Gründe:
Mit Urteil vom 26.11.2013 hat das Hessische LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main
vom 17.1.2012 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt zunächst Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.10.2013. Hierzu führt
er insbesondere aus: Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung habe er keine Ladung zu einem Termin vom
8.10.2013 erhalten. Ihm liege lediglich eine Mitteilung vom 5.8.2013 vor, nach der "vorgesehen" sei, den Rechtsstreit am 8.10.2013
zu verhandeln. Bei dieser als Vorankündigung zu bewertenden Mitteilung fehle allerdings die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der
Termin stattfinden solle. Außerdem verweise er auf folgende Aussage in der Niederschrift zur Sitzung vom 8.10.2013: "Nach
Einsicht in die Prozessakte wird festgestellt, dass der Kläger das Empfangsbekenntnis zur Ladung zum Gerichtstermin am heutigen
Tag nicht zurückgesendet hat." Es liege auf der Hand, dass derartige Beurkundungen aufgrund des Akteninhalts tatsächlich nicht
möglich und deshalb falsch und unzulässig sowie ungesetzlich seien. Sie legten die Annahme nahe, dass das Gericht voreingenommen
sein könnte, unberechtigte Unterstellungen nicht ausgeschlossen seien und nicht unbedingt mit einem gesetzlichen Verfahren
gerechnet werden könne. In dem Berufungsurteil sei ebenfalls unzutreffend ausgeführt, der Termin zur mündlichen Verhandlung
am 8.10.2013 habe aufgehoben werden müssen, weil ein Empfangsbekenntnis des Klägers nicht zu den Akten gelangt sei. Der Termin
sei nicht aufgehoben worden; er habe stattgefunden. Mangels Erhalts einer Ladung habe er, der Kläger, auch kein Empfangsbekenntnis
erteilt, was nicht zu den Akten gelangt sei.
Mit diesem Vorbringen sind entscheidungsrelevante Verfahrensfehler iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht schlüssig bezeichnet.
Abgesehen davon, dass der Kläger nicht angibt, welche prozessualen Vorschriften das LSG verletzt haben soll, fehlt auch jeder
Vortrag dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf den gerügten Verfahrensfehlern beruhen kann. Dies wäre aber erforderlich
gewesen, weil sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, dass das angefochtene Berufungsurteil nicht aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 8.10.2013 ergangen ist, an deren Teilnahme der Kläger angeblich durch das LSG gehindert worden ist (vgl nur
BSG SozR 4-1750 § 227 Nr 1 RdNr 7). Angesichts dieser Rechtslage sei nur ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger ebenso wenig schlüssig vorgetragen
hat, dass am 8.10.2013 überhaupt mündlich verhandelt worden ist. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 8.10.2013
ist nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung und der Feststellung, dass der Kläger "das Empfangsbekenntnis zur Ladung zum
Gerichtstermin am heutigen Tag nicht zurückgesendet hat", der Beschluss ergangen "Neuer Termin von Amts wegen" und sodann
die mündliche Verhandlung geschlossen worden. Die nach alldem gebotenen näheren Darlegungen zur Kausalität können nicht durch
die pauschale Anzweiflung der Unparteilichkeit des Gerichts und die Unterstellung eines gesetzeswidrigen Vorgehens durch dieses
bei der Entscheidungsfindung ersetzt werden. Der Kläger behauptet im Übrigen nicht, er habe eine Gerichtsperson wegen Befangenheit
abgelehnt. Ebenso wenig lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass er einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt
habe.
Der Kläger rügt ferner, auch zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2013 keine Ladung erhalten zu haben.
Hierzu trägt er insbesondere vor: Er sei bereits am 30.10.2013 ins Krankenhaus eingeliefert und am 31.10.2013 vorläufig wieder
entlassen worden. Während der anschließenden Heimpflege mit Bettruhe habe sich sein Zustand verschlechtert, vor allem am 9.
und 10.11.2013. Am 11.11.2013 sei er in die H. aufgenommen worden. Noch in den Abendstunden dieses Tages sei eine dringende
Operation erfolgt. Weitere Operationen seien am 20.11.2013, 25.11.2013 und 28.12.2013 ausgeführt worden. Nach allen Operationen
sei er jeweils bis zum späten Vormittag des nachfolgenden Tages zur Überwachung in die Intensivstation aufgenommen worden.
Hier habe er sich auch am Terminstag, dem 26.11.2013 befunden. Während seiner krankheitsbedingten Verhinderung sei der Briefkasten
der Kanzlei durch eine zuverlässige Person geleert und die Briefsendungen ihm, dem Kläger, ins Krankenhaus gebracht worden.
Darunter sei keine Zusendung in dieser Sache, insbesondere keine Zustellung gewesen. Ansonsten hätte er - verbunden mit dem
Antrag auf Terminsaufhebung - seine Verhinderung dem LSG mitgeteilt und diese auch urkundlich belegt.
Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet.
Der Kläger gibt wiederum nicht an, welche prozessualen Normen das LSG angeblich verletzt hat. Doch selbst wenn man zu seinen
Gunsten davon ausgeht, dass er eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör gemäß §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG durch einen Verstoß gegen §
63 SGG geltend machen will, ist eine Verfahrensrüge nicht ordnungsgemäß erhoben.
Gemäß §
63 Abs
1 S 2
SGG sind Terminbestimmungen und Ladungen bekanntzugeben. Wählt das Gericht - wie hier - für die Mitteilung die Zustellung, wird
gemäß §
63 Abs
2 S 1
SGG von Amts wegen nach den Vorschriften der
ZPO zugestellt. Zur Darlegung einer möglichen fehlerhaften Zustellung reicht es nicht aus zu bestreiten, eine entsprechende Mitteilung
erhalten zu haben, wenn eine Zustellungsurkunde vorhanden ist, die bekundet, dass das Schriftstück mit der Terminmitteilung
in einen zu der Wohnung bzw zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden
ist (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2009 - B 12 KR 27/09 B - Juris RdNr 8).
Nach der Niederschrift des LSG über die mündliche Verhandlung vom 26.11.2013 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen
Postzustellungsurkunde vom 6.11.2013 ist der Kläger ordnungsgemäß zu dem Termin geladen worden. Ausweislich der Angabe in
der Postzustellungsurkunde vom 6.11.2013 ist entsprechend den Vorgaben des §
202 S 1
SGG iVm §
180 S 1
ZPO das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil
die Übergabe des Schriftstücks in dem Geschäftsraum nicht möglich gewesen ist. Gemäß §
202 S 1
SGG iVm §
182 Abs
1 S 2, §
418 Abs
1 ZPO bekundet die Zustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Gemäß §
418 Abs
2 ZPO ist zwar der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig. Der Gegenbeweis wird jedoch nicht schon durch die
bloße Behauptung, das betreffende Schriftstück nicht erhalten zu haben, erbracht. Denn für die Wirksamkeit der Zustellung
kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich
zur Kenntnis genommen hat. Da nach §
202 S 1
SGG iVm §
180 S 2
ZPO mit der Einlegung des Schriftstücks in den Briefkasten die Zustellung fingiert wird, erfordert der Gegenbeweis den Beweis
eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs; nur so wird ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung
in der Zustellungsurkunde belegt (vgl BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 138/07 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 24.11.2009 - B 12 KR 27/09 B - Juris RdNr 9 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.
Der Kläger rügt ferner eine Verletzung des §
158 S 1
SGG und sinngemäß eine Verletzung des §
67 Abs
1 SGG.
Hierzu trägt er vor, das LSG habe zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die von ihm eingelegte Berufung wegen Fristversäumnisses
unzulässig sei. Der Berufungssenat hätte über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden und ihm,
dem Kläger, Wiedereinsetzung gewähren müssen.
Mit diesem Vorbringen sind entscheidungsrelevante Verfahrensfehler iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nicht geltend gemacht. Die Beschwerdebegründung gibt nicht an, dass die angefochtene Entscheidung auf den geltend gemachten
Mängeln beruhen kann.
Dem Vortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass das LSG über den von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht entschieden hat, weil es die Berufung jedenfalls als unbegründet angesehen und dementsprechend als unbegründet
zurückgewiesen hat. Eine Verletzung von §
67 Abs
1, §
158 S 1
SGG hätte nur dann Einfluss auf die getroffene Entscheidung, wenn kein Sach-, sondern ein Prozessurteil hätte ergehen müssen,
weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
67 Abs
1 SGG nicht vorgelegen haben. Dies ist der Beschwerdebegründung indes nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt vielmehr im Gegenteil
vor, das Berufungsgericht hätte seinem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben müssen. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens
hätte das LSG dann aber zu Recht ein Sachurteil erlassen.
Der Kläger rügt darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG unter verschiedenen Gesichtspunkten.
Hierzu trägt er zum einen vor: Das LSG habe sich in der Sache selbst auf floskelhafte Ausführungen beschränkt, ohne sich mit
den von ihm geltend gemachten Einwendungen zu befassen. Es habe sogar ausgeführt, er, der Kläger, habe sich zur Sache nicht
geäußert, obwohl er ua mit Schriftsatz vom 22.6.2012 umfassend sowohl zur Frage des Fristversäumnisses als auch in der Sache
vorgetragen habe. Die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er seine selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Eine
wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 SGB X sei nicht eingetreten. Diesem offensichtlich richtigen Vortrag seinerseits sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Damit
sei sein Vortrag unstreitig. Gleichwohl hätten SG und LSG den unzutreffenden Vortrag der Beklagten übernommen. Damit habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in
der Sache verletzt und dies zusätzlich als Begründung dafür verwendet, über die Zulässigkeit nicht entscheiden zu müssen.
In dieser Verfahrensweise sei gleichzeitig auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Ansehung der Frage der Zulässigkeit
des Rechtsmittels zu sehen.
Soweit der Kläger geltend macht, das angefochtene Urteil enthalte nur floskelhafte Ausführungen ohne sich mit seinen Einwendungen
zu befassen, ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedweden Einwendungen in den Entscheidungsgründen
auseinandersetzen muss. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt erst dann in Betracht, wenn das Gericht
auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist, in
den Entscheidungsgründen nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich
unsubstantiiert ist (vgl BVerfGE 86, 133, 146; BVerfG NVwZ-RR 2004, S 3, 4). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine schlüssigen Ausführungen. Der Kläger schildert nicht den Sachverhalt, der
dem Rechtsstreit zugrunde liegt, und gibt auch nicht an, welche Ansprüche die Beklagte gegen ihn geltend macht. Ebenso wenig
wird der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts dargetan oder die klägerischen Einwendungen substantiiert dargestellt. Die
rudimentären Ausführungen in der Beschwerdebegründung auf Seite 4 im Zusammenhang mit § 48 Abs 1 SGB X genügen den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag nicht.
Soweit der Kläger möglicherweise geltend machen will, das LSG habe seinen Schriftsatz vom 22.6.2012 überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen, wird nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Berufungssenats darauf beruhen kann. Wie bereits ausgeführt, legt
die Beschwerdebegründung noch nicht einmal dar, welche Ansprüche die Beklagte aufgrund welchen Sachverhalts geltend macht,
noch welche Einwendungen hiergegen im Schriftsatz vom 22.6.2012 im Einzelnen geltend gemacht werden.
Auch schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Beteiligten davor, dass sich das Gericht dem gegnerischen Vortrag anschließt.
In diesem Zusammenhang sei der Kläger insbesondere darauf hingewiesen, dass im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des öffentlichen
Interesses an der Aufklärung des Sachverhalts und der Richtigkeit der Entscheidung der Amtsermittlungsgrundsatz gilt und damit
alle Vorschriften der
ZPO, die mit dem Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz zusammenhängen, nicht gemäß §
202 SGG anwendbar sind (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
103 RdNr
1). Zugestandene bzw unstreitige Tatsachen zB iS von §
138 Abs
3 ZPO gibt es daher im Geltungsbereich des
SGG nicht.
Eine entscheidungsrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs "in Ansehung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels" ist
ebenfalls nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger selbst vorgetragen, die Berufung sei wegen einer zu gewährenden
Wiedereinsetzung zulässig. Nach diesem Vorbringen hätte das LSG aber - wie geschehen - ein Sachurteil erlassen müssen. Eine
Kausalität zwischen der geltend gemachten Gehörsverletzung und der Entscheidung ist damit nicht aufgezeigt.
Einen weiteren Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sieht der Kläger in dem unterbliebenen Hinweis des Berufungsgerichts,
davon auszugehen, dass sich im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Der Anspruch der Beteiligten
auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht jedoch grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung
möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN).
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darüber hinaus darin, dass das LSG abgelehnt habe,
ihm die Akten zur Einsichtnahme in seine Kanzlei zu übersenden. Eine Einsichtnahme in der Geschäftsstelle sei ihm, dem Kläger,
vor allem aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und würde notwendigerweise mehrere nicht zumutbare und unter keinen Gesichtspunkten
verständliche Anreisen nach Darmstadt erfordern.
Gemäß §
120 Abs
2 S 2
SGG kann einem Bevollmächtigten, der zu den in §
73 Abs
1 S 1 und 2 Nr
3 bis 9
SGG bezeichneten Personen gehört, nach dem Ermessen des Vorsitzenden die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder die Geschäftsräume
gestattet werden. Die Akten können dem Prozessbevollmächtigten auch übersandt werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, § 120 RdNr 4). Soweit dem LSG Ermessen eingeräumt ist, kann die Ermessensausübung vom BSG nur auf Ermessensfehlgebrauch überprüft werden (vgl zB zu §
159 SGG: BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 57; vgl auch BSG SozR 3-1300 § 16 Nr 1 S 2 f). Aus welchen Gründen das LSG dem Kläger nur Akteneinsichtnahme in der Geschäftsstelle gewährt hat, ist der Beschwerdebegründung
jedoch nicht zu entnehmen.
Der Kläger rügt ferner einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
153 Abs
2 SGG. Hierzu trägt er vor, das LSG hätte sich nicht auf diese Norm stützen dürfen, weil er, der Kläger, im Berufungsverfahren
mit seinem Schriftsatz vom 22.6.2012 neue Gesichtspunkte geltend gemacht habe. Um welche neuen Gesichtspunkte es sich hierbei
gehandelt hat, trägt die Beschwerdebegründung nicht vor. Insoweit hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welche Gründe
er im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat und welche Einwendungen erstmals im Berufungsverfahren von ihm erhoben worden
sind.
Letztlich rügt der Kläger sinngemäß eine Verletzung des §
112 Abs
1 S 2
SGG, nach dem nach Aufruf der Sache der Sachverhalt darzustellen ist.
Hierzu trägt er insbesondere vor: Nach dem Wortlaut und dem Inhalt der beanstandeten Entscheidung und der Verhandlungsniederschrift
sei nicht ausgeschlossen, dass die übrigen Verfahrens- und Prozessbeteiligten, insbesondere die ehrenamtlichen Richter, lediglich
von "unzutreffenden und/oder unvollständigen Sachverhalten" in Kenntnis gesetzt worden seien und von den "tatsächlichen Sachverhalten"
überhaupt keine Kenntnis erlangt hätten. Nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls habe die Sitzung um 11.47 Uhr begonnen und
um 11.53 Uhr geendet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass in diesem kurzen Zeitraum sämtliche protokollierten Verfahrenshandlungen
in dem verfahrensmäßig erforderlichen und in einem dem protokollierten Wortlaut entsprechenden Umfang vorgenommen worden sein
sollten und insbesondere der komplexe Sachverhalt umfassend dargelegt und erörtert worden sei.
Ausweislich der Niederschrift vom 26.11.2013 hat die Berichterstatterin nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt
vorgetragen. Der gemäß §
112 Abs
1 S 2
SGG darzustellende Sachverhalt gehört zu den Förmlichkeiten iS von §
122 SGG iVm §
165 ZPO, deren Einhaltung nur durch die Niederschrift bewiesen werden kann (BSG SozR 4-1500 § 112 Nr 3 RdNr 7 mwN). Als Gegenbeweis ist ausschließlich der Nachweis der Fälschung zulässig (vgl §
165 S 2
ZPO). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Damit steht nach dem Protokoll fest, dass der Sachverhalt vorgetragen worden
ist und auch alle weiteren im Protokoll niedergelegten Förmlichkeiten gewahrt worden sind. Soweit der Kläger rügt, der Sachverhalt
sei unvollständig oder unzutreffend vorgetragen worden, ist dies eine Behauptung "ins Blaue hinein", die den Anforderungen
an eine substantiierte Darlegung von Verfahrensfehlern nicht gerecht wird und der der Senat daher nicht weiter nachzugehen
hat.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.