Nahrungsaufnahme selbst keiner Hilfe; eine mundgerechte Zubereitung ist nicht erforderlich.
2. Die Versorgung eines Kranken oder Behinderten mit Medikamenten, die nicht notwendig mit der Verrichtung "Nahrungsaufnahme"
verbunden ist, zählt ebenfalls nicht zur Grundpflege. Der Einwand des Klägers, die von seiner Mutter geleistete Hilfe bei
den Zuckermessungen und der Injektion des Insulins zur Vermeidung schwerwiegender Folgen des Diabetes sei für ihn von elementarer
Bedeutung und müsse deshalb der Grundpflege gleichgestellt werden, ist allerdings nachvollziehbar.
a) Die volle Einbeziehung krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen (das sind Hilfeleistungen, die nur durch eine bestimmte Erkrankung
verursacht werden) in die Bemessung des Pflegebedarfs entspräche durchaus einem Ziel, das der Gesetzgeber als wesentlichen
Grund für die Einführung von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit genannt hatte, nämlich durch die Förderung der Bereitschaft
zur häuslichen Pflege die kostenintensive stationäre Pflege zurückzudrängen (BT-Drucks 11/2237, S 148 und 182 in bezug auf
die Einführung der §§
53 ff Sozialgesetzbuch Fünftes Buch >
SGB V< zum 1. Januar 1989; BT-Drucks 12/5262, S 61 ff in bezug auf die Einführung des
SGB XI zum 1. Januar 1995). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll insbesondere §
1 Abs
4
SGB XI verdeutlichen, daß die Aufgabe der Pflegeversicherung darin besteht, denjenigen Pflegebedürftigen Hilfen zur Verfügung zu
stellen, die aufgrund des Ausmaßes ihrer Pflegebedürftigkeit in einer Weise belastet sind, daß ein Eintreten der Solidargemeinschaft
notwendig wird, um eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Familie zu verhindern (BT-Drucks
12/5262, S 89). Orientiert man sich bei der Auslegung des §
14
SGB XI an dieser Zielrichtung, so liegt es nahe, solche Hilfeleistungen nicht unberücksichtigt zu lassen, die sich auf den Grad
der Belastung der Angehörigen durch Pflegemaßnahmen in erheblichem Maße auswirken und die zugleich für die existentielle Lebensführung
des Pflegebedürftigen unverzichtbar sind. Hierzu zählen krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen (sog Behandlungspflege) vor
allem dann, wenn es um Hilfen bei sog Vitalfunktionen (zB Atmung, Kreislauf oder Stoffwechsel) geht.
b) Für eine umfassende Berücksichtigung der Behandlungspflege spricht auch der Gesichtspunkt der nahtlosen Verknüpfung von
gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Die genannten, für die Existenz des Hilfebedürftigen unverzichtbaren Maßnahmen
werden nämlich bei einer Versorgung im häuslichen Umfeld regelmäßig nicht im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der gesetzlichen
Krankenversicherung geleistet. Denn der Anspruch auf häusliche Krankenpflege und damit auch auf Behandlungspflege nach §
37 Abs
1
SGB V besteht nach §
37 Abs
3
SGB V nicht, soweit die erforderlichen Maßnahmen von einer im Haushalt lebenden Person erbracht werden können. Krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen, die von Familienangehörigen geleistet werden können, zählen danach im Grundsatz nicht zu den Aufgaben der
Krankenversicherung. Diese wird durch die familiäre Hilfe entlastet, derer sich auch die Pflegeversicherung bedient. Deren
Ziel, nämlich die Förderung der häuslichen Pflegebereitschaft durch Schaffung finanzieller Anreize zur Vermeidung wesentlich
kostenintensiverer stationärer Pflege, ist nur zu erreichen, wenn der Pflegebedürftige dem Grunde nach - entweder aus der
Kranken- oder der Pflegeversicherung - die Leistungen beanspruchen kann, die er zur elementaren Lebensführung benötigt. Die
Gesetzesbegründung erweckt zu Unrecht den Anschein, als sei die Behandlungspflege voll durch die Krankenversicherung gewährleistet.
Der Ausschluß des Anspruchs auf Behandlungspflege im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gerade bei einer Versorgung
im häuslichen Bereich wurde nicht erwähnt. Die Krankenversicherung entlastet sich auf diese Weise durch die Leistungen pflegender
Angehöriger, so daß dies konsequenterweise zumindest bei der Bemessung des für den Leistungsanspruch in der Pflegeversicherung
maßgebenden Pflegebedarfs berücksichtigt werden müßte.
c) Für diese Auslegung und damit für eine Einbeziehung krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen in die Bemessung des Pflegebedarfs
sprechen ferner die im Gesetzentwurf zu §
15 Abs
1
SGB XI (§
13 Abs
1 des Entwurfs) aufgeführten Beispiele, mit deren Hilfe die Umsetzung der in §
14 und §
15 Abs
1
SGB XI enthaltenen Definitionen auf konkrete Lebenssachverhalte verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks 12/5262, S 98 zu § 13 Abs
1 Nr 3 des Entwurfs). Als Beispiel für die Pflegestufe III wird ein Zustand bei einer nicht mehr behandlungsfähigen Krebserkrankung
genannt, der lebenswichtige Funktionen wie Atmung, Kreislauf und Stoffwechsel gefährde und einen Hilfebedarf in nahezu allen
Bereichen der Körperpflege, der Mobilität und der Ernährung verursache. Die Pflege sei in diesen Fällen "rund um die Uhr"
notwendig, "um zB bei Atemnot oder Erbrechen zu jeder Zeit Hilfe leisten zu können" (BT-Drucks, aaO). Bei dieser Begründung
wird zwar verkannt, daß auch die Linderung von Beschwerden Krankenbehandlung und nicht bloße Pflege sein kann; die Zielrichtung,
auch krankenpflegerische Hilfeleistungen miteinzubeziehen, wird jedoch hinreichend deutlich.
d) Weder die Gesetzesmaterialien noch die genannten, die Ziele der Pflegeversicherung allgemein beschreibenden Einweisungsvorschriften
erlauben indessen eine Ergänzung der ausschließlich verrichtungsbezogenen Bemessung des Pflegebedarfs, wie sie §
14
SGB XI in seinen Abs 1 und 4 vorschreibt. Dem steht der abschließend formulierte und - wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
ergibt - abschließend verstandene Katalog der für die Einstufung maßgebenden Kriterien entgegen. Allerdings sind die im Verlaufe
des Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen Meinungsäußerungen nicht immer widerspruchsfrei und konsequent gewesen. So läßt das
im Gesetzentwurf (BT-Drucks 12/5262, S 98 zu § 13 Abs 1 Nr 3 des Entwurfs) genannte Beispiel einer Alzheimer-Erkrankung mit
einem umfassenden Aufsichtsbedarf für die Einstufung in die Pflegestufe III nicht ausschließen, daß der Aufsichtsbedarf losgelöst
von den Verrichtungen der Grundpflege als Pflegeleistung berücksichtigt worden ist. Diese Äußerung kann aber nicht zum Anlaß
genommen werden, auf einen generellen Willen des Gesetzgebers zu schließen, entgegen der schließlich verabschiedeten Gesetzesfassung
krankheitsbedingten Pflegebedarf jedweder Art neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu berücksichtigen,
also eine unbewußte Regelungslücke anzunehmen, die durch eine erweiternde Gesetzesauslegung zu füllen wäre. Die damit einhergehende
Leistungsausweitung liegt auf der Hand, und es kann schwerlich davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber hätte sie trotz des
von vornherein vorgesehenen engen Finanzrahmens beabsichtigt oder sogar schon einkalkuliert. Für eine Leistungsausweitung
bedarf es eines klaren gesetzgeberischen Willens, der erkennen läßt, daß auch die finanziellen Folgen berücksichtigt wurden
und die Deckung des notwendigen Finanzbedarfs sichergestellt ist. Daraus folgt, daß krankheitsbedingter Pflegeaufwand, selbst
wenn er medizinisch notwendig ist, nicht in jedem Fall bei der Bemessung des Pflegebedarfs zu berücksichtigen ist. Auch die
Bedeutung einer Maßnahme für den Hilfebedürftigen und die damit einhergehende Belastung für die Pflegeperson lassen es nicht
zu, die Anordnung des Gesetzes, daß nur auf bestimmte Verrichtungen im Bereich der Grundpflege abzustellen ist, zu übergehen.
