Gründe:
I
Mit Urteil vom 7.5.2013 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als "Fachreferentin Steuern" bei der Beigeladenen zu 1. abgelehnt.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin sei nicht "wegen" ihrer Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. Mitglied
der Rechtsanwaltskammer K. und damit - gleichzeitig - Mitglied des Beigeladenen zu 2. geworden. Denn sie habe angegeben, dass
sie ihre Beschäftigung neben dem Rechtsanwaltsberuf ausübe. In ihrem Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
liege de facto der Versuch, eine Zulassungsentscheidung von den Rechtsanwaltskammern und der - restriktiven - zivilgerichtlichen
Rechtsprechung auf die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu verlagern. Zudem sei die Klägerin nicht "wegen
der" abhängigen Beschäftigung "kraft gesetzlicher Verpflichtung" Mitglied einer berufsständischen Kammer. Diese setze eine
Tätigkeit voraus, deren rechtmäßige Ausübung gesetzlich zwingend die Zulassung zur Anwaltschaft und damit zugleich zwingend
die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer nach sich ziehe. Als "Fachreferentin Steuern" benötige die Klägerin keine
besondere Zulassung iS von § 3 RDG, weil sie keine "fremden Angelegenheiten" iS von § 2 Abs 1 RDG besorge; in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin dürfe sie nicht für die Beigeladene zu 1. tätig werden (§ 46 Abs 1 BRAO). Der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI könne auch nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden, wonach die zu befreiende Tätigkeit
kumulativ rechtsberatende, -entscheidende, -vermittelnde und -gestaltende Elemente enthalten müsse. Zwischen der berufsspezifischen
Tätigkeit, für die eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werde, und dem Schutz durch die berufsständische
Versorgungseinrichtung müsse ein innerer Zusammenhang bestehen. Aus der Notwendigkeit einer "berufsspezifischen Tätigkeit"
folge aber nicht im Umkehrschluss, dass jede "berufsspezifische" Tätigkeit allein bereits für die Befreiung nach §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI genüge.
Die von der Klägerin hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. als "Fachreferentin Steuern" verschmelze
auch nicht wegen der vorangegangenen Anmeldung der nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin mit letzterer zu einem einheitlichen
Anwaltsberuf, der insgesamt zu einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI führe. Vielmehr handele es sich um zwei zeitlich, inhaltlich und funktional abgrenzbare Tätigkeiten, die voneinander unabhängig
durch das Berufsausübungsrecht mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet seien, steuerrechtlich unterschiedlich
behandelt würden und deshalb eine getrennte Betrachtung erforderten. Die Klägerin sei seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin
keine sog "Syndikusanwältin" iS des § 46 BRAO und als solche auch nicht per se von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn es stehe weder fest noch sei festzustellen,
was unter dem (operationalen) Begriff "Syndikusanwalt" überhaupt zu verstehen sei. Jedenfalls werde die Klägerin für die Beigeladene
zu 1. nicht als Rechtsanwältin tätig, wie dies § 46 BRAO erfordere, weil sie diese Tätigkeit bis heute nicht entsprechend den zwingenden Formvorschriften der BRAO ausübe. Folgerichtig habe die Beigeladene zu 1. die Stelle der Klägerin zuvor nicht stets an Rechtsanwälte oder zumindest
an (Voll-)Juristen vergeben. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, könnte sie wegen ihrer Tätigkeit
als "Fachreferentin Steuern" nicht befreit werden. Dieses Ergebnis stehe mit der Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des
BGH in Einklang. Schließlich könne die Klägerin einen Befreiungsanspruch auch nicht aus den Verwaltungsrichtlinien der Beklagten
iVm Art
3 Abs
1 GG herleiten. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe nicht.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI. Der Auffassung des LSG, dass aufgrund der in §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI eingefügten Formulierung "Beschäftigung oder Tätigkeit", "wegen der sie" Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
seien, die Befreiung nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen sein müsse, werde nicht gefolgt. Mit dem LSG Baden-Württemberg
(Urteil vom 19.2.2013 - L 11 R 2182/11) komme es allein darauf an, ob sie - die Klägerin - zugelassene Rechtsanwältin sei und die übrigen Voraussetzungen des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI - wie hier - erfülle. Sie übe auch keine Tätigkeit aus, die eine Versagung oder Rücknahme der Zulassung rechtfertigten oder
die mit dem Beruf einer Rechtsanwältin als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht zu vereinbaren sei. Im Übrigen müsse
sich die Beklagte an der in ihren Verwaltungsrichtlinien niedergelegten und von ihr praktizierten Vier-Kriterien-Theorie festhalten
lassen, deren Voraussetzungen das SG in vollem Umfang bejaht habe. Sie - die Klägerin - genieße insoweit Vertrauensschutz.
II
Die Revision ist unzulässig (§
169 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
164 Abs
2 SGG).
Gemäß §
164 Abs
2 S 1
SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten,
die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese
gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine umfassende
Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).
Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene
Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl
bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B
5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.
Die Klägerin rügt eine Verletzung des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGG. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die Revisionsführerin zunächst angibt,
auf welchen festgestellten Sachverhalt das Berufungsgericht die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets
notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen.
Das Rechtsmittel gibt bereits nicht an, von welchem Sachverhalt (iS einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) das
BSG im Revisionsverfahren auszugehen hat. Aus der Revisionsbegründung geht lediglich in Ansätzen hervor, dass die Klägerin bei
ihrem jetzigen Arbeitgeber als "Fachreferentin Steuern" beschäftigt sei. Sie - die Klägerin - erfülle in ihrer Tätigkeit alle
Merkmale für eine Tätigkeit als Syndikusanwältin bei ihrem Arbeitgeber. Dabei lässt die Revisionsbegründung bereits offen,
ob diese tatsächlichen Angaben dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt
übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein,
an welcher genauen Stelle sie dem Berufungsurteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte.
Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl §
163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen,
ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet
worden sind. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.
Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander.
Wendet sich die Revision gegen die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und
nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Normen in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten
Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden sind (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung"
bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss
mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der
angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene
Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, 20 und 28).
Das LSG hat sich eingehend mit Wortlaut, Gesetzesbegründung und Systematik der streitbefangenen Norm beschäftigt. Es hat insbesondere
dargelegt, dass der enge Wortlaut der Ausnahmevorschrift des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI nicht mit Hilfe der sog "Vier-Kriterien-Theorie" erweiternd ausgelegt werden könne. Die von der Klägerin hauptberuflich ausgeübte
Beschäftigung als angestellte juristische Mitarbeiterin bei der Beigeladenen zu 1. verschmelze auch nicht mit der angemeldeten
nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin zu einem einheitlichen Anwaltsberuf. Es handele sich vielmehr um zwei zeitlich
und funktional abgrenzbare Tätigkeiten. Aber selbst wenn man die Klägerin als "Syndikusanwältin" ansähe, stünden ihrer Befreiung
für ihre Tätigkeit als "Fachreferentin Steuern" die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen.
Auf diese Gründe des Berufungsurteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Die Klägerin legt vielmehr dar, es komme allein
darauf an, ob sie zugelassene Rechtsanwältin sei und die übrigen Voraussetzungen des §
6 Abs
1 S 1 Nr
1 SGB VI - wie hier - erfülle. Im Übrigen müsse sich die Beklagte an der von ihr praktizierten Vier-Kriterien-Theorie festhalten lassen,
deren Voraussetzungen das SG in ihrem Fall bejaht habe. Sie genieße insoweit Vertrauensschutz. Es reicht aber nicht aus, die eigene Rechtsauffassung darzulegen.
Denn mit dieser Wiedergabe der eigenen Rechtsansicht geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des Berufungsgerichts
ein und gibt auch nicht zu erkennen, dass sich die Revisionsführerin ausreichend mit der Argumentation im Berufungsurteil
auseinandergesetzt hat.
Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 SGG.