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BSG, Beschluss vom 27.09.2016 - 4 SF 1/16
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem sogenannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt haben. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1 und S. 3
,
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4
Vorinstanzen: SG Cottbus S 30 AS 1485/15
Das Sozialgericht Cottbus wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

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