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BSG, Beschluss vom 24.10.2007 - 5a R 340/07 B
Zulässigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erneutes Prozesskostenhilfegesuch mit erneuter Prüfung der Erfolgsaussicht
1. Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Verwerfung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der fehlenden Vertretung des Beschwerdeführers durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten steht einer neuen formgültigen Beschwerde nicht entgegen.
2. Ein "Antrag auf Wiedereinsetzung" nach der Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt hat, mit dem der Antragsteller die verspätete Vorlage zu entschuldigen sucht, ist als erneutes Prozesskostenhilfegesuch anzusehen und auf seine Erfolgsaussicht zu prüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 141 § 142 § 166 § 67 § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114 § 117 Abs. 2 § 322

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