Gründe:
I
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters R G einen Restanspruch an sogenannter Verhinderungspflege
auf der Grundlage des
SGB XI. Der Kläger zu 1 lebt in B, das zum Bezirk des SG Hannover im Bezirk des LSG Niedersachsen-Bremen gehört, die Klägerin zu
2 in N, zugehörig zum Bezirk des SG Gießen im Bezirk des Hessischen LSG. Die Kläger haben - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung
in dem an den Kläger zu 1 gerichteten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.3.2014 - gemeinsam Klage zum SG Gießen erhoben.
Auf den Antrag der Kläger, den Rechtsstreit an das aus ihrer Sicht zuständige SG Hannover zu verweisen, hat das SG den Vorgang dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§
58 Abs
2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit ist hier nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig
sind. Für den Kläger zu 1 ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG Hannover, für die Klägerin zu 2 nach ihrem Wohnsitz
das SG Gießen (§
57 Abs
1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche LSGe (LSG Niedersachsen-Bremen und Hessisches LSG), sodass das
gemeinschaftliche übergeordnete Gericht das BSG ist.
Rechtsgrundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist die hier allein in Betracht kommende Vorschrift des §
58 Abs
1 Nr
5 SGG. Diese setzt (negativ) für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh das
bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese
Voraussetzung ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft
iS von §
74 SGG, §
62 Abs
1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; BSG vom 15.7.2011 - B 12 SF 1/11 S; Beschluss des Senats vom 28.3.2013 - B 4 SF 1/13 S).
Hier liegt es nahe, dass die als gemeinsame Rechtsnachfolger klagenden Kläger Miterben sind und als Erbengemeinschaft klagen.
Damit würde eine notwendige Streitgenossenschaft iS von §
74 SGG, §
62 Abs
1 ZPO vorliegen. Jedenfalls kann eine notwendige Streitgenossenschaft nicht ausgeschlossen werden. Weitere Ermittlungen zu den
Einzelheiten der Rechtsnachfolge hat das zur Entscheidung berufenen nächsthöhere Gericht nicht anzustellen. Bei der Prüfung,
ob die Voraussetzungen des §
58 Abs
1 Nr
5 SGG vorliegen, ist nach dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie allein der sich aus
dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellungen des anrufenden Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen
(BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S).
Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Hannover zu bestimmen. Das SG Hannover ist für den Wohnort des Klägers
zu 1 zuständig, der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des SG Hannover und es entspricht
schließlich dem Wunsch der Kläger, den Rechtsstreit am SG Hannover zu führen. Soweit die Kläger zunächst Klage zum SG Gießen
erhoben haben, kommt dem keine Bedeutung zu. Möglicherweise beruhte dies allein darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung
der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid dieses SG als zuständiges SG genannt worden war. Die Beklagte hat in ihrer Anhörung durch das SG keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des SG Hannover als zuständiges Gericht sprechen würden.