Sozialrechtliche Versicherungspflicht eines Promotors
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht
Auswirkung einer notwendigen Streitgenossenschaft
Gründe:
I
Die Kläger wenden sich gegen die Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers zu 2 für seine Tätigkeit
für die Klägerin zu 1 durch die Beklagte als abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sowie
nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Der Kläger zu 2 übte für die Klägerin zu 1 eine Tätigkeit als Promotor aus. Durch Bescheide vom 9.10.2012 in der Gestalt der
Widerspruchsbescheide vom 15.4.2013 bestimmte die Beklagte, dass der Kläger zu 2 in der von ihm ausgeübten Tätigkeit für die
Klägerin zu 1 seit dem 29.5.2012 wegen der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 14.5.2013 zum SG München
erhobenen Klage.
Durch Beschluss vom 4.5.2015 hat das SG München nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung angerufen, für die Kläger seien nicht nur unterschiedliche Sozialgerichte,
sondern auch Landessozialgerichte in den Bezirken Bayern und Nordrhein-Westfalen zuständig.
II
Das BSG ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zuständig,
weil eine örtliche Zuständigkeit iS des §
57 SGG für die von den Klägern gemeinsam erhobene Klage nicht gegeben ist.
Die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des §
58 Abs
1 Nr
5 SGG setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig
ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 8 RdNr 4 f). Diese Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige
Streitgenossenschaft iS von §
74 SGG, §
62 Abs
1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. So liegt der Fall hier.
IS des §
58 Abs
1 Nr
5 SGG ist eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit nach §
57 SGG nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Bundesländer und damit unterschiedlicher Landessozialgerichtsbezirke
zuständig sind. Für die Klägerin zu 1 ist das SG München im Bezirk des Bayerischen LSG zuständig und für den Kläger zu 2 das
SG Dortmund im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen. Gemäß §
58 Abs
1 Nr
5 SGG war deshalb wegen der zumindest aus prozessualen Gründen möglicherweise notwendigen Streitgenossenschaft der Kläger (vgl
BSG vom 10.2.2005 - B 13/7 SF 36/04 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 4 juris RdNr 4 für den Fall der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung eines Geschäftsführers; so auch BSG vom 12.9.2002 - B 7 SF 52/02 S - juris RdNr 2 für den Fall der gemeinsamen Klageerhebung; siehe Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 31.7.2014 - B 4 SF 2/14 S) ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
Zum zuständigen Gericht ist das SG München, bei dem das Verfahren bereits anhängig ist, zu bestimmen. Hierfür spricht, dass
die Kläger für ihre gemeinsame Klage das SG München gewählt haben. Die Beteiligten haben sich nicht für eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung
ausgesprochen.