e) Der generelle Ausschluß jedweder krankheitsspezifischer Maßnahmen aus dem berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf allein
unter dem Aspekt, daß es sich um der Krankenversicherung zuzuordnende Behandlungspflege handele, wie dies in Ziff 3.5.1 der
PflRi vorgesehen ist, findet allerdings im Gesetz ebenfalls keine Grundlage. Das Gesetz läßt schon in keiner Weise erkennen,
welche Hilfeleistungen im einzelnen als Behandlungspflege anzusehen wären. Der Inhalt des Begriffs "Behandlungspflege" ist
weder aus dem
SGB XI noch aus dem
SGB V zu erschließen. Auch ein Rückgriff auf das medizinisch-pflegewissenschaftliche Schrifttum sowie die Rechtsprechung oder Kommentarliteratur
zur häuslichen Krankenpflege ist nicht geeignet, diesen Begriff inhaltlich eindeutig festzulegen und damit ein brauchbares
Abgrenzungskriterium zu liefern. Es besteht, wie insbesondere Vogel/Schaaf (SGb 1997, 560, 562 ff) deutlich gemacht haben, kein Konsens darüber, welche Maßnahmen dem Begriff der Behandlungspflege im einzelnen zuzuordnen
sind.
Das
SGB XI erwähnt den Begriff "Behandlungspflege" lediglich in §
12 Abs
2 Satz 2
SGB XI bei der Beschreibung der Aufgaben der Pflegekassen. Danach sind die Pflegekassen verpflichtet, insbesondere sicherzustellen,
daß im Einzelfall ärztliche Behandlung, Behandlungspflege, rehabilitative Maßnahmen, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
nahtlos und störungsfrei ineinandergreifen. In diesem Zusammenhang kann sich Behandlungspflege jedoch nur auf die nach §
37
SGB V von den Krankenkassen tatsächlich zu leistende Behandlungspflege als Bestandteil der häuslichen Krankenpflege beziehen. Die
von Familienangehörigen und - nach §
37 Abs
3
SGB V - deshalb gerade nicht von den Krankenkassen zu leistende Behandlungspflege kann vom Koordinierungsauftrag der Pflegekassen
nicht erfaßt werden. Nichts anderes gilt für die Beschreibung von "Art und Umfang der Leistungen" der Pflegeversicherung in
der Begründung zu §
4
SGB XI (BT-Drucks 12/5262, S 90), wo es heißt: "Die Behandlungspflege hat insbesondere medizinische Hilfeleistungen wie Injektionen,
Verbändewechsel oder Verabreichung von Medikamenten zum Gegenstand und ist keine Leistung der Pflegeversicherung; sie wird
weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht." Diese Darstellung macht deutlich, daß im Gesetzgebungsverfahren
nur undeutliche Vorstellungen darüber entwickelt wurden, welche Maßnahmen im einzelnen zur Behandlungspflege zählen und zur
fortbestehenden Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sollen. Dies wird vor allem am Beispiel der
Sondenernährung deutlich, die nach pflegewissenschaftlichem Verständnis eindeutig als Maßnahme der besonderen Behandlungspflege
zu werten ist, weil sie ständiger ärztlicher Kontrolle bedarf und wegen der mit ihr verbundenen Risiken im Regelfall nur von
geschultem Pflegepersonal erbracht werden darf (vgl Vogel/Schaaf, aaO, S 566; ferner Igl/Welti, VSSR 1995, 117, 136). Gleichwohl soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs gerade die Sondenernährung im Rahmen der Nahrungsaufnahme zur
Grundpflege zählen (BT-Drucks 12/5262, S 97 zu § 12 Abs 4 des Entwurfs).
Im sozialrechtlichen Schrifttum werden dem Begriff Behandlungspflege Hilfeleistungen zugeordnet, die einen Bezug zu Krankheiten
oder Krankheitsbehandlungen haben und die typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe
oder auch von Laien erbracht werden. Genannt werden etwa: Verabreichen von Medikamenten, Injektionen, Anlegen von Verbänden,
Spülungen, Einreibungen, Unterstützung bei Inhalationen, Katheterisierung, Einläufe, Dekubitusversorgung. Teilweise beschränken
sich Autoren jedoch nicht auf spezielle Einzelmaßnahmen der genannten Art, sondern führen ganze Tätigkeitsbereiche mit eher
unklaren Konturen auf, wie Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung,
Sicherung des notwendigen Patientenbeitrags zur ärztlichen Therapie oder die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von
Medikamenten (so Gerlach in: Hauck/Haines,
SGB V-Komm, §
37 RdNr 22).
Auch die Rechtsprechung hat den Begriff Behandlungspflege nicht immer einheitlich verwendet. Er existiert im Gesetz zwar erst
seit dem Inkrafttreten des
SGB V (dort §
37). Als Bestandteil der häuslichen Krankenpflege nach § 185
Reichsversicherungsordnung (
RVO) hat sich die Rechtsprechung jedoch schon früher mit ihm auseinandergesetzt. Vorausgesetzt wurde stets, daß es sich um Maßnahmen
handelte, die Bestandteil der ärztlichen Heilbehandlung waren und in diese eingebunden, also vom behandelnden Arzt verordnet
waren (vgl BSGE 50, 73, 76 = SozR 2200 § 185 Nr 4; Urteil vom 11. Oktober 1979, 3 RK 72/78 = USK 79162; Urteil vom 21. Oktober 1980, 3 RK 33/79 = USK 80211; BSGE 63, 140, 142 = SozR 2200 § 185 Nr 5). Diese Voraussetzung verbinden Igl/Welti (VSSR 1995, 117, 136) mit der Forderung, daß der Arzt die Maßnahme auch fortlaufend überwachen und der Pflegekraft ggf am Therapieziel orientierte
Handlungsanweisungen geben müsse, um von Behandlungspflege sprechen zu können. Den PflRi liegt offensichtlich ein ganz anderes
Verständnis des Begriffs Behandlungspflege zugrunde. Danach sollen ohne weiteres auch solche Hilfeleistungen einbezogen und
damit aus der Bemessung des Pflegebedarfs generell ausgeschlossen werden, die unabhängig von einer ärztlichen Behandlung und
ohne konkrete Einwirkung eines Arztes von Personen ohne spezielle pflegerische Qualifikation erbracht werden, soweit sie einen
Bezug zur Heilbehandlung haben. Hierfür bietet das Gesetz, wie dargelegt, keine Grundlage.
f) Eine sachgerechte Gesetzesauslegung erlaubt vielmehr, auch Maßnahmen der Behandlungspflege im weitesten Sinne bei der Ermittlung
des Pflegebedarfs zu berücksichtigen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. April 1996 (3 RK 28/95, SozR 3-2500 § 53 Nr 10) entschieden, daß krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, insbesondere wenn sie zur Aufrechterhaltung
von Grundfunktionen erforderlich sind, iS der §§
53 ff
SGB V aF zur Grundpflege zählen, soweit sie im zeitlichen Zusammenhang mit den sog Katalogtätigkeiten erforderlich werden und nicht
die Fachkunde eines Gesundheitsberufs erfordern, sondern auch von pflegenden Angehörigen erbracht werden können. Diese Aussage
trifft im Grundsatz auch auf die Bemessung des Pflegebedarfs nach den §§
14,
15
SGB XI zu. §
14
SGB XI stellt bei der Beschreibung der Voraussetzungen für die Annahme von Pflegebedürftigkeit nur darauf ab, ob bei den in Abs
4 dieser Vorschrift aufgeführten Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens überhaupt Hilfebedarf besteht, ohne nach dessen
Ursache, nach der Art der benötigten Hilfeleistungen und deren finaler Ausrichtung zu differenzieren. Das Gesetz setzt gerade
voraus, daß der Hilfebedarf krankheits- oder behinderungsbedingt ist.
g) Die Begrenzung des für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen maßgebenden Hilfebedarfs
auf die im Katalog des §
14 Abs
4
SGB XI im einzelnen aufgeführten Verrichtungen ist nicht verfassungswidrig. Von Verfassungs wegen besteht kein Recht auf den Bezug
bestimmter Sozialleistungen; eine Ausnahme stellt lediglich der durch Art 1 Abs 1, Art
2 Abs
2 und Art
20
Grundgesetz (
GG) gewährleistete Anspruch auf das Existenzminimum (vgl BVerfGE 82, 60, 80 und 364, 368) dar, den die Sozialhilfe sicherstellt. Als Prüfungsmaßstab kommt daher allein Art
3 Abs
1
GG in Betracht, der in diesem Zusammenhang lediglich willkürliche Unterscheidungen des Gesetzgebers verbietet. Das ist hier
nicht der Fall.
