Beitragsumlage einer Erbengemeinschaft
Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts
Notwendige Streitgenossenschaft
1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gerechtfertigt, wenn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis allen Klägern gegenüber nur einheitlich festgestellt
werden kann.
2. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach §
74 SGG i.V.m. §
62 ZPO vor, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt oder die Streitgenossenschaft aus einem
sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Erbengemeinschaften.
3. Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage zu
erheben.
Gründe:
I
Die klagende Erbengemeinschaft Dr. F. M./Dr. G. M. wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 20.12.2011 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2014 bezüglich einer Beitragsumlage für die Jahre 2009 und 2010. In der Rechtsbehelfsbelehrung
des Widerspruchsbescheides vom 5.8.2014 wird darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid vor dem SG Koblenz Klage erhoben
werden könne.
Das SG Koblenz hat nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 28.10.2014 das BSG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen.
II
Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§
58 Abs
2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von §
58 Abs
1 Nr
5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die beiden Kläger Sozialgerichte in verschiedenen LSG-Bezirken zuständig sind. Für den Kläger
Dr. F. M. ist nach seinem Wohnsitz (...) das SG Köln und für Dr. G. M. ist nach seinem Wohnsitz örtlich zuständig das SG München
(§
57 Abs
1 SGG). Nächsthöhere Instanzen sind unterschiedliche Landessozialgerichte (Nordrhein-Westfalen und Bayern), sodass das gemeinschaftliche
übergeordnete Gericht das BSG ist. Das SG Koblenz ist unter keinem Gesichtspunkt das örtlich zuständige Gericht.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, denn die Entscheidung aus dem streitigen Rechtsverhältnis kann allen Klägern gegenüber nur einheitlich
festgestellt werden. Nach dem Vorbringen der Kläger sowie den Feststellungen des SG wenden sich die Kläger als Erbengemeinschaft und damit in notwendiger Streitgenossenschaft iS von §
74 SGG, §
62 Abs
1 ZPO gegen eine Beitragsforderung der Beklagten. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt nach §
74 SGG iVm §
62 ZPO vor, wenn sich die Rechtskraft der Entscheidung auf alle Streitgenossen erstreckt oder die Streitgenossenschaft aus einem
sonstigen Grund notwendig ist, etwa bei Erbengemeinschaften (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - RdNr 6, 7). Insbesondere ist ein Miterbe nicht befugt, allein in zulässiger Weise für die Erbengemeinschaft eine Anfechtungsklage
zu erheben (vgl VG Würzburg vom 28.3.2012 - W 6 K 11.363 - RdNr 38).
Zum zuständigen Gericht ist das SG Köln zu bestimmen. Dieses erscheint sachgerecht, denn dieses SG ist für den Wohnort des Klägers Dr. F. M. zuständig, der auch von seinem Bruder Dr. G. M. mit der Prozessführung beauftragt
worden ist. Da die Beteiligten zudem in ihrer Anhörung keine Gründe vorgebracht haben, die gegen die Bestimmung des SG Köln
sprechen, ist das Verfahren an diesem Gericht fortzuführen.