Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die geltend
gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan bzw bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der
angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung, aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hat zwar abstrakt-generelle Rechtsfragen formuliert, jedoch deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen
Weise dargelegt. Zur ersten Frage weist sie selbst darauf hin, dass diese in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist (BSG vom 2.11.2012 - B 4 KG 2/11 R - BSGE 112, 126 = SozR 4-5870 § 6a Nr 4). Der Senat hat entschieden, dass die Beklagte ermächtigt ist, einen Kinderzuschlag unter dem Vorbehalt
einer Rückforderung endgültig zu bewilligen, auch wenn noch Fragen zum Einkommen des Antragstellers zu klären sind. Hierzu
hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die vom BSG bereits beantwortete Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden sein könnte.
Auch die Klärungsbedürftigkeit ihrer zweiten Frage legt die Klägerin nicht hinreichend dar, weil sie nicht näher ausführt,
warum allein die Nebenbestimmung Grundlage für eine Aufhebung und Rückforderung der Leistung sein sollte, wie ihre Frage unterstellt.
Auch wird nicht deutlich, warum die Beklagte wegen des Erzielens von Einkommen durch die Klägerin nicht unabhängig von der
Nebenbestimmung zur Rücknahme des bewilligenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X ermächtigt sein sollte. Schließlich wird nicht erläutert, woraus sich eine "Sperrwirkung" der Nebenbestimmung gegenüber einer
Rückforderung nach den §§ 44 ff SGB X ergeben könnte.
Auch ein Verfahrensfehler, den die Klägerin rügt, ist nicht formgerecht bezeichnet worden (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die diesen begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36).
Insoweit macht die Klägerin geltend, es liege ein Anhörungsmangel nach § 24 SGB X vor. Wenn die Behörde im Ausgangsverfahren eine Anhörung vor Erlass des Rücknahme- und Erstattungsbescheids unterlassen hätte,
läge hierin ein Verfahrensfehler der Behörde. Ein Verfahrensfehler des LSG bei der Anwendung des Prozessrechts wird damit
nicht geltend gemacht. Vielmehr ist die Frage, ob der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und der angefochtene Bescheid
daher rechtswidrig sein könnte, eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts (BSG vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris, RdNr 4).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.