Zwar werden durch die Begrenzung des maßgebenden Hilfebedarfs solche Pflegebedürftigen von Leistungen der Pflegeversicherung
ausgeschlossen, bei denen auf anderen als den in §
14 Abs
4
SGB XI aufgeführten Gebieten (zB Kommunikation, Bildung, Freizeitgestaltung) ein Hilfebedarf besteht. Auch richtet sich die Ausgrenzung
nicht nach dem Schweregrad der Betroffenheit des zu Pflegenden bzw der Pflegeperson. Die Pflegeversicherung ist jedoch bewußt
nicht als umfassende Absicherung des Pflegerisikos konzipiert worden, die bei jeder Form eines Pflegebedarfs Leistungen vorsieht.
Dies wird im Hinblick auf die Leistungen bei häuslicher Pflege insbesondere aus §
4 Abs
2 Satz 1
SGB XI deutlich: Die Vorschrift stellt klar, daß die Pflegeversicherung keine Vollversorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt,
wie dies im Grundsatz in bezug auf die Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet ist. Die
Leistungen bei häuslicher und teilstationärer Pflege haben gegenüber der fortbestehenden Notwendigkeit von Pflegeleistungen
durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Pflegekräfte nur ergänzende Funktion. Das
SGB XI begrenzt nicht nur den Leistungsumfang der Höhe nach unabhängig vom individuellen Bedarf, wie sich im einzelnen aus den §§
36 ff
SGB XI ergibt, sondern durch die Vorgaben der §§
14,
15
SGB XI auch den Kreis der leistungsberechtigten Personen. Der Katalog des §
14 Abs
4
SGB XI orientiert sich allein am Tagesablauf eines Gesunden. Das Abstellen auf den hierbei auftretenden Hilfebedarf erfaßt vornehmlich
die Situation bei der Gebrechlichkeitspflege. Nur atypische Hilfeleistungen, wie sie insbesondere bei der Versorgung von chronisch
Kranken und Behinderten anfallen, werden durch die Begrenzung der für die Bemessung des Pflegebedarfs ausschlaggebenden Verrichtungen
auf die in §
14 Abs
4
SGB XI aufgeführten weitgehend ausgeschlossen.
Die Begrenzung des durch die Pflegeversicherung abgedeckten Risikos muß jedoch als gerechtfertigt angesehen werden, weil ihr
eine Beschränkung der Abgabenhöhe entspricht. Angesichts des begrenzten Finanzbudgets, das für die Pflegeversicherung zur
Verfügung gestellt werden konnte, war eine umfassende Versorgung von Pflegefällen aus der Sicht des Gesetzgebers allein aus
der Pflegeversicherung nicht durchführbar. Die Belastbarkeit der Sozialversicherungs-Beitragszahler, insbesondere der Arbeitgeber,
mit zusätzlichen Zahlungspflichten zur Abdeckung eines Risikos, das der Einzelne zuvor (mit Ausnahme der Vorbereitungsphase
vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1995 in Gestalt der §§
53 ff
SGB V aF) vollständig aus eigenen Mitteln zu tragen hatte, ist im Gesetzgebungsverfahren eingehend diskutiert worden (vgl BT-Drucks
12/5262, S 85 ff, 175 ff; vgl auch Schmähl, Finanzierung sozialer Sicherung unter veränderten gesellschaftlichen und ökonomischen
Bedingungen, SozVers 1994, 169 = ZfS 1994, 241; ders, Zur Finanzierung einer Pflegeversicherung in Deutschland, DRV 1993, 358). Im Gegensatz zu allen anderen Zweigen der
Sozialversicherung wurde der Beitragssatz im Gesetz selbst festgeschrieben (zunächst auf 1 vH, ab 1. Juli 1996 auf 1,7 vH,
vgl §
55 Abs
1
SGB XI). Der Gesetzgeber hat auch an anderer Stelle im Gesetz deutlich gemacht, daß er der dauerhaften Finanzierbarkeit von Pflegeleistungen
zu vertretbaren Beitragssätzen überragende Bedeutung einräumt (§
70
SGB XI >Grundsatz der Beitragssatzstabilität<, vgl BT-Drucks 12/5262, S 133 zu § 79 des Entwurfs).
Die Orientierung der Leistungsvoraussetzungen (auch) an finanziellen Vorgaben kann grundsätzlich nicht als sachwidrig angesehen
werden, zumal das Pflegerisiko in erheblichem Umfang auch von anderen Sozialleistungssystemen, etwa der gesetzlichen Unfallversicherung
und der sozialen Entschädigung, abgedeckt wird. Die von der Pflegeversicherung nicht erfaßten Bereiche des Pflegerisikos fallen
schließlich in den Verantwortungsbereich der Sozialhilfe, wenn der einzelne nicht in der Lage ist, die für Pflegemaßnahmen
erforderlichen Aufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen. Zwar ist durch das PflegeVG mit § 68a
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) eine Bindung der Sozialhilfeträger an die Entscheidungen der Pflegekassen eingeführt worden; diese geht jedoch nur so weit,
wie die Entscheidung der Pflegekasse auf Tatsachen beruht, die auch im Rahmen der Entscheidung über die sozialhilferechtliche
Hilfe zur Pflege zu berücksichtigen sind (vgl hierzu im einzelnen: Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl 1997, § 68a RdNrn 3 ff).
3. Nach allem besteht bei dem Kläger nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung ein relevanter Hilfebedarf, der über das
bei Kindern übliche Normalmaß erheblich hinausgeht. Dies kann allein Pflegebedürftigkeit nicht begründen, weil §
15 Abs
1 Satz 1 Nr
1
SGB XI für die Zuordnung zur Pflegestufe I in erster Linie einen Mindestbedarf an Grundpflege fordert, der durch einen erhöhten
Bedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht kompensiert werden kann.
Die Unterscheidung zwischen einem Hilfebedarf bei der Grundpflege und einem solchen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
ist ebenfalls sachgerecht und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Notwendigkeit einer Hilfe bei der Aufrechterhaltung
einer selbständigen Haushaltsführung stellt den geringsten Grad und bei einer altersbedingten Hilfebedürftigkeit typischerweise
die erste Stufe dar. Der Pflegebedarf muß nach dem Gesetz aber zumindest "erheblich" sein. Auch bei Kindern besteht für einen
Verzicht auf das Erfordernis eines Hilfebedarfs bei der Grundpflege (§
15 Abs
1 Satz 1 Nr
1
SGB XI) keine Grundlage. Eine solche kann insbesondere nicht in §
15 Abs
2
SGB XI gesehen werden, wonach bei Kindern für die Zuordnung zu den Pflegestufen der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden
gleichaltrigen Kind maßgebend ist. Hieraus kann nicht der Schluß gezogen werden, bei Kindern sei der gesamte Mehrbedarf, unabhängig
von seiner Zuordnung zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, maßgebend. Mit der Regelung in Abs 2 sollte, anknüpfend
an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Feststellung von Schwerpflegebedürftigkeit bei Kindern nach den §§
53 ff
SGB V aF (BSG SozR 3-2500 §
53 Nrn 7 und 8), lediglich klargestellt werden, daß "der natürliche, altersentsprechende Pflegebedarf von Kindern" unberücksichtigt
bleibt und allein auf den das altersübliche Maß übersteigenden Aufwand abzustellen ist (BT-Drucks 12/5262, S 98 zu § 13 Abs
2 des Entwurfs). Eine Aufhebung der für die Bemessung des Pflegebedarfs grundlegenden Unterscheidung zwischen Grundpflege
und hauswirtschaftlichem Bedarf war dagegen nicht beabsichtigt. Hiergegen spricht auch nicht, daß sich die Vergleichsgröße
"gesundes, altersentsprechend entwickeltes Kind" beim hauswirtschaftlichen Bedarf dahingehend auswirken kann, daß hauswirtschaftliche
Verrichtungen im durchschnittlichen Ausmaß bei Kindern bis zu dem Alter, in dem sie sich üblicherweise an den hauswirtschaftlichen
Verrichtungen beteiligen, gar nicht berücksichtigt werden können und für die Zuordnung zu den Pflegestufen bei Kindern dann
nur der Aufwand bei der Grundpflege maßgebend wäre. Dies führt nicht zu einer Ungleichbehandlung von pflegebedürftigen Kindern
gegenüber pflegebedürftigen Erwachsenen. Denn die Nichtberücksichtigung des hauswirtschaftlichen Bereichs beruht auf dem Umstand,
daß die Defizite in diesem Bereich bei Kindern im allgemeinen nicht, wie es §
14 Abs
1
SGB XI voraussetzt, krankheits- oder behinderungsbedingt sind. Fällt dagegen bei Kindern krankheits- oder behinderungsbedingt ein
Mehraufwand bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen gegenüber der Versorgung gesunder Kinder an, so ist dieser auch zu
berücksichtigen, allerdings nach §
15 Abs
1
SGB XI generell nur neben einem Mindestbedarf an grundpflegerischen Leistungen, an denen es hier fehlt.