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BSG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 P 7/08
Festsetzung von Pflegevergütungen in der sozialen Pflegeversicherung durch Schiedsspruch; Grundsätze der Bemessung der Pflegesätze für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen eines Pflegeheims
1. Die von einer stationären Pflegeeinrichtung beanspruchte Vergütung ist leistungsgerecht, wenn die von dem Heimträger zugrunde gelegten voraussichtlichen Gestehungskosten nachvollziehbar sind (Plausibilitätskontrolle) und sie im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen (externer Vergleich) den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (Weiterentwicklung zu BSG vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 R = BSGE 87, 199 = SozR 3-3300 § 85 Nr 1).
2. In den externen Vergleich sind in der Regel die Einrichtungen derselben kreisfreien Stadt oder desselben Landkreises einzubeziehen, unabhängig von der Rechtsform, Ausrichtung oder Tarifbindung des Trägers.
3. Die Wahrung der Tarifbindung steht der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht entgegen.
4. Von wirtschaftlicher Betriebsführung kann ohne weitere Prüfung ausgegangen werden, wenn der geforderte Pflegesatz im unteren Drittel der Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen liegt.
Fundstellen: BSGE 102, 227, NZS 2010, 35
Normenkette:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 2
,
SGB XI § 85 Abs. 3
,
SGB XI § 85 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 07.12.2007 L 4 P 721/07 , SG Freiburg 23.11.2006 S 5 P 549/06
Die Revision der Beklagten und des Beigeladenen zu 4. gegen die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2007 - L 4 P 721/07 - und des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei ihrer erneuten Schiedsentscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats zu beachten hat.
Die Beklagte und der Beigeladene zu 4. tragen je zur Hälfte die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der übrigen Beigeladenen; insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 135.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: