Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 27.06.2018 - 5 RE 11/17 B
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren Bereits getroffene Tatsachenfeststellungen Sachverhaltsdarstellung in einer Beschwerdebegründung
1. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage in einem angestrebten Revisionsverfahren kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.
2. Hat das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, noch nicht festgestellt und besteht damit nur die Möglichkeit, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann, kommt eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht.
3. Das Beschwerdegericht muss allein anhand der in der Beschwerdebegründung enthaltenen Sachverhaltsdarstellung in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die als grundsätzlich erachteten Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 19.05.2017 L 14 R 1109/14 , SG Aachen 17.10.2014 S 21 R 907/12
Die Beschwerden des Klägers und der Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2017 